Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Ihre Anwälte für Medizinrecht
– Mahr & Hannen -

Mit langjähriger Erfahrung für Ihr Recht

Wenn Ärzte Fehler machen, kann das schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Als Fachanwälte für Medizinrecht kämpfen wir für Ihre Ansprüche.

Spezialisierte Rechtsanwälte

PERSÖNLICHE BERATUNG UND VERTRETUNG

Langjährige Erfahrung

Die fachanwälte für Medizinrecht

Wir treten für
ihre Patientenrechte ein

Wir klären Sie auf

Medizinische Behandlungen setzen höchste Sorgfalt und Fachkompetenz voraus. Doch leider kommt es immer wieder zu Behandlungsfehlern, Fehldiagnosen oder Aufklärungsversäumnissen, die für Patienten erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. In solchen Situationen steht Ihnen als betroffene Person das Recht auf Entschädigung und Schmerzensgeld zu.

Als spezialisierte Fachanwälte im Bereich des Medizinrechts konzentrieren wir uns gezielt auf die Verteidigung von Patienteninteressen und vertreten ausschließlich Geschädigte – keine Ärzte oder Krankenhäuser.

Wir setzen uns dafür ein, medizinische Verfehlungen zu identifizieren und Ihre Interessen konsequent zu vertreten.

Ihre spezialisierte Kanzlei für Medizinrecht

Wir sind eine deutschlandweit tätige Fachkanzlei
für Medizinrecht

Warum sollten Sie uns Vertrauen schenken?

Exklusive Patientenvertretung

Wir setzen uns konsequent für die Rechte von Patienten ein – niemals für Ärzte, Arztpraxen, Kliniken und Krankenhäuser.

Fachwissen und langjährige Erfahrung

Wir haben uns ausschließlich auf Medizinrecht spezialisiert und bilden uns in dem Bereich regelmäßig fort. Unsere Expertise und Erfahrung garantieren Ihnen eine fundierte Beratung und Vertretung.

Direkte Erreichbarkeit

Sie erreichen uns schnell und unkompliziert – telefonisch, per Mail oder über ein Kontaktformular auf unserer Internetseite. Zudem bieten wir einen digitalen Service über unsere Online-Akte an, so dass Sie jederzeit und überall informiert bleiben.

Individuelle Betreuung

Wir begleiten Sie vom ersten Kontakt bis zum Abschluss des Verfahrens persönlich und mit größter Sorgfalt.

Deutschlandweite Vertretung

Neben unserem Kanzleisitz in Düsseldorf haben wir mehrere Beratungsbüros für geschädigte Patienten eingerichtet. Zudem profitieren Sie durch unsere digital organisierte Arbeitsweise und können unsere Unterstützung unabhängig von Ihrem Wohnortin Anspruch nehmen. Wir vertreten Sie überall in Deutschland.

Sachverständige Unterstützung

Durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich des Medizinrechts haben wir ein Netzwerk an qualifizierten medizinischen Sachverständigen aufgebaut, die auf unserer Seite arbeiten.

Unsere Mandanten sagen...

Unsere Fachbereiche

Eine Übersicht

Egal, ob es sich um Fehler in Krankenhäusern, unzureichende Aufklärung vor einem Eingriff oder ärztliche Kunstfehler bei Operationen handelt – wir bieten Ihnen eine fachkundige Unterstützung und verteidigen Sie deutschlandweit effektiv und engagiert.

Anwalt für Behandlungsfehler

Medizinische Behandlungsfehler treten auf, wenn etablierte klinische Standards nicht beachtet und dadurch gesundheitliche Schäden verursacht werden. Ob fehlerhafte Operationen, falsche Medikation oder unzureichende postoperative Betreuung – wir setzen uns für Ihre Ansprüche ein. Mehr erfahren >

Anwalt für Patientenrecht

Als Patient verfügen Sie über eine Vielzahl gesetzlich verankerter Rechte. Sie müssen über Behandlungen, Risiken und Alternativen vollständig aufgeklärt werden. Wir vertreten Sie, wenn Ärzte ihre Aufklärungspflichten verletzen oder Ihnen die Einsicht in Ihre Patientenakte verweigert wird. Mehr erfahren >

Anwalt für Diagnosefehler

Eine falsche oder fehlerhafte Diagnose kann ernsthafte Konsequenzen haben. Krebs, Schlaganfälle oder andere schwerwiegende Erkrankungen bedürfen einer rechtzeitigen Erkennung und Versorgung. Wir analysieren, ob es sich um einen Arztfehler handelt, und unterstützen Sie dabei, Ihre Forderungen geltend zu machen.

Anwalt für Aufklärungsfehler

Jeder medizinische Eingriff muss vorab umfassend und verständlich erklärt werden. Wird diese Pflicht vernachlässigt, ist die Zustimmung zur Behandlung ungültig. Unsere Rechtsanwälte für Aufklärungsfehler helfen Ihnen, Ihr Recht auf Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Mehr erfahren >

Anwalt für Geburtsschäden

Fehlentscheidungen während einer Schwangerschaft oder Geburt können schwerwiegende Folgen haben. Ob durch eine unzureichende Sauerstoffversorgung oder unsachgemäße geburtshilfliche Maßnahmen – betroffene Eltern haben die Möglichkeit, Entschädigungen sowie dauerhafte Unterstützung für ihr Kind einzuklagen. Mehr erfahren >

Anwalt für Kunstfehler

Sollte eine ästhetische oder plastische Operation nicht den erwarteten Erfolg erzielen oder gesundheitliche Beschwerden zur Folge haben, könnte es sich um einen Behandlungsfehler handeln. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Behandlungsfehler untersuchen Ihren Fall gründlich und verfolgen Ihre rechtlichen Ansprüche konsequent. Mehr erfahren >

Anwalt für Organisationsfehler

Wir analysieren organisatorische Mängel im Krankenhaus oder in der Arztpraxis. Dabei prüfen wir, ob unzureichende Hygiene, unvollständige Dokumentationen oder überlastetes Personal Fehler in der Behandlung verursacht haben.

Anwalt für Arzneimittelhaftung

Durch problematische Nebenwirkungen, unerwünschte Wechselwirkungen oder unsachgemäße Dosierungen von Arzneimitteln können Patienten erheblichen Schaden erleiden. Unsere Kanzlei untersucht sorgfältig, ob eine Haftung aufseiten des Arztes, Apothekers oder des Pharmaunternehmens besteht. Mehr erfahren >

Schadensersatz mit uns als Anwälten für Arzthaftungs­recht durchsetzen

Wir machen Ihre Ansprüche geltend

Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann erhebliche finanzielle und gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. Möglicherweise haben Sie Anspruch auf eine Entschädigungsleistung.

Je nach Fall kann die Höhe des Schmerzensgeldes oder Schadensersatzes mehrere zehntausend bis hunderttausend Euro betragen.

Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir darauf spezialisiert, das Schmerzensgeld und den entstandenen Schaden zu beziffern sowie die künftigen und nicht vorhersehbaren Schäden abzusichern.

Mögliche Entschädigungsleistungen:

Ersatz von zusätzlichen Heilbehandlungskosten

Schmerzensgeld für physische und psychische Beeinträchtigungen

Verdienstausfall und Haushaltsführungsschäden

Rentenansprüche bei dauerhaften Schäden

Übernahme der Pflegekosten

Behandlungsfehler in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Realistische Einschätzung

Um Behandlungsfehler zu vermeiden, ist es entscheidend, die Qualitätsstandards in Kliniken und Arztpraxen zu überwachen und kontinuierlich zu verbessern. Dazu gehört vor allem die regelmäßige Weiterbildung des Personals, um sich über neue medizinische Erkenntnisse und Techniken auf dem Laufenden zu halten.

Darüber hinaus tragen klare Kommunikationswege und eine transparente Dokumentation der Patientenbehandlungen erheblich dazu bei, Fehler zu minimieren. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um etwaige Ansprüche im Falle eines Behandlungsfehlers durchzusetzen und eine angemessene Schadenskompensation zu erzielen.

Checkliste für Patienten bei Verdacht auf Behandlungsfehler

Gedächtnisprotokoll erstellen

Notieren Sie detailliert den Ablauf der Behandlung, auftretende Symptome und Gespräche mit dem medizinischen Personal.

Rechtlichen Beistand suchen

Wir arbeiten mit unabhängigen Sachverständigen zusammen, um Ihren Fall detailliert zu analysieren.

Zweitmeinung einholen

Konsultieren Sie einen unabhängigen Arzt, der die Behandlung aus seiner Sicht beurteilt.

Krankenkasse informieren

Ihre Krankenkasse unterstützt Sie in der Regel und beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Begutachtung.

Durch die Beachtung dieser Schritte erhöhen Sie die Chancen, Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.

Fallbeispiele aus unserer Praxiserfahrung

Unsere Erfolge

Der Weg zu Ihrem Recht

Unser strukturiertes Vorgehen als Anwälte für Medizinrecht

Ein Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler ist emotional oft sehr belastend. Wir sorgen dafür, dass Sie schnell Klarheit erhalten, und begleiten Sie Schritt für Schritt über das gesamte Verfahren:

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie schildern Ihren Fall telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular – wir geben Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung.

Beweissicherung

Wir fordern Ihre Krankenunterlagen an und sichern die Beweise.

Sichtung der Unterlagen

Wir prüfen die Unterlagen und bereiten den medizinischen Sachverhalt juristisch auf.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck gegenüber Kliniken, Ärzten oder Versicherungen – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Wie hilft Ihnen ein Fachanwalt
für Medizinrecht?

Ein Überblick über unsere Leistungen

Ein Anwalt für Medizinrecht ist entscheidend, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Betroffene sind oftmals durch die komplexen Zusammenhänge bei medizinischen Fehlbehandlungen überfordert.

Häufig fehlt es auch an Wissen über die bestehenden Rechte oder es herrscht ein übermäßiges Vertrauen in das Gesundheitssystem vor. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um Ihre Interessen zu wahren.

Konsultieren Sie uns als Kanzlei für Medizinrecht, um:

eine kostenlose Erstberatung zu erhalten

Wir prüfen Ihr Anliegen und geben Ihnen eine erste Einschätzung.

medizinische Gutachten einzuholen

Wir arbeiten mit unabhängigen Sachverständigen zusammen, um Ihren Fall detailliert zu analysieren.

außergerichtliche Verhandlungen zu führen

Unsere Fachanwälte für Medizinrecht nehmen zur schnellen Schadensregulierung direkten Kontakt mit der Gegenseite auf und unterbreiten ihr ein Angebot.

eine gerichtliche Durchsetzung zu erlangen

Falls notwendig, fechten wir Ihre Ansprüche vor Gericht aus.

Je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Erfolgschancen.

Ausgezeichnete Qualität

Mahr & Hannen ist eine der TOP-Kanzleien für Medizinrecht
DGQA-Auszeichnung für Mahr und Hannen als Top-Kanzlei für Medizinrecht 2025

Wir sind stolz darauf neben unserem Siegel im Jahr 2024, auch im Jahr 2025 wieder dazuzugehören und ausgezeichnet worden zu sein.

Die DGQA – Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen – ist eine unabhängige Institution, die sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen durch aussagekräftige Gütesiegel eine verlässliche Orientierung im Geschäftsverkehr bietet.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.dgqa.de

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IHR ERSTER SCHRITT ZUR GERECHTIGKEIT MIT EINEM ANWALT FÜR MEDIZINRECHT

Weitere Fachbereiche

250.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Bandscheibenoperation

Nach Diagnose eines Bandschiebenvorfalles C5/6 und C6/7mit rechtsbetonten beidseitigen Zerviko-Brachialgien wurde bei der Patientin eine operative Therapie durchgeführt. Während der Operation kam es zur Verletzung des Rückenmarks, so dass die Patientin nach Abklingen der Narkose nicht mehr in der Lage war, sich zu bewegen.

Das Landgericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 EUR zu. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bereits nicht ausreichend vor der Operation aufgeklärt wurde. Es bestand nämlich eine relative Indikation, da bei dem bei der Klägerin vorliegenden Beschwerdebild eine Besserung durch die Operation grundsätzlich nicht zu erwarten war und vordergründig eine konservative Therapie durchzuführen wäre. Darüber hätte die Patientin aufgeklärt werden müssen. Stattdessen wurde die Operation der Klägerin als dringlich und alternativlos dargestellt. Da die Klägerin auf dieser Grundlage nicht wirksam einwilligen konnte, war die durchgeführte Operation rechtswidrig.

Des Weiteren ergab sich die Haftung des Krankenhausträgers aus Verletzung der Schutzpflichten. Es stellte sich nämlich heraus, dass der operierende Belegarzt zur Durchführung der Operation nicht fähig war, da er unter Alkoholeinfluss stand. Die Alkoholerkrankung des Operateurs war der Krankenhausleitung bekannt. Erst nach dem tragischen Vorfall wurde der Arzt fristlos entlassen. 

Der Patient stellte sich bei dem Kardiologen mit einem schnellen Herzschlag vor. Es wurde eine pharmakologische Konversion mittels Propafenon und Bisoprolol durchgeführt.

Obwohl bei dem Patienten Vorhofflimmern vorlag, wurde behandlungsfehlerhaft eine antikoagulative Therapie unterlassen. Dadurch wurde das Risiko eines Schlaganfalls deutlich erhöht. Einige Tage später erlitt der Patient einen Hirninfarkt, der zur schweren Aphasie, Neglect und Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte führte.

Der Patient wurde im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens mit einem Betrag in Höhe von 160.000 EUR entschädigt. 

160.000 EUR Schmerzensgeld nach Hirninfarkt

Der Patient stellte sich bei dem Kardiologen mit einem schnellen Herzschlag vor. Es wurde eine pharmakologische Konversion mittels Propafenon und Bisoprolol durchgeführt.

Obwohl bei dem Patienten Vorhofflimmern vorlag, wurde behandlungsfehlerhaft eine antikoagulative Therapie unterlassen. Dadurch wurde das Risiko eines Schlaganfalls deutlich erhöht. Einige Tage später erlitt der Patient einen Hirninfarkt, der zur schweren Aphasie, Neglect und Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte führte.

Der Patient wurde im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens mit einem Betrag in Höhe von 160.000 EUR entschädigt. 

Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 573.000 EUR - fehlerhaftes Ziehen eines ZVK

Bei dem Patienten wurde der ZVK nach einer Laparoskopie fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Die Gegenseite wurde außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000 € erreichen. 

400.000 EUR Schadensersatz nach zu spät erkannter Peritonitis

Bei einer laparoskopischen Operation zur Entfernung von Verwachsungen im Bauchraum wurde bei der Patientin der Dünndarm verletzt, weswegen eine Rekonstruktion durchgeführt werden musste. Am 3. postoperativen Tag kam es zum erheblichen Anstieg der Entzündungsparameter, worauf jedoch keine Befunderhebung erfolgte. Nach zwei weiteren Tagen kam es zu einer Sepsis mit Organversagen, die auf die unentdeckte Peritonitis zurückzuführen war.

Die Patientin wurde im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens mit einer Gesamtsumme in Höhe von 400.000 EUR entschädigt. 

95.000 EUR Entschädigung nach einer verspäteten Tumordiagnose

Aufgrund eines bereits bekannten Lungen- und Nierenkarzinoms musste sich die Patientin jährlich zu einer Verlaufskontrolle begeben.
Trotz Hinweise auf zunehmende Rückenschmerzen, erfolgte keine ordnungsgemäße Befundung, so dass der Tumor im Rückenbereich monatelang unentdeckt blieb.

Aufgrund der Größenzunahme im Laufe der Monate konnte der Tumor nicht mehr operiert werden. Die Patientin wurde im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 95.000 € entschädigt. 

85.000 EUR Entschädigung nach verspäteter Behandlung eines Herzinfarktes

Trotz Vorliegen der sogenannten „Red Flags“ Symptome für einen Herzinfarkt bei unserer Mandantin (starke, anhaltende Schmerzen oder Druckgefühl in der Brust, Ausstrahlung der Schmerzen, Atemnot, Unruhe, Kaltschweißigkeit, Übelkeit, Erbrechen) hat die Hausärztin keine entsprechende Befunderhebung veranlasst, so dass der Herzinfarkt nicht mehr verhindert und rechtzeitig behandelt werden konnte. Durch die Behandlungsverzögerung kam es zum Absterben des Herzmuskelgewebes. Im Rahmen des außergerichtlichen Arzthaftungsverfahrens hat unsere Kanzlei ein zufriedenstellendes Ergebnis in Form eines Vergleiches erreicht.

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

Verstehen Sie diesen Service als ein kostenloses Angebot. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Angebot zu nutzen.

Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.