Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Wir sind für
Sie da.

Persönlich.
Erfolgreich.
Kompetent.

Wir sind
für Sie da.

Persönlich.
Erfolgreich.
Kompetent.

Ihre Experten für Medizinrecht mit jahrelanger Erfahrung

Bei uns werden Sie ausschließlich durch erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht vertreten.

Wir sind stets persönlich für Sie da und arbeiten mit Leidenschaft und Fachkompetenz für den gemeinsamen Erfolg. Durch unsere Kooperation mit ausgewählten und qualifizierten medizinischen Sachverständigen sind wir in der Lage auch komplexe Behandlungsverläufe juristisch zu bewerten. 

 

Wir vertreten Sie bundesweit bei Behandlungsfehlern auf Patientenseite

Die medizinischen Folgen nach Behandlungsfehlern können im Berufs- und Privatleben mitunter erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen und neben körperlichen Einschränkungen auch mental belastend sein. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen stellt für viele Geschädigte einen wichtigen Schritt zur Bewältigung der neuen Situation dar. Wir helfen Ihnen bei der Aufarbeitung und behandeln Ihren Fall stets individuell und diskret. Zu unseren Stärken gehören auch unsere stets gute Erreichbarkeit und unsere offene Kommunikation. Es ist uns ein Anliegen nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten. Gerichtstermine nehmen wir entsprechend des Gerichtsstands in ganz Deutschland vor Ort wahr.

Profitieren Sie zudem von der Möglichkeit der Online-Akte, in der Sie jederzeit auf alle relevanten Dokumente zugreifen können und sofort über aktuelle Entwicklungen informiert sind. 

 

Wir sind spezialisiert in den Fachbereichen

Arzthaftungsrecht
Geburtsschäden
Medizinprodukte-Recht
Arzneimittel-Haftung

Ihre Rechte als Patient

IHRE SPEZIALISTEN FÜR PATIENTENRECHTE

Ein Patient hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn im Rahmen der Behandlung gegen den fachärztlichen Standard verstoßen wurde und dieser Fehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

Alleine das Ausbleiben der Heilung oder ein ärztlicher Fehler ohne negative Auswirkung auf die Gesundheit begründet noch keine Haftung des Arztes.

Mit dem im Jahr 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtsgesetz wurden die Rechte der Patienten erstmal überhaupt gesetzlich festgehalten. Dennoch sind die Probleme der Patienten damit nicht gelöst. Oft stehen die Patienten nach einem Behandlungsfehler alleine und wissen nicht wohin. Daher ist die Unterstützung von Experten unerlässlich.

Wen wir vertreten

PATIENTENANWÄLTE AUS ÜBERZEUGUNG

Wir vertreten ausschließlich Patienten und sind auf die Regulierung von Schäden nach Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern spezialisiert.
Als Patientenanwälte sorgen wir für die Durchsetzung von angemessenem Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern. 

Wir setzen uns für Patienten ein

Deutsche Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin e.V.

Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe e.V.

Deutsche Gesellschaft für Medizin für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung e.V.

Beispiele für Entschädigungen

Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 573.000 EUR - fehlerhaftes Ziehen eines ZVK

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250.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Bandscheibenoperation

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Gerichtlicher Vergleich in Höhe von insgesamt 65.000 EUR aufgrund von Nervenschädigung

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20.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Schulteroperation

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20.000 EUR Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung vor einer Kaiserschnittgeburt

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160.000 EUR Schmerzensgeld nach Hirninfarkt

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Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 573.000 EUR - fehlerhaftes Ziehen eines ZVK

Bei dem Patienten wurde der ZVK nach einer Laparoskopie fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Die Gegenseite wurde außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000 € erreichen. 

250.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Bandscheibenoperation

Nach Diagnose eines Bandschiebenvorfalles C5/6 und C6/7mit rechtsbetonten beidseitigen Zerviko-Brachialgien wurde bei der Patientin eine operative Therapie durchgeführt. Während der Operation kam es zur Verletzung des Rückenmarks, so dass die Patientin nach Abklingen der Narkose nicht mehr in der Lage war, sich zu bewegen.

Das Landgericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 EUR zu. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bereits nicht ausreichend vor der Operation aufgeklärt wurde. Es bestand nämlich eine relative Indikation, da bei dem bei der Klägerin vorliegenden Beschwerdebild eine Besserung durch die Operation grundsätzlich nicht zu erwarten war und vordergründig eine konservative Therapie durchzuführen wäre. Darüber hätte die Patientin aufgeklärt werden müssen. Stattdessen wurde die Operation der Klägerin als dringlich und alternativlos dargestellt. Da die Klägerin auf dieser Grundlage nicht wirksam einwilligen konnte, war die durchgeführte Operation rechtswidrig.

Des Weiteren ergab sich die Haftung des Krankenhausträgers aus Verletzung der Schutzpflichten. Es stellte sich nämlich heraus, dass der operierende Belegarzt zur Durchführung der Operation nicht fähig war, da er unter Alkoholeinfluss stand. Die Alkoholerkrankung des Operateurs war der Krankenhausleitung bekannt. Erst nach dem tragischen Vorfall wurde der Arzt fristlos entlassen. 

Gerichtlicher Vergleich in Höhe von insgesamt 65.000 EUR aufgrund von Nervenschädigung

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Die Parteien schlossen im Termin der mündlichen Verhandlung einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist. 

20.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Schulteroperation

Der Patient wurde aufgrund einer Schulterfraktur operiert. Vor der Operation hat die Ärzteschaft jedoch behandlungsfehlerhaft unterlassen, im Rahmen der Operationsplanung ein CT durchzuführen. Dadurch konnten die Frakturelemente nicht genau identifiziert und lokalisiert werden. Infolgedessen ist in der Operation die Reposition und stabile Refixation von mindestens zwei dislozierten und im Gelenk liegenden Knochenfragmenten unterblieben. Die nach der Operation zurückgebliebenen Knochenfragmente führten zu einer Impingementsymptomatik.

Auch wurden die Knochenfragmente in dem weiteren Verlauf trotz Röntgenkontrollen übersehen. Dadurch kam es bei dem Patienten zur Arthropathie/ Omarthrose.

Da die Ärzteschaft die Ansprüche außergerichtlich abgelehnt hatte, wurde Klage eingereicht. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige die Fehler bestätigt hat, hat das Landgericht Schmerzensgeld in der eingeklagten Höhe zugesprochen. 

20.000 EUR Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung vor einer Kaiserschnittgeburt

Aufgrund Beckenendlage des Kindes wurde mit der Patientin eine Kaiserschnittoperation vereinbart und sodann auch durchgeführt. Einige Tage später wurde ein Plazentarest in der Gebärmutter festgestellt, so dass eine Kurettage mit stumpfer Kurette durchgeführt wurde.

In der Folgezeit lag bei der Patientin ein erneuter Kinderwunsch vor, ohne jedoch eine Schwangerschaft eintrat. Bei einer Hysteroskopie wurde ein Asherman Syndrom II. Grades diagnostiziert. Trotz einer operativen Rekonstruktion der Gebärmutter sowie einer 3-monatigen Hormontherapie konnte keine Verbesserung und insbesondere keine Schwangerschaft herbeigeführt werden.

Das Landgericht stellte keine Behandlungsfehler hinsichtlich der Kaiserschnittgeburt und der Ausschabung fest. Die Haftung der Beklagten ergab sich jedoch aus einer unzureichenden Aufklärung der Patientin über Behandlungsalternativen. Ein Kaiserschnitt sei keine reguläre Alternative zu einer natürlichen Geburt. Auch bei einer Steißlage müsse die Schwangere über die Möglichkeit einer äußeren Drehung des Kindes sowie auch über die Möglichkeit einer Geburt in Steißlage aufgeklärt werden. Gegebenenfalls muss die Klinik darüber aufklären, ob sie ausreichend Erfahrung zur Durchführung der Geburt in Steißlage verfügt und der Schwangeren Gelegenheit geben, sich für eine andere Klinik zu entscheiden.

Das Landgericht sah das bei 23% liegende Risiko des Ausbleibens einer Schwangerschaft aufgrund des Kaiserschnitts bei der Patientin als verwirklicht und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR. 

160.000 EUR Schmerzensgeld nach Hirninfarkt

Der Patient stellte sich bei dem Kardiologen mit einem schnellen Herzschlag vor. Es wurde eine pharmakologische Konversion mittels Propafenon und Bisoprolol durchgeführt.

Obwohl bei dem Patienten Vorhofflimmern vorlag, wurde behandlungsfehlerhaft eine antikoagulative Therapie unterlassen. Dadurch wurde das Risiko eines Schlaganfalls deutlich erhöht. Einige Tage später erlitt der Patient einen Hirninfarkt, der zur schweren Aphasie, Neglect und Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte führte.

Der Patient wurde im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens mit einem Betrag in Höhe von 160.000 EUR entschädigt. 

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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.