Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Wir sind für
Sie da.

Persönlich.
Erfolgreich.
Kompetent.

Wir sind
für Sie da.

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Kompetent.

Ihre Experten für Medizinrecht mit jahrelanger Erfahrung

Bei uns werden Sie ausschließlich durch erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht vertreten.

Wir sind stets persönlich für Sie da und arbeiten mit Leidenschaft und Fachkompetenz für den gemeinsamen Erfolg. Durch unsere Kooperation mit ausgewählten und qualifizierten medizinischen Sachverständigen sind wir in der Lage auch komplexe Behandlungsverläufe juristisch zu bewerten. 

 

Wir vertreten Sie bundesweit bei Behandlungsfehlern auf Patientenseite

Die medizinischen Folgen nach Behandlungsfehlern können im Berufs- und Privatleben mitunter erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen und neben körperlichen Einschränkungen auch mental belastend sein. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen stellt für viele Geschädigte einen wichtigen Schritt zur Bewältigung der neuen Situation dar. Wir helfen Ihnen bei der Aufarbeitung und behandeln Ihren Fall stets individuell und diskret. Zu unseren Stärken gehören auch unsere stets gute Erreichbarkeit und unsere offene Kommunikation. Es ist uns ein Anliegen nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten. Gerichtstermine nehmen wir entsprechend des Gerichtsstands in ganz Deutschland vor Ort wahr.

Profitieren Sie zudem von der Möglichkeit der Online-Akte, in der Sie jederzeit auf alle relevanten Dokumente zugreifen können und sofort über aktuelle Entwicklungen informiert sind. 

 

Wir sind spezialisiert in den Fachbereichen

Arzthaftungsrecht
Geburtsschäden
Medizinprodukte-Recht
Arzneimittel-Haftung

Ihre Rechte als Patient

IHRE SPEZIALISTEN FÜR PATIENTENRECHTE

Ein Patient hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn im Rahmen der Behandlung gegen den fachärztlichen Standard verstoßen wurde und dieser Fehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

Alleine das Ausbleiben der Heilung oder ein ärztlicher Fehler ohne negative Auswirkung auf die Gesundheit begründet noch keine Haftung des Arztes.

Mit dem im Jahr 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtsgesetz wurden die Rechte der Patienten erstmal überhaupt gesetzlich festgehalten. Dennoch sind die Probleme der Patienten damit nicht gelöst. Oft stehen die Patienten nach einem Behandlungsfehler alleine und wissen nicht wohin. Daher ist die Unterstützung von Experten unerlässlich.

Wen wir vertreten

PATIENTENANWÄLTE AUS ÜBERZEUGUNG

Wir vertreten ausschließlich Patienten und sind auf die Regulierung von Schäden nach Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern spezialisiert.
Als Patientenanwälte sorgen wir für die Durchsetzung von angemessenem Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern. 

Wir setzen uns für Patienten ein

Deutsche Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin e.V.

Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe e.V.

Deutsche Gesellschaft für Medizin für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung e.V.

Beispiele für Entschädigungen

Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 573.000 EUR - fehlerhaftes Ziehen eines ZVK

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250.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Bandscheibenoperation

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Gerichtlicher Vergleich in Höhe von insgesamt 65.000 EUR aufgrund von Nervenschädigung

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20.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Schulteroperation

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20.000 EUR Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung vor einer Kaiserschnittgeburt

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160.000 EUR Schmerzensgeld nach Hirninfarkt

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Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 573.000 EUR - fehlerhaftes Ziehen eines ZVK

Bei dem Patienten wurde der ZVK nach einer Laparoskopie fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Die Gegenseite wurde außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000 € erreichen. 

250.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Bandscheibenoperation

Nach Diagnose eines Bandschiebenvorfalles C5/6 und C6/7mit rechtsbetonten beidseitigen Zerviko-Brachialgien wurde bei der Patientin eine operative Therapie durchgeführt. Während der Operation kam es zur Verletzung des Rückenmarks, so dass die Patientin nach Abklingen der Narkose nicht mehr in der Lage war, sich zu bewegen.

Das Landgericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 EUR zu. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bereits nicht ausreichend vor der Operation aufgeklärt wurde. Es bestand nämlich eine relative Indikation, da bei dem bei der Klägerin vorliegenden Beschwerdebild eine Besserung durch die Operation grundsätzlich nicht zu erwarten war und vordergründig eine konservative Therapie durchzuführen wäre. Darüber hätte die Patientin aufgeklärt werden müssen. Stattdessen wurde die Operation der Klägerin als dringlich und alternativlos dargestellt. Da die Klägerin auf dieser Grundlage nicht wirksam einwilligen konnte, war die durchgeführte Operation rechtswidrig.

Des Weiteren ergab sich die Haftung des Krankenhausträgers aus Verletzung der Schutzpflichten. Es stellte sich nämlich heraus, dass der operierende Belegarzt zur Durchführung der Operation nicht fähig war, da er unter Alkoholeinfluss stand. Die Alkoholerkrankung des Operateurs war der Krankenhausleitung bekannt. Erst nach dem tragischen Vorfall wurde der Arzt fristlos entlassen. 

Gerichtlicher Vergleich in Höhe von insgesamt 65.000 EUR aufgrund von Nervenschädigung

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Die Parteien schlossen im Termin der mündlichen Verhandlung einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist. 

20.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Schulteroperation

Der Patient wurde aufgrund einer Schulterfraktur operiert. Vor der Operation hat die Ärzteschaft jedoch behandlungsfehlerhaft unterlassen, im Rahmen der Operationsplanung ein CT durchzuführen. Dadurch konnten die Frakturelemente nicht genau identifiziert und lokalisiert werden. Infolgedessen ist in der Operation die Reposition und stabile Refixation von mindestens zwei dislozierten und im Gelenk liegenden Knochenfragmenten unterblieben. Die nach der Operation zurückgebliebenen Knochenfragmente führten zu einer Impingementsymptomatik.

Auch wurden die Knochenfragmente in dem weiteren Verlauf trotz Röntgenkontrollen übersehen. Dadurch kam es bei dem Patienten zur Arthropathie/ Omarthrose.

Da die Ärzteschaft die Ansprüche außergerichtlich abgelehnt hatte, wurde Klage eingereicht. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige die Fehler bestätigt hat, hat das Landgericht Schmerzensgeld in der eingeklagten Höhe zugesprochen. 

20.000 EUR Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung vor einer Kaiserschnittgeburt

Aufgrund Beckenendlage des Kindes wurde mit der Patientin eine Kaiserschnittoperation vereinbart und sodann auch durchgeführt. Einige Tage später wurde ein Plazentarest in der Gebärmutter festgestellt, so dass eine Kurettage mit stumpfer Kurette durchgeführt wurde.

In der Folgezeit lag bei der Patientin ein erneuter Kinderwunsch vor, ohne jedoch eine Schwangerschaft eintrat. Bei einer Hysteroskopie wurde ein Asherman Syndrom II. Grades diagnostiziert. Trotz einer operativen Rekonstruktion der Gebärmutter sowie einer 3-monatigen Hormontherapie konnte keine Verbesserung und insbesondere keine Schwangerschaft herbeigeführt werden.

Das Landgericht stellte keine Behandlungsfehler hinsichtlich der Kaiserschnittgeburt und der Ausschabung fest. Die Haftung der Beklagten ergab sich jedoch aus einer unzureichenden Aufklärung der Patientin über Behandlungsalternativen. Ein Kaiserschnitt sei keine reguläre Alternative zu einer natürlichen Geburt. Auch bei einer Steißlage müsse die Schwangere über die Möglichkeit einer äußeren Drehung des Kindes sowie auch über die Möglichkeit einer Geburt in Steißlage aufgeklärt werden. Gegebenenfalls muss die Klinik darüber aufklären, ob sie ausreichend Erfahrung zur Durchführung der Geburt in Steißlage verfügt und der Schwangeren Gelegenheit geben, sich für eine andere Klinik zu entscheiden.

Das Landgericht sah das bei 23% liegende Risiko des Ausbleibens einer Schwangerschaft aufgrund des Kaiserschnitts bei der Patientin als verwirklicht und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR. 

160.000 EUR Schmerzensgeld nach Hirninfarkt

Der Patient stellte sich bei dem Kardiologen mit einem schnellen Herzschlag vor. Es wurde eine pharmakologische Konversion mittels Propafenon und Bisoprolol durchgeführt.

Obwohl bei dem Patienten Vorhofflimmern vorlag, wurde behandlungsfehlerhaft eine antikoagulative Therapie unterlassen. Dadurch wurde das Risiko eines Schlaganfalls deutlich erhöht. Einige Tage später erlitt der Patient einen Hirninfarkt, der zur schweren Aphasie, Neglect und Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte führte.

Der Patient wurde im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens mit einem Betrag in Höhe von 160.000 EUR entschädigt. 

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.