Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

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Wie verhalte ich mich bei einem Behandlungsfehler?
Medizinische Unterstützung
Antworten zu häufig gestellten Fragen

Sind Sie Opfer eines Behandlungsfehlers? Wir sind für Sie da!

Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktieren.

Wie verhalte ich mich bei einem Behandlungsfehler?

Wenn Sie Opfer eines ärztlichen Fehlers geworden sind, ist es wichtig, dass Sie zunächst ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, da die Anwältin/ der Anwalt später auf Ihre Schilderung des Sachverhalts angewiesen ist. Auch sollten Sie z.B. die Namen und Adressen möglicher Zeugen, wie z.B. Bettnachbarn im Krankenhaus, notieren.

Sie sollten schnellstmöglich einen erfahrenen Spezialisten kontaktieren. Denn nur eine Fachanwältin/ ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Sie bestmöglich beraten und vertreten. Wenn ein ärztlicher Fehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, haben Sie nicht nur Anspruch auf Schmerzensgeld, sondern auch auf Schadensersatz, z.B. auf Ersatz des Verdienstausfalles, des Haushaltsführungsschadens, Fahrt- oder Behandlungskosten sowie der notwendigen Auslagen.

Auch müssen Ihre künftigen Ansprüche abgesichert werden, da sie sonst nach Ablauf einer bestimmten Zeit verjähren und nicht mehr durchgesetzt werden können – selbst wenn Ihre Behandlung noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Wir beraten Sie gerne individuell und besprechen mit Ihnen gemeinsam alle erforderlichen Schritte, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Medizinische Unterstützung

Um mit der Ärzteschaft auf Augenhöhe zu sein und unsere Mandanten bestmöglich zu betreuen, haben wir im Rahmen unserer langjährigen Tätigkeit, Kontakte zu Ärztinnen und Ärzten aus verschiedenen Fachrichtungen aufgebaut, die bereit sind, Patienten zu unterstützen.

Dadurch haben Sie auch die Möglichkeit, eine unabhängige medizinische Einschätzung oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen.

Als Alternative zu einem Privatgutachten steht den gesetzlich versicherten Patienten der Medizinische Dienst der Krankenkassen kostenlos zur Verfügung. Auch hierbei können wir Ihnen Hilfe leisten. Gleichfalls können wir für Sie ein Schlichtungsverfahren über die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern durchführen.

Wir beraten Sie immer individuell und finden gemeinsam mit Ihnen die beste Alternative für Ihren Fall.

Antworten zu häufig gestellten Fragen:

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden. 

Alleine das Ausbleiben der Heilung oder ein ärztlicher Fehler ohne negative Auswirkung auf die Gesundheit, begründet noch keine Haftung des Arztes/ des Krankenhauses.

Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht, wenn im Rahmen der Behandlung gegen den fachärztlichen Standard verstoßen wurde und dieser Fehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

Wir beraten Sie gerne, ob und welche Ansprüche für Sie geltend gemacht werden können. Nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. 

Sowohl Ihre Anfrage als auch unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei.

Die ersten Kosten entstehen erst, nachdem Sie uns mandatiert haben.

Unsere Abrechnung richtet sich dabei alleine nach den gesetzlichen Vorgaben des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Wir rechnen keine zusätzlichen Kosten ab und informieren Sie über die zu erwartenden Ausgaben im Vorfeld.

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Fehlervorwurfs rechtsschutzversichert waren, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Arzthaftungsverfahren. In dem Fall haben Sie nur den mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbehalt zu zahlen (üblicherweise zwischen 100 € bis 200 €). Hinzu kommen noch etwaige Kopierkosten für die Behandlungsunterlagen (max. € 0,50 pro Seite). In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch keine Reisekosten zu auswärtigen Gerichtsterminen.

Falls Sie nicht rechtsschutzversichert sind, können wir Ihnen mit einem angemessenen Pauschalhonorar für unsere außergerichtliche Tätigkeit entgegenkommen. Somit haben Sie von Anfang an volle Kostenkontrolle. Sollten Sie keine finanziellen Mittel zur Rechtsverfolgung haben, informieren wir Sie gerne über die Möglichkeit der gesetzlichen Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe.

Nach einem erfolgreichen Klageverfahren werden die Kosten des Rechtsstreits von der Gegenseite erstattet.

Lassen Sie sich beraten und nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Als Patient/ Patientin haben Sie die Möglichkeit, sich an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder an die Ärztekammer zu wenden. An beiden Stellen wird Ihr Anliegen kostenlos medizinisch begutachtet. Beide Verfahren dauern jedoch in der Regel sehr lange. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie von einem Fachanwalt/ einer Fachanwältin betreut werden und dadurch unter anderem die Verjährung Ihrer Ansprüche im Auge behalten wird.

Auch können Sie privat eine medizinische Einschätzung oder ein Gutachten einholen. Sollten Sie dies wünschen, helfen wir Ihnen gerne einen geeigneten Sachverständigen zu finden, da wir im Rahmen unserer langjährigen Tätigkeit Kontakte zu Ärztinnen und Ärzten aus verschiedenen Fachrichtungen aufgebaut haben, die bereit sind, Patienten zu unterstützen.

Jeder Fall ist anders. Daher lässt sich leider nicht pauschal sagen, welche Möglichkeit die beste ist. Gerne beraten wir Sie individuell. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Ein medizinisches Gutachten ist keine Voraussetzung, um gegen einen Arzt/ ein Krankenhaus vorzugehen. Bei komplizierten Sachverhalten ist es jedoch oft hilfreich, mit einem Gutachten das Behandlungsgeschehen anhand der Dokumentation aufzuarbeiten.

Neben einem privaten Gutachten, haben Sie auch die Möglichkeit über die gesetzliche Krankenkasse oder über die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern ein Gutachten einzuholen.

Wir beraten Sie individuell, ob Sie ein Gutachten brauchen und welche Vorgehensweise für Sie die beste ist. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung

Zunächst wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt, indem der Arzt/ das Krankenhaus angeschrieben und mit Ihren Ansprüchen konfrontiert wird.

Sollte das außergerichtliche Verfahren keine Lösung des Konflikts herbeiführen, haben Sie die Möglichkeit Ihre Rechte im Wege eines Klageverfahrens geltend zu machen. Wir besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten und Risiken eines Klageverfahrens und führen das gesamte Verfahren für Sie durch.

Lassen Sie sich beraten und nutzen unsere kostenlose Ersteinschätzung

Sie werden immer auf dem Laufenden gehalten. Sie werden unverzüglich informiert, wenn es etwas Neues in Ihrem Fall gibt.

Wenn Sie nichts von uns hören, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Die Bearbeitung durch das Gericht dauert. Auch können wir die Schnelligkeit der Anwälte der Ärzteseite leider nicht beeinflussen. Wir arbeiten schnell und konsequent und kontrollieren regelmäßig den Stand Ihres Verfahrens.

Falls Sie zusätzlich das Angebot der Online-Akte nutzen, können Sie sich zudem jederzeit selber einloggen und Einblick in Ihre Akte nehmen. Bei jeder Aktualisierung, werden Sie automatisch benachrichtigt. 

Medizinrecht ist eine sehr spezielle und komplexe Materie. Daher sollten Sie sich unbedingt nur von Spezialisten beraten und vertreten lassen.

Arzthaftungsverfahren können manchmal schnell im Wege einer außergerichtlichen Einigung beendet werden. Sie können jedoch auch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, wenn die Gegenseite nicht vergleichsbereit ist. In diesem Fall werden mehrere Stellungnahmen zu Äußerungen der Gegenseite und medizinischen Gutachten erforderlich sein.

Wir machen es Ihnen leicht: Nachdem wir von Ihnen alle Informationen erhalten haben, übernehmen wir alles Erforderliche und führen das gesamte Verfahren für Sie durch.
Mit uns haben Sie starke und kompetente Partner an Ihrer Seite. So werden Sie sich trauen, um Ihr Recht zu kämpfen. Nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. 

Sie sind in guten Händen – wir begleiten Sie qualifiziert, persönlich und individuell über das gesamte Verfahren. Daher nehmen wir auch die Gerichtstermine persönlich für Sie wahr.

Zudem werden wir Sie rechtzeitig über den Ablauf informieren und auf den Gerichtstermin vorbereiten. 

Als Patient/ Patientin haben Sie freie Arztwahl. Sie können jederzeit den Arzt wechseln. Auch können Sie mehrere Ärzte konsultieren, bis Sie entschieden haben, wo Sie Ihre Behandlung fortsetzen möchten. Sie sind auf keinen Fall verpflichtet, bei einem Arzt zu bleiben, dem Sie nicht vertrauen.

Falls Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, beraten wir Sie gerne. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

Verstehen Sie diesen Service als ein kostenloses Angebot. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Angebot zu nutzen. 

Wenn Sie den Verdacht haben, falsch behandelt worden zu sein, jedoch keinen konkreten Vorwurf nennen können, ist es oft hilfreich zunächst einen weiteren Arzt aufzusuchen, um mit ihm über Ihren Verdacht zu sprechen. Ein Anwalt ist kein Arzt und kann Sie daher „nur“ juristisch, jedoch nicht medizinisch beraten. In dem Fall empfiehlt es sich dringend eine fachmedizinische Begutachtung einzuholen.

Haben Sie bereits einen konkreten Verdacht, Opfer eines ärztlichen Fehlers zu sein, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin für Medizinrecht wenden. Nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. 

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

Verstehen Sie diesen Service als ein kostenloses Angebot. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Angebot zu nutzen.

Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.