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Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, „grober“ Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht – was ist was? Ein Überblick

Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, „grober“ Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht – was ist was?

Ein Überblick

Im Arzthaftungsrecht spielen die Begriffe „Behandlungsfehler“, „Befunderhebungsfehler“, „Diagnosefehler“ und „grober Behandlungsfehler“ eine entscheidende Rolle. Mit jedem Fehlertyp geht eine bestimmte Beweislastverteilung einher. Um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können ist es wichtig genau zu wissen, welchem Fehlertyp das vorgeworfene ärztliche Fehlverhalten zuzuordnen ist

Behandlungsfehler

Der Behandlungsfehler wird oft auch als Kunstfehler bezeichnet. Die Erklärung ist das lateinische „lege artis“ oder das englische „state of art“, was „Regeln der ärztlichen Kunst“ bedeutet.

Nach § 276 BGB schuldet der Arzt dem Patienten vertraglich wie deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese bestimmt sich weitgehend nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes, das heißt, der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden kann (vgl. BGH NJW 1995, 776). Hieraus folgt, dass eine ärztliche Behandlung dann fehlerhaft war, wenn sie dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief (BGH NJW 2011, 1672). Der Standard gibt hierbei Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann und repräsentiert zugleich den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zu zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1053).

Fazit: Ein Behandlungsfehler, umgangssprachlich auch Kunstfehler genannt, ist der Oberbegriff für ärztliches Fehlverhalten und liegt nach deutschem Recht dann vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt.

Befunderhebungsfehler

Ein Befunderhebungsfehler ist ein Unterfall des allgemeinen Behandlungsfehler. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener diagnostischer Maßnahmen (Befunde) unterlassen wird (BGH, NJW 2011, 1672, Rn. 13). Der Arzt ist gehalten, medizinisch einwandfrei gebotene Befunde zu erheben und die im konkreten Fall notwendigen diagnostischen Mittel einzusetzen, wobei sich Intensität der Diagnose und Auswahl der Mittel nach der Eilbedürftigkeit und der Schwere der Erkrankung, auf die die Symptome hindeuten, richten. Elementare Befunde sind immer zu erheben, wenn sie für die Behandlung von Relevanz sind. Verdachtsdiagnosen sind abzuklären. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine vollständige Abklärung sämtlicher theoretisch in Betracht kommender Erkrankungen nicht angezeigt sein muss. Insbesondere wenn die Befunderhebung den Patienten selbst einer Belastung oder Gefährdung aussetzt (zum Beispiel Röntgenstrahlung, schmerzhafter Eingriff, Gefahr von Komplikationen etc.), ist der erwartete Nutzen in Verhältnis zu den Belastungen und Gefahren zu setzen. Der Nutzen bestimmt sich dabei unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Ungewissheit, die durch die Befunderhebung abgeklärt werden soll, der Aussagekraft des zu erhebenden Befundes, der Wahrscheinlichkeit der abzuklärenden Erkrankung und dem Ausmaß der von ihr ausgehenden Gefahren für die Gesundheit des Patienten. Auch sogenannte Zufallsbefunde, die sich auch ohne medizinische Indikation bei der Diagnose ergeben haben, müssen für die weitere Behandlung berücksichtigt werden (BGH NJW 2011, 1672 Rn. 12). Bei unklarem Krankheitsbild müssen vor allem hinsichtlich der Möglichkeit schwerer Krankheiten alle Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft werden, was gegebenenfalls wiederholte Diagnose- und Kontrolluntersuchungen bei verdächtigen Werten einschließen. Wurde in vertretbarer Weise eine Diagnose getroffen, aber zeigt die begonnene Therapie keine Wirkung, muss der Arzt die Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf überprüfen. Im Einzelfall sind fachlich besser vertraute Kollegen hinzuzuziehen. Der Arzt muss ferner für eine ordnungsgemäße Organisation der Befunderhebung sorgen, auch hinsichtlich der Vermeidung unnötiger Verzögerungen.

Die Frage, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann, bestimmt sich aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachgebiets zum Zeitpunkt der Behandlung (BGH NJW-RR 2014, 1053, Rn. 11, 20). Der geforderte fachliche Standard meint denjenigen Standard, der von Angehörigen der Behandlungsgruppe der Behandelnden bei der Durchführung der jeweiligen Behandlung einzuhalten ist, also eine Behandlung, wie sie ein durchschnittlich qualifizierter gewissenhafter und aufmerksamer Behandler des jeweiligen Fachgebietes nach dem jeweiligen Stand von medizinischer Wissenschaft und Praxis an Kenntnissen, Wissen, Können und Aufmerksamkeit zu erbringen im Zeitpunkt der Behandlung in der Lage ist. Zur Bestimmung ist auf den jeweils anerkannten Kenntnisstand der (medizinischen) Wissenschaft zurückzugreifen. Der Standard umfasst den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung im Bereich der jeweiligen Behandlung, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.

Fazit: Ein Befunderhebungsfehler liegt zusammengefasst dann vor, wenn ein Arzt die Erhebung medizinisch gebotener diagnostischer Maßnahmen (Befunde) unterlässt.

Diagnosefehler 

Diagnosefehler, Diagnoseirrtum, Befundauswertungsfehler werden nebeneinander als Begriffe verwendet, die alle das Gleiche meinen.

Die Rechtsprechung ist in der Annahme eines Diagnosefehlers, das heißt der Fehlbewertung erhobener Befunde, zurückhaltender als im übrigen Therapiesektor. Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Unspezifische oder mehrdeutige Symptome, Variationen im individuellen Krankheitsverlauf und eine große Zahl an Differentialdiagnosen können den Behandler auf eine falsche Fährte locken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind.

Schon 1981 hat deshalb der Bundesgerichtshof grundlegend festgestellt, dass eine objektiv unzutreffende Diagnose nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1981 – VI ZR 35/79). Dabei ist er bis heute geblieben.

Ein Diagnosefehler kann dem Arzt nur vorgeworfen werden, wenn sich die Diagnose als nicht mehr vertretbar darstellt oder wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht hinreichend berücksichtigt werden, oder wenn die Fehldiagnose darauf beruht, dass der Arzt die notwendigen Befunderhebung unterlassen hat.

Mangelnde Vertretbarkeit wird angenommen, wenn sich die Diagnose als nicht mehr „verständliche“ Deutung der Befunde darstellt bzw. wenn Befunde nicht berücksichtigt wurden.

Fazit: Ein Diagnosefehler (oder Diagnoseirrtum oder Befundauswertungsfehler) liegt vor, wenn ein Arzt vorliegende (erhobene) Befunde falsch interpretiert oder auswertet und die gestellte Diagnose nicht mehr vertretbar ist.

Unterschied Befunderhebungsfehler und Diagnosefehler

Die Abgrenzung zwischen einem Befunderhebungsfehler einerseits und einem Diagnosefehler andererseits bereitet in der Praxis bisweilen Schwierigkeiten. Während ein Befunderhebungsfehler stets als ein Behandlungsfehler anzusehen ist, gilt dies bei Vorliegen eines Diagnosefehlers keineswegs uneingeschränkt. Genau deshalb ist die Unterscheidung zwischen Befunderhebungsfehler und Diagnosefehler so wichtig. Für den Patienten ist es grundsätzlich günstiger, wenn das ärztliche Fehlverhalten als Befunderhebungsfehler statt als Diagnosefehler angesehen wird.

Ein Befunderhebungsfehler ist dann gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnosefehler vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift.

Wird dem Arzt in erster Linie eine Fehlinterpretation des erhobenen Befundes angelastet, so liegt ein Diagnosefehler vor. Der Diagnosefehler wird allerdings nicht zu einem Befunderhebungsfehler, wenn bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, Az. VI ZR 284/09).
Fazit: Die entscheidende Frage für die Einordnung ist, ob eine Fehlinterpretation von erhobenen Befunden oder deren Nichterhebung im Vordergrund steht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem Diagnosefehler Befunde erhoben, aber fehlerhaft gedeutet wurden, während bei einem Befunderhebungsfehler die Erhebung des Befundes an sich bereits unterlassen wurde. 

„Grober“ Behandlungsfehler

 Die Bewertung eines ärztlichen Fehlverhaltens als „grob“ richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Ein Behandlungsfehler ist dann als „grob“ zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH NJW 2012, 227).

Hierbei kommt ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse sowohl dann in Betracht, wenn es für den konkreten Einzelfall klare und feststehende Vorgaben, Handlungsanweisungen, Leitlinien oder Richtlinien gibt, gegen die verstoßen wurde, also auch dann, wenn elementare medizinische Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden, nicht beachtet wurden (vgl. BGH NJW 2011, 3442).

Bei einem Diagnosefehler ist dieser als „grob“ anzusehen, wenn die Interpretation des Befunds nicht nur unvertretbar, sondern darüber hinaus unverständlich erscheint.

Die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler als „grob“ oder „nicht grob“ einzustufen ist, ist zwar eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht einem Sachverständigen obliegt, jedoch muss die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als „grob“ fehlerhaft in den Ausführungen eines Sachverständigen ihre tatsächliche Grundlage finden (vgl. BGH NJW 2012, 227). Insofern ist durch einen Sachverständigen bei Gericht möglichst konkret auszuführen, ob der Fehler ein „grober“ ist und ob sich das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als „grob“ erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1981, 2513).

Fazit: Ob ein Behandlungsfehler als „grob“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bewerten ist, ist für die Beweislastverteilung maßgeblich. Liegt ein „grober“ Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dem Patienten kommt daher eine Beweislastumkehr zugute, wenn der Behandlungsfehler als „grob“ zu bewerten ist.

Beweislastverteilung

Grundsätzlich beweist in einem Zivilprozess jeder die für ihn günstigen Tatsachen. Daher trägt die Patientenseite im Arzthaftungsprozess die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, die Verantwortlichkeit des Arztes, den Schaden und die Ursächlichkeit, dass die eingetretene Verletzung auf dem Behandlungsfehler beruht.

Gelingt es dem Patienten, einen groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, zu beweisen, greift gemäß § 630h Abs. 5 S. 1 BGB eine Beweislastumkehr: Es wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Der Arzt muss jetzt also beweisen, dass die eingetretene Verletzung nicht auf seinem Fehlverhalten beruht.

Bei einem Diagnosefehler kommt eine Beweislastumkehr nur dann in Betracht, wenn der Fehler als „grob“ einzustufen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein Fehler bei der Interpretation der erhobenen Befunde nur dann einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und damit einen „groben“ Diagnosefehler dar, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt.

Bei einem Befunderhebungsfehler ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler sich eine Beweiserleichterung für den Patienten ergeben kann. Eine Beweiserleichterung für den Patienten greift dann ein, wenn bei der Unterlassung der Erhebung und/oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde der Patient beweist, dass die (hypothetische) Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte und das Unterlassen der Reaktion hierauf als grober Fehler, sei es als fundamentaler Diagnosefehler, sei es als grober Behandlungsfehler, zu bewerten wäre (BGH, Urteil vom 09.01.2007 – VI ZR 59/06 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Durchführung der Befunderhebung, die zwangsläufig zu unvollständigen bzw. teilweise nicht erhobenen Befunden führt, hinsichtlich der Beweislast einer vollständig unterlassenen Befunderhebung gleichzustellen.

Fazit: Nicht nur die Frage, ob ein „grober“ oder ein „einfacher“ Behandlungsfehler vorliegt ist entscheidend für die Beweislastverteilung im Arzthaftungsverfahren. Auch die Frage des „Fehlertyps“ ist bedeutend dafür, wer die Beweislast trägt. So führt ein Diagnosefehler in der Regel nicht zu einer Beweislastumkehr, während auf Grundlage des § 630h Abs.5 S.2 BGB es bei einem Befunderhebungsfehler in der Regel zu einer Beweislastumkehr kommt. Auch ein einfacher Behandlungsfehler bzw. Befunderhebungsfehler genügt zur Beweislastumkehr, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei fehlerfreier Diagnose bzw. ordnungsgemäßer Befunderhebung sich ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte und das Unterbleiben der Reaktion auf diesen (hypothetischen) Befund unverständlich gewesen wäre.

Ein Beitrag von Daniel Mahr

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.