Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Ihre Patienten­anwälte
– Mahr & Hannen -

Wir vertreten im Medizinrecht exklusiv Patienten

Wenn medizinische Eingriffe negative Folgen haben, ist kompetente Unterstützung entscheidend. Als spezialisierte Patientenanwälte steht Ihnen die Kanzlei Mahr und Hannen zuverlässig zur Seite.

Spezialisierte Rechtsanwälte

PERSÖNLICHE BERATUNG UND VERTRETUNG

Langjährige Erfahrung

Die fachanwälte für Medizinrecht

Wir sind Ihre Anwälte fürs Patientenrecht

Wir sind eine deutschlandweit tätige Fachkanzlei für Patientenrecht

Wir verfolgen einen klaren Fokus: den engagierten Einsatz für die Belange von Patienten. Als spezialisierte Patientenanwälte im Medizinrecht vertreten wir ausschließlich die Interessen von Geschädigten – ein Mandatsverhältnis zu medizinischem Personal, Kliniken oder Versicherungsgesellschaften erfolgt grundsätzlich nicht.

Dank dieser konsequenten Ausrichtung sichern wir nicht nur unsere Unabhängigkeit, sondern setzen Ihre Ansprüche auch mit höchster fachlicher Kompetenz und dem gebotenen Nachdruck durch.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

Kostenlose Ersteinschätzung

Exklusiver Fokus aufs Patientenrecht

Schnelle Reaktionszeiten, beste Erreichbarkeit

Persönliche Beratung – digital und bundesweit

Ob Sie in Hamburg, Leipzig, Hannover, Stuttgart, Köln, Düsseldorf, Nürnberg oder einer anderen Stadt ansässig sind: Wir sind Ihre Patientenanwälte, die sich auf Entschädigung und Schmerzensgeld im medizinischen Kontext spezialisiert haben. Wir vertreten Patienten bundesweit.

Unsere Mandanten sagen...

Patientenrecht – was steht Ihnen zu?

Das ist Ihr Recht

Das Patientenrecht bildet die rechtliche Basis für eine offene, gewissenhafte und respektvolle Interaktion zwischen medizinischem Fachpersonal und Patienten. Es gewährleistet Schutz nicht nur im Verlauf der Behandlung, sondern bereits im Vorfeld sowie im Anschluss daran.

Wer auf medizinische Dienstleistungen angewiesen ist, hat Anspruch auf eine Versorgung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, auf nachvollziehbare Aufklärung und auf die Möglichkeit, informierte Entscheidungen eigenständig zu treffen.

Seit 2013 sind wesentliche Rechtsansprüche für Patienten im Patientenrechtegesetz verankert, das in den § 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen aus den jeweiligen Paragrafen sorgen für Transparenz und stellen eine verlässliche Grundlage dar, um berechtigte Forderungen im Falle eines Schadens geltend zu machen.

Ihre Rechte im Überblick:

Recht auf fachgerechte Behandlung

Jede medizinische Maßnahme muss nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Kommt es zu vermeidbaren Komplikationen, unzutreffenden Diagnosen oder unzureichender Therapie, sind Schadensersatzansprüche begründet.

Recht auf vollständige Aufklärung

Vor jedem Eingriff müssen Sie über Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten informiert werden – in einer für Sie verständlichen Sprache. Fehlt diese Aufklärung, gilt Ihre Einwilligung als unwirksam. Die Folge kann ein haftungsrelevanter Aufklärungsfehler sein.

Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte

Sie dürfen Ihre medizinischen Unterlagen jederzeit einsehen oder Kopien anfordern – ohne Angabe von Gründen. Diese Befugnis ist wichtig, um Abläufe nachzuvollziehen und mögliche Fehler zu erkennen.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Ihre Gesundheitsdaten sind besonders sensibel und dürfen nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung genutzt oder weitergegeben werden. Bei Verstößen gegen den Datenschutz entstehen ebenfalls Ansprüche auf Entschädigung.

Recht auf Hilfe im Schadensfall

Wenn Sie vermuten, dass Sie im Zuge einer medizinischen Behandlung Opfer eines Ärztefehlers geworden sind, haben Sie das Recht auf Unterstützung – beispielsweise durch den Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse oder durch die Begleitung einer spezialisierten Kanzlei. Genau hier setzen wir an: Wir vertreten Sie als Patientenanwälte im Medizinrecht.

Patientenrechte einfordern –
mit juristischer Kompetenz

Wir engagieren uns für Sie

Obwohl Ihre Rechte gesetzlich eindeutig geregelt sind, erweist sich ihre Durchsetzung in der Praxis häufig als anspruchsvoll. Unzureichende Beweislage, komplizierte medizinische Terminologie und asymmetrische Informationsverteilung erschweren die Wahrnehmung der eigenen Rechte erheblich. Als Patientenanwälte entlasten wir Sie von diesen Herausforderungen und engagieren uns für Ihre Interessen.

Unser Ziel ist es, Ihnen Klarheit zu geben und Ihrer Position mit Nachdruck Gehör zu verschaffen – von der kostenfreien Ersteinschätzung bis zum rechtskräftigen Abschluss.

Als Patientenanwälte fürs Medizinrecht:

analysieren wir Ihre Unterlagen auf etwaige Versäumnisse,

klären wir, ob Ansprüche auf Entschädigung oder Schmerzensgeld bestehen,

übernehmen wir die Kommunikation mit Kliniken, Ärzten und Versicherern und

vertreten Ihre Interessen außergerichtlich oder – falls nötig – vor Gericht.

Verjährung im Patientenrecht –
besser frühzeitig handeln

Das müssen Sie beachten

Zahlreiche Patienten zögern, rechtlichen Beistand einzuholen – sei es aus Unsicherheit oder mangels Kenntnis gesetzlicher Fristen. Dennoch ist zu beachten: Die Verjährung kann zum Verlust berechtigter Ansprüche führen, selbst wenn ein Behandlungsfehler eindeutig festgestellt wurde.

Die regelmäßige Frist beträgt 3 Jahre

Die regelmäßige Verjährungsfrist im Patientenrecht beläuft sich gemäß § 195 BGB auf 3 Jahre. Für den Beginn der Frist ist nicht das Behandlungsdatum ausschlaggebend, sondern der Moment, in dem Kenntnis von einer möglichen Pflichtverletzung und der verantwortlichen Person vorliegt oder dies ohne grobe Fahrlässigkeit zu erwarten gewesen wäre. Laut § 199 Abs. 1 BGB startet die Verjährungsfrist immer zum Ende des Jahres.

Absolute Frist bei Unkenntnis: 10 Jahre

Unabhängig von einer etwaigen Kenntniserlangung verjähren medizinische Ansprüche spätestens 10 Jahre nach dem fehlerhaften Eingriff. Nur bei einer vorsätzlichen Täuschung beträgt die Verjährungsfrist laut § 199 Abs. 4 BGB 30 Jahre. Speziell bei unvollständigen Unterlagen oder unklarer Kommunikation empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Überprüfung.

Wir helfen Ihnen, Fristen korrekt zu bewerten

Verjährung im Medizinrecht ist komplex und fehleranfällig – vor allem, wenn Unterbrechungen durch Verhandlungen oder Gutachten vorliegen. Als Patientenanwälte für Entschädigungen analysieren wir Ihre Situation juristisch fundiert und klären Sie darüber auf,

welche Frist für Ihren Fall gilt,

ob Verhandlungen die Verjährung gehemmt haben und

welche Belege für eine kompetente Fristbewertung notwendig sind.

Zögern Sie nicht: Oft genügt eine kurze juristische Prüfung, um wertvolle Zeit zu sichern und Ihre Rechte zu wahren.

Fallbeispiele aus unserer Praxiserfahrung

Unsere Erfolge

Der Weg zu Ihrem Recht

Unser strukturiertes Vorgehen als Patientenanwälte

Ein Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler ist emotional oft sehr belastend. Wir sorgen dafür, dass Sie schnell Klarheit erhalten, und begleiten Sie Schritt für Schritt über das gesamte Verfahren:

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie schildern Ihren Fall telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular – wir geben Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung.

Beweissicherung

Wir fordern Ihre Krankenunterlagen an und sichern die Beweise.

Sichtung der Unterlagen

Wir prüfen die Unterlagen und bereiten den medizinischen Sachverhalt juristisch auf.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck gegenüber Kliniken, Ärzten oder Versicherungen – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Ausgezeichnete Qualität

Mahr & Hannen ist eine der TOP-Kanzleien für Medizinrecht
DGQA-Auszeichnung für Mahr und Hannen als Top-Kanzlei für Medizinrecht 2025

Wir sind stolz darauf neben unserem Siegel im Jahr 2024, auch im Jahr 2025 wieder dazuzugehören und ausgezeichnet worden zu sein.

Die DGQA – Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen – ist eine unabhängige Institution, die sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen durch aussagekräftige Gütesiegel eine verlässliche Orientierung im Geschäftsverkehr bietet.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.dgqa.de

JETZT BERATEN
LASSEN:
IHR ERSTER SCHRITT ZUR GERECHTIGKEIT MIT EINEM PATIENTENANWALT

Weitere Fachbereiche

85.000 EUR Entschädigung nach verspäteter Behandlung eines Herzinfarktes

Trotz Vorliegen der sogenannten „Red Flags“ Symptome für einen Herzinfarkt bei unserer Mandantin (starke, anhaltende Schmerzen oder Druckgefühl in der Brust, Ausstrahlung der Schmerzen, Atemnot, Unruhe, Kaltschweißigkeit, Übelkeit, Erbrechen) hat die Hausärztin keine entsprechende Befunderhebung veranlasst, so dass der Herzinfarkt nicht mehr verhindert und rechtzeitig behandelt werden konnte. Durch die Behandlungsverzögerung kam es zum Absterben des Herzmuskelgewebes. Im Rahmen des außergerichtlichen Arzthaftungsverfahrens hat unsere Kanzlei ein zufriedenstellendes Ergebnis in Form eines Vergleiches erreicht.

95.000 EUR Entschädigung nach einer verspäteten Tumordiagnose

Aufgrund eines bereits bekannten Lungen- und Nierenkarzinoms musste sich die Patientin jährlich zu einer Verlaufskontrolle begeben.
Trotz Hinweise auf zunehmende Rückenschmerzen, erfolgte keine ordnungsgemäße Befundung, so dass der Tumor im Rückenbereich monatelang unentdeckt blieb.

Aufgrund der Größenzunahme im Laufe der Monate konnte der Tumor nicht mehr operiert werden. Die Patientin wurde im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 95.000 € entschädigt. 

Gerichtlicher Vergleich in Höhe von insgesamt 65.000 EUR aufgrund von Nervenschädigung

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Die Parteien schlossen im Termin der mündlichen Verhandlung einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist. 

20.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Schulteroperation

Der Patient wurde aufgrund einer Schulterfraktur operiert. Vor der Operation hat die Ärzteschaft jedoch behandlungsfehlerhaft unterlassen, im Rahmen der Operationsplanung ein CT durchzuführen. Dadurch konnten die Frakturelemente nicht genau identifiziert und lokalisiert werden. Infolgedessen ist in der Operation die Reposition und stabile Refixation von mindestens zwei dislozierten und im Gelenk liegenden Knochenfragmenten unterblieben. Die nach der Operation zurückgebliebenen Knochenfragmente führten zu einer Impingementsymptomatik.

Auch wurden die Knochenfragmente in dem weiteren Verlauf trotz Röntgenkontrollen übersehen. Dadurch kam es bei dem Patienten zur Arthropathie/ Omarthrose.

Da die Ärzteschaft die Ansprüche außergerichtlich abgelehnt hatte, wurde Klage eingereicht. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige die Fehler bestätigt hat, hat das Landgericht Schmerzensgeld in der eingeklagten Höhe zugesprochen. 

Jetzt anrufen:
Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
Jetzt anrufen:

Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

Verstehen Sie diesen Service als ein kostenloses Angebot. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Angebot zu nutzen.

Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.