Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Arzthaftung

Ein ärztlicher Fehler kann gravierende Folgen sowohl für den betroffenen Patienten als auch für seine Angehörigen haben. Unterläuft einem Arzt ein Fehler oder realisieren sich Risiken eines Eingriffs, über welche Sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind, muss der Arzt finanzielle Nachteile ausgleichen und Schmerzensgeld zahlen. Im Arzthaftungsrecht gelten besondere Beweisregeln, die für das gesamte Verfahren entscheidend sind. Holen Sie sich daher von Anfang an professionelle Unterstützung. 

Das Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht regelt die Patientenansprüche, wenn ein Arzt während der Behandlung einen Fehler macht oder wenn er den Patienten vor der Behandlung nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen Facharztstandard entsprach. Mögliche Behandlungsfehler sind: Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler, Therapiefehler, Organisationsfehler, mangelnde therapeutische Information sowie Fehler bei der Nachsorge. Einzelheiten zum Behandlungsfehler erfahren Sie hier.

Jeder Heileingriff ist gleichzeitig eine Körperverletzung und bedarf einer Rechtfertigung. Maßgeblich für die Rechtfertigung ist eine ordnungsgemäße Einwilligung in die Behandlung. Nur wenn vor der Behandlung eine ordnungsgemäße Aufklärung stattfand, können die Patienten wirksam in den Heileingriff einwilligen. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Behandlung rechtswidrig. Ausführliche Informationen zum Aufklärungsfehler erhalten Sie hier.

Schmerzensgeld und Schadensersatz im Arzthaftungsrecht

Injured piggy bank isolated on white background

Das Arzthaftungsrecht regelt zahlreiche Ansprüche der geschädigten Patienten.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz besteht, wenn der Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt oder wenn ein Aufklärungsfehler vorliegt und sich das nicht aufgeklärte Risiko realisiert hat.

Das Schmerzensgeld kompensiert dabei die sogenannten immateriellen Schäden.  

Neben dem Schmerzensgeld besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für die entstandenen materiellen Schäden wie beispielsweise Verdienstausfall, Behandlungskosten, Ausgaben für Medikamente und Hilfsmittel, sowie bedarfsgerechte Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Auto. Darüber hinaus besteht bei Schwierigkeiten in der Haushaltsführung ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Haushaltsführungsschadens – und zwar unabhängig davon, ob Sie jemanden für die Ausführung der Haushaltstätigkeiten beauftragen und bezahlen oder Ihre Familienmitglieder die Haushaltstätigkeiten für Sie übernehmen.

Handelt es sich um Schäden bzw. Kosten, die regelmäßig anfallen, werden von uns monatliche Zahlungen auch für Zukunft geltend gemacht.

Wenn weitere Kosten für die Zukunft zu befürchten sind, insbesondere weil die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, werden die künftigen Ansprüche durch eine entsprechende Verpflichtung der Gegenseite abgesichert. 

Sind Sie Opfer eines ärztlichen Fehlers?
Wir beraten Sie bei Ihren Patientenansprüchen.

Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktiaeren.

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Die Patienten im Arzthaftungsverfahren

Viele Patienten zweifeln, ob es überhaupt Sinn macht gegen einen Arzt vorzugehen und halten ein solches Vorgehen oftmals für aussichtslos. Es ist nachvollziehbar, dass Sie die belastenden Ereignisse schnell vergessen und sich nicht weiter damit beschäftigen wollen. Aus unserer langjährigen Tätigkeit im Arzthaftungsrecht wissen wir, dass Arzthaftungsverfahren gegen Ärzte oder Krankenhäuser keinesfalls aussichtslos sind. Insbesondere mit einem Fachanwalt für Medizinrecht an Ihrer Seite, der Sie in jeder Lage des Verfahrens unterstützt und genau weiß, was wichtig ist, bestehen gute Erfolgschancen.   

Doch wenn Sie untätig bleiben, werden Ihre Ansprüche verjähren. Unsere Erfahrung zeigt, dass die meisten Patienten es früher oder später bereuen, nichts rechtzeitig unternommen zu haben. Zum einem ist es der Wunsch nach Gerechtigkeit, der viele geschädigte Patienten daran hindert, mit den belastenden Ereignissen abschließen zu können. Zum anderen zeigen sich mit der Zeit immer mehr finanzielle Belastungen, die kaum zu stemmen sind. Daher ist ein zivilrechtliches Verfahren der beste Weg im Falle von Ansprüchen aus Arzthaftung. Es wird nicht nur die Verantwortlichkeit des Arztes festgestellt, sondern darüber hinaus werden Ihre Ansprüche wie Schmerzensgeld und Schadensersatz geregelt.

Gehen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche von Anfang an auf Nummer sicher und wählen Sie bewusst einen Fachanwalt für Medizinrecht, der die erforderliche Expertise hat und weiß, worauf es in einem Arzthaftungsverfahren ankommt.

Wir sind auf Arzthaftung spezialisiert. Unser Handeln ist schnell und effizient. Das gesamte Arzthaftungsverfahren wird von uns für Sie durchgeführt. Wir entlasten Sie bei allen möglichen Schritten und sind stets persönlich für Sie da. Es ist uns Anliegen, nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten und Ihnen zu helfen, das Behandlungsgeschehen zu verarbeiten.

Ablauf eines Arzthaftungsverfahrens

Zu Beginn des Arzthaftungsverfahrens fordern wir die relevante Behandlungsdokumentation an. Die Behandlungsdokumentation dient später als Beweis. Darüber hinaus hilft uns die Dokumentation, den medizinischen Sachverhalt besser aufzuarbeiten und bewerten zu können.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, holen wir für Sie den Deckungsschutz ein.

Zunächst streben wir einen außergerichtlichen Erfolg an. Hierzu beziffern wir Ihre Ansprüche und fordern die Behandlerseite außergerichtlich zur Anerkennung der Haftung auf.  Leider ist die Gegenseite nicht immer einigungsbereit. In einem solchen Fall besprechen wir Ihre Optionen und begleiten Sie bei dem möglichen weiteren Schritt des gerichtlichen Verfahrens. Wir unterstützen und vertreten Sie dabei stets persönlich vor allen Land- und Oberlandesgerichten – bundesweit!

Beweis im Arzthaftungsprozess

Grundsätzlich muss der Patient in einem Arzthaftungsprozess sowohl das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, als auch die Verantwortlichkeit des Arztes sowie den Eintritt eines Schadens und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden darlegen und beweisen.

Sind jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so kann es zu Beweiserleichterungen, in manchen Fällen sogar zu einer Beweislastumkehr, in dem Prozess kommen. Das Arzthaftungsrecht kennt folgende Fallgruppen:

Vollbeherrschbares Risiko

Wenn sich ein Risiko realisiert, das für die Ärzte beherrschbar war, wird vermutet, dass die Ärzte für die Verwirklichung des Risikos auch verantwortlich sind, ohne dass der Patient eine bestimmte Schuld nachweisen muss.

Unterlassene Dokumentation

Wenn eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert wurde, gilt sie als nicht durchgeführt. Somit kann dem Arzt das Unterlassen der Maßnahme vorgeworfen werden. In dem Fall muss der Arzt beweisen, dass er die Maßnahme durchgeführt hat. 

Grober Behandlungsfehler

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der auch grundsätzlich geeignet ist, den eingetreten Schaden herbeizuführen, wird der Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden vermutet. 

Organisationsverschulden

Wenn das Krankenhaus seine Pflicht zur sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verletzt, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht.

Arzthaftung - Wer und wann haftet

Arzthaftung ist ein Allgemeinbegriff. Er umfasst neben der Haftung eines einzelnen Arztes auch die Krankenhaushaftung sowie die Haftung einer ärztlichen Praxis oder eines Klinikums. Wer im konkreten Fall haftet, richtet sich danach, mit wem Sie den Behandlungsvertrag geschlossen haben und wie die Verhältnisse im Rahmen der jeweiligen Organisationsstruktur geregelt sind.

Wenn Sie sich von einem Arzt behandeln lassen, der eine Einzelpraxis betreibt, ist es relativ einfach, den Adressaten Ihrer Ansprüche zu ermitteln. Betreiben die Ärzte eine gemeinsame Praxis, haften sie gemeinsam neben dem unmittelbaren Verursacher des Schadens. Im Falle einer Behandlungsfehlers im Rahmen einer Krankenhausbehandlung haftet der Träger des Krankenhauses. Komplizierter wird es, wenn ein Beleg- oder Durchgangsarzt ins Spiel kommt, oder Sie eine Zusatzvereinbarung, beispielsweise eine Chefarztbehandlung, getroffen haben.

Für einen Patienten ist dies oft unübersichtlich und schwer nachzuvollziehen. Um den richtigen Anspruchsgegner zu ermitteln, ist daher die anwaltliche Hilfe oft unerlässlich.

Wie wir Sie in einem Arzthaftungsverfahren unterstützen

Wir sind Fachanwälte für Medizinrecht und haben uns auf Arzthaftung spezialisiert. Wir vertreten ausschließlich Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern.

Als Spezialisten gehen wir gezielt vor. Wir arbeiten schnell und effizient auf Ihren Erfolg hin.

Wir nehmen Ihnen alles ab, was wir können und führen das Verfahren für Sie durch:

  • Zunächst sichern wir für Sie die Beweise
  • Sodann besprechen wir mit Ihnen detailliert welche Ansprüche wir für Sie geltend machen können
  • Wir können auf Wunsch zusätzlich aus unserem vertrauensvollen Netzwerk medizinische Berater zur Unterstützung hinzuziehen
  • Sollte eine außergerichtliche Lösung scheitern, setzten wir Ihre Ansprüche klageweise vor Gericht durch

Das sagen unsere Mandanten

„Ich kann die Kanzlei auf jeden Fall weiter empfehlen. Die für mir zugewiesene Rechtsanwältin Hannen ist sehr engagiert und zeigt ein hohes Maß an fachlicher und menschlicher Kompetenz. Auch werde immer auf den aktuellen Stand gehalten, die Kommunikation lässt keinen Wunsch offen. Ich fühlte ich mich sehr gut aufgehoben und verstanden.“

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„Ich möchte Frau Hannen für ihr Engagement, die vertrauensvolle und professionelle Beratung/Bearbeitung danken. Ich hatte persönlich große Schwierigkeiten aufgrund eines Behandlungsfehlers und bin dankbar, dass ich mir keine Gedanken um die Schadensabwicklung machen musste. Ich würde sie jederzeit wieder beauftragen.“

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"Herr Daniel Mahr ist ein engagierter und kompetenter Anwalt für Medizinrecht. Er war von Anfang an zu 100 % auf meine Interessen fokussiert, zeigte mir zu Beginn die Chancen für die Situation auf, benannte aber auch ganz offen und ehrlich mögliche Risiken. Ich bin begeistert!"

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„Nach längerer Suche habe ich mich für diese Kanzlei entschieden. Die ausschließliche Betreuung durch einen Fachanwalt war für mich ausschlaggebend. Ich bin äußerst zufrieden mit der gesamten Abwicklung und insbesondere mit der professionellen Beratung. Herzlichen Dank dafür!!!“

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"Sehr kompetente Anwälte. Kann ich auf jeden Fall weiterempfehlen. Nochmal vielen Dank für die Beratung"

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„Top Beratung gleich schon im ersten Gespräch! Dazu freundlich und umgänglich. Jederzeit wieder!“

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

Verstehen Sie diesen Service als ein kostenloses Angebot. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Angebot zu nutzen.

Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.