Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Anwälte für Arzthaftungsrecht
– Mahr & Hannen -

Wir vertreten exklusiv Patienten im Arzthaftungsrecht

Behandlungsfehler können gravierende gesundheitliche Folgen haben. Als Anwälte für Arzthaftungsrecht setzen wir uns dafür ein, dass Sie die Entschädigung erhalten, die Ihnen zusteht.

Spezialisierte Rechtsanwälte

PERSÖNLICHE BERATUNG UND VERTRETUNG

Langjährige Erfahrung

Die fachanwälte für Medizinrecht

Was bedeutet der Begriff Arzthaftung?

Wir klären Sie auf

Die Arzthaftung ist ein Teil des Medizinrechts und regelt die juristischen Konsequenzen, die für Ärzte entstehen, wenn durch fehlerhafte Behandlung, unterlassene Aufklärung oder Organisationsmängel die Gesundheit eines Patienten geschädigt wird. Kommt es zu einem Schaden, kann der Patient nämlich Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen. Die rechtliche Grundlage findet sich  im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) insbesondere in den §§ 630a ff. sowie im Strafgesetzbuch (StGB).

Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass jeder ärztliche Eingriff als Körperverletzung gilt, sofern der Patient nicht ausdrücklich dem Vorgehen zustimmt.

Die Zustimmung kann der Patient auch nur wirksam erteilen, wenn er durch eine Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen eine umfassende Wissensgrundlage für die Entscheidung hat. Realisieren sich Risiken, über die der Patient nicht aufgeklärt wurde, wird der Arzt zur Verantwortung gezogen.

Tritt ein Behandlungsfehler auf, weil der Arzt seine Sorgfaltspflicht missachtet hat, kommt ebenfalls die Arzthaftung zum Tragen. In solchen Fällen haben Patienten Anspruch auf Schadensersatz und gegebenenfalls auch auf Schmerzensgeld.

Darum sollten Sie uns vertrauen

Unsere Kanzlei ist auf Arzthaftungsrecht spezialisiert und vertritt ausschließlich Patienten.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

Exklusive Patientenvertretung

Wir konzentrieren uns zu 100% auf die Interessen von Patienten und setzen uns dafür ein, dass Sie für Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler angemessen entschädigt werden.

Erfahrung im Vorgehen gegen Krankenhäuser und Ärzte

Als Fachanwälte für Arzthaftungsrecht verfügen wir über eine umfangreiche Expertise im Umgang mit Behandlungsfehlern in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Hausarztpraxen.

Persönliche Betreuung

Bei uns sind Sie keine Nummer, sondern ein Mensch, der Opfer eines Arztfehlers geworden ist. Daher begleiten wir Sie persönlich mit einem festen Ansprechpartner, der Sie bei allen rechtlichen Fragen unterstützt.

Direkte Erreichbarkeit

Dank unserer modernen digitalen Kanzlei können Sie uns jederzeit erreichen. Wir sorgen für eine schnelle und unkomplizierte Kommunikation, damit Sie immer informiert sind.

Deutschlandweite Vertretung

Neben unserem Kanzleisitz in Düsseldorf haben wir mehrere Beratungsbüros für geschädigte Patienten eingerichtet. Zudem profitieren Sie durch unsere digital organisierte Arbeitsweise und können unsere Unterstützung unabhängig von Ihrem Wohnortin Anspruch nehmen. Wir vertreten Sie überall in Deutschland.

Sachverständige Unterstützung

Durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich des Medizinrechts haben wir ein Netzwerk an qualifizierten medizinischen Sachverständigen aufgebaut, die auf unserer Seite arbeiten.

Unsere Mandanten sagen...

Arten von Behandlungsfehlern und ihre Folgen

Was passieren kann

Die Arzthaftung umfasst Fehler bei der Behandlung, falsche Diagnosen sowie fehlerhafte oder unzureichende Aufklärung. Wenn ein Arzt seine Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, ist er für die Folgen verantwortlich.

Als Fachanwälte für Arzthaftungsrecht sind wir auf die Vertretung von Patienten spezialisiert und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Mit unserer langjährigen Expertise sorgen wir dafür, dass Sie die Entschädigung erhalten, die Ihnen zusteht.

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler entstehen, wenn ein Arzt gegen medizinische Standards verstößt. Häufige Fehler sind fehlerhafte Medikationen, falsche chirurgische Eingriffe oder das Versäumen notwendiger Behandlungen. Wenn Sie der Meinung sind, dass während Ihrer Behandlung ein Fehler gemacht wurde, können wir Ihnen helfen, den Fall zu prüfen und Ihre Rechte zu wahren.

Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler tritt auf, wenn eine Krankheit nicht oder falsch diagnostiziert wird. Das hat oft zur Folge, dass sich die richtige Behandlung verzögert. Solche Fehler sind besonders problematisch bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen eine frühzeitige Diagnose entscheidend ist. Wir als Fachanwälte für Arzthaftungsrecht analysieren den Fall und setzen Ihre Forderungen durch.

Aufklärungsfehler

Vor jedem medizinischen Eingriff ist eine umfassende Aufklärung erforderlich. Wird diese Pflicht verletzt, liegt ein Aufklärungsfehler vor. Häufig tritt dieser bei chirurgischen Eingriffen oder risikobehafteten Behandlungen auf. Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass einer Behandlung ohne vollständige Kenntnis über Risiken und Alternativen zugestimmt wird. Wir übernehmen die Vertretung Ihrer Rechte, sodass Sie für die Folgen eines Aufklärungsfehlers eine Entschädigung erhalten.

Fehler bei der Dokumentation

Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation der Behandlung in der Patientenakte kann erhebliche Probleme nach sich ziehen. Fehlen wichtige Informationen oder wurden diese nicht korrekt festgehalten, ist es schwierig, einen Fehler nachzuweisen. Wir helfen Ihnen, in solchen Fällen Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Beweispflicht im Arzthaftungs­recht

Wir helfen Ihnen Ihre Schäden zu belegen

Im Arzthaftungsrecht trägt der Patient grundsätzlich die Beweispflicht. Das bedeutet, dass Sie belegen müssen, dass der Fehler des Arztes den Schaden verursacht hat. Für Laien ist diese Maßgabe herausfordernd, da in der Regel medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind, um den Fehler zu belegen.

Wir als Rechtsanwälte für Arzthaftungsrecht wissen, wie wir die Beweise sichern und uns prozessuale Beweiserleichterungen zunutze machen. Zudem arbeiten wir mit unabhängigen medizinischen Sachverständigen zusammen, die bei Bedarf für unsere Mandanten ein Gutachten erstellen.

Zögern Sie nicht: Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung, um wertvolle Zeit zu sichern und Ihre Rechte zu wahren.

Fallbeispiele aus unserer Praxiserfahrung

Unsere Erfolge

Schadensersatz mit uns als Anwälten für Arzthaftungs­recht durchsetzen

Wir machen Ihre Ansprüche geltend

Die Folgen eines Arzthaftungsfehlers können nicht nur Ihre Gesundheit beeinträchtigen, sondern auch finanzielle Belastungen nach sich ziehen.

Sie haben Anspruch auf Schadensersatz für zusätzliche Behandlungskosten, Schmerzensgeld und auch für Verdienstausfälle.

Mögliche Entschädigungsleistungen:

Heilbehandlungskosten: Wir sorgen dafür, dass die Kosten für weitere medizinische Behandlungen, die aufgrund des Fehlers erforderlich sind, ersetzt werden.

Schmerzensgeld: Sie erhalten eine Entschädigung für die physischen und psychischen Schmerzen, die der Behandlungsfehler verursacht hat.

Verdienstausfall: Wenn Sie wegen eines Fehlers arbeitsunfähig sind, erwirken unsere Fachanwälte eine Ersatzleistung für den Verdienstausfall.

Pflegekosten: Führt der Fehler zu einer Pflegebedürftigkeit, stellen wir sicher, dass die damit verbundenen Kosten übernommen werden.

Der Weg zu Ihrem Recht

Unser strukturiertes Vorgehen als Anwälte für Arzthaftung

Ein Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler ist emotional oft sehr belastend. Wir sorgen dafür, dass Sie schnell Klarheit erhalten, und begleiten Sie Schritt für Schritt über das gesamte Verfahren:

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie schildern Ihren Fall telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular – wir geben Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung.

Beweissicherung

Wir fordern Ihre Krankenunterlagen an und sichern die Beweise.

Sichtung der Unterlagen

Wir prüfen die Unterlagen und bereiten den medizinischen Sachverhalt juristisch auf.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck gegenüber Kliniken, Ärzten oder Versicherungen – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Ihr Recht im Fokus unserer Kanzlei für Arzthaftungs­recht

Wir klären Sie auf

Wenn Sie Opfer eines Arzthaftungsfehlers geworden sind, ist es wichtig, schnell zu handeln. Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt:

Rechtliche Einschätzung
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls an.

Beweissicherung und Gutachten
Wir sichern die Beweise und holen auf Ihren Wunsch ein medizinisches Gutachten ein.

Außergerichtliche Einigung
Wenn möglich, streben wir eine schnelle und faire außergerichtliche Lösung an, um Ihre Ansprüche zügig zu regeln..

Gerichtliche Durchsetzung
Sollte eine Einigung nicht erfolgreich sein, vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht.

Ausgezeichnete Qualität

Mahr & Hannen ist eine der TOP-Kanzleien für Medizinrecht
DGQA-Auszeichnung für Mahr und Hannen als Top-Kanzlei für Medizinrecht 2025

Wir sind stolz darauf neben unserem Siegel im Jahr 2024, auch im Jahr 2025 wieder dazuzugehören und ausgezeichnet worden zu sein.

Die DGQA – Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen – ist eine unabhängige Institution, die sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen durch aussagekräftige Gütesiegel eine verlässliche Orientierung im Geschäftsverkehr bietet.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.dgqa.de

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Weitere Fachbereiche

250.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Bandscheibenoperation

Nach Diagnose eines Bandschiebenvorfalles C5/6 und C6/7mit rechtsbetonten beidseitigen Zerviko-Brachialgien wurde bei der Patientin eine operative Therapie durchgeführt. Während der Operation kam es zur Verletzung des Rückenmarks, so dass die Patientin nach Abklingen der Narkose nicht mehr in der Lage war, sich zu bewegen.

Das Landgericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 EUR zu. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bereits nicht ausreichend vor der Operation aufgeklärt wurde. Es bestand nämlich eine relative Indikation, da bei dem bei der Klägerin vorliegenden Beschwerdebild eine Besserung durch die Operation grundsätzlich nicht zu erwarten war und vordergründig eine konservative Therapie durchzuführen wäre. Darüber hätte die Patientin aufgeklärt werden müssen. Stattdessen wurde die Operation der Klägerin als dringlich und alternativlos dargestellt. Da die Klägerin auf dieser Grundlage nicht wirksam einwilligen konnte, war die durchgeführte Operation rechtswidrig.

Des Weiteren ergab sich die Haftung des Krankenhausträgers aus Verletzung der Schutzpflichten. Es stellte sich nämlich heraus, dass der operierende Belegarzt zur Durchführung der Operation nicht fähig war, da er unter Alkoholeinfluss stand. Die Alkoholerkrankung des Operateurs war der Krankenhausleitung bekannt. Erst nach dem tragischen Vorfall wurde der Arzt fristlos entlassen. 

Gerichtlicher Vergleich in Höhe von insgesamt 65.000 EUR aufgrund von Nervenschädigung

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Die Parteien schlossen im Termin der mündlichen Verhandlung einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist. 

20.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Schulteroperation

Der Patient wurde aufgrund einer Schulterfraktur operiert. Vor der Operation hat die Ärzteschaft jedoch behandlungsfehlerhaft unterlassen, im Rahmen der Operationsplanung ein CT durchzuführen. Dadurch konnten die Frakturelemente nicht genau identifiziert und lokalisiert werden. Infolgedessen ist in der Operation die Reposition und stabile Refixation von mindestens zwei dislozierten und im Gelenk liegenden Knochenfragmenten unterblieben. Die nach der Operation zurückgebliebenen Knochenfragmente führten zu einer Impingementsymptomatik.

Auch wurden die Knochenfragmente in dem weiteren Verlauf trotz Röntgenkontrollen übersehen. Dadurch kam es bei dem Patienten zur Arthropathie/ Omarthrose.

Da die Ärzteschaft die Ansprüche außergerichtlich abgelehnt hatte, wurde Klage eingereicht. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige die Fehler bestätigt hat, hat das Landgericht Schmerzensgeld in der eingeklagten Höhe zugesprochen. 

95.000 EUR Entschädigung nach einer verspäteten Tumordiagnose

Aufgrund eines bereits bekannten Lungen- und Nierenkarzinoms musste sich die Patientin jährlich zu einer Verlaufskontrolle begeben.
Trotz Hinweise auf zunehmende Rückenschmerzen, erfolgte keine ordnungsgemäße Befundung, so dass der Tumor im Rückenbereich monatelang unentdeckt blieb.

Aufgrund der Größenzunahme im Laufe der Monate konnte der Tumor nicht mehr operiert werden. Die Patientin wurde im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 95.000 € entschädigt. 

85.000 EUR Entschädigung nach verspäteter Behandlung eines Herzinfarktes

Trotz Vorliegen der sogenannten „Red Flags“ Symptome für einen Herzinfarkt bei unserer Mandantin (starke, anhaltende Schmerzen oder Druckgefühl in der Brust, Ausstrahlung der Schmerzen, Atemnot, Unruhe, Kaltschweißigkeit, Übelkeit, Erbrechen) hat die Hausärztin keine entsprechende Befunderhebung veranlasst, so dass der Herzinfarkt nicht mehr verhindert und rechtzeitig behandelt werden konnte. Durch die Behandlungsverzögerung kam es zum Absterben des Herzmuskelgewebes. Im Rahmen des außergerichtlichen Arzthaftungsverfahrens hat unsere Kanzlei ein zufriedenstellendes Ergebnis in Form eines Vergleiches erreicht.

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.