Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Behandlungsfehler des Zahnarztes – Welche Ansprüche bestehen

Bei der zahnärztlichen Behandlung, insbesondere mit zahnprothetischer Versorgung, können häufig Behandlungsfehler passieren. Zu klären ist, welche Ansprüche einem betroffenen Patienten im Falle einer zahnärztlichen Fehlbehandlung zustehen und ob – und wenn ja in welchem Umfang – es Mitwirkungspflichten eines Patienten gibt.

Dienstvertrag oder Werkvertrag?

Zwischen einem Patienten und dem Zahnarzt besteht ein Behandlungsvertrag. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten eines betroffenen Patienten kommt es daher darauf an, ob es sich bei dem Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handelt.

Der Zahnarzt schuldet keinen Behandlungserfolg, sondern seine Dienstleistung. Deshalb ist auch der zahnärztliche Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag (§§ 611f. BGB) und nicht wie bei einem Handwerker ein Werkvertrag, bei dem ein Erfolg geschuldet wird.

Auch bei der Anfertigung von Zahnersatz gilt, dass der zahnprothetische Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist, obwohl der Zahnarzt hierbei handwerklich stark gefordert ist. Auch bei einem zahnprothetischen Behandlungsvertrag wird kein Erfolg geschuldet, da die Reaktion des Körpers auf den Zahnersatz nicht sicher vorhersehbar ist. Dies gilt allerdings nicht für die technische Herstellung des Zahnersatzes, da Fehler im Herstellungsprozess nicht auf die Reaktion des Körpers des Patienten zurückzuführen sind. Für die technische Herstellung der Prothese gilt daher Werkvertragsrecht, unabhängig davon, ob der Zahnersatz im gewerblichen Labor oder im Praxislabor hergestellt wird. Die technische Herstellung des Zahnersatzes betreffend wird also ein Erfolg geschuldet.

Die Ansprüche bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung

Die Ansprüche wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung nehmen stark zu. Die Patienten fordern häufig zunächst von den Zahnärzten das zahnärztliche Honorar zurück, sodann Schmerzensgeld und Nachbehandlungskosten. Selten wird ein Zahnarzt auf Nachbesserung in Anspruch genommen.

Der geforderte Behandlungsstandard

Vom Zahnarzt wird betreffend die eigentliche Behandlung zwar kein Erfolg, aber die Beachtung der anerkannten Regeln der Zahnheilkunde geschuldet. Gefordert ist der sogenannte Facharztstandard: Ein Zahnarzt muss so handeln, wie es von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt seines Fachbereichs in der jeweiligen Situation erwartet wird. Die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft ist zu beachten. Zum Facharztstandard gehört aber nichts, was in Fachkreisen noch umstritten ist.

Das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes

Von Bedeutung ist, ob der Zahnarzt das Recht hat, den von ihm eingegliederten Zahnersatz nachzubessern, also eventuell noch vorhandene Fehler zu beseitigen.

Grundsätzlich kennt das Dienstvertragsrecht ein solches Nachbesserungsrecht nicht. Grund ist, dass kein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Der Dienstvertrag verpflichtet nur, dazu, jederzeit entsprechend den Vorschriften zu arbeiten. Wenn nicht richtig gearbeitet wurde, kann dies auch nicht mehr nachgeholt werden.

Allerdings hat die Rechtsprechung in diversen Urteilen ein entsprechendes Nachbesserungsrecht des Zahnarztes entwickelt. Grund hierfür ist, dass der Zahnarzt die Passgenauigkeit, insbesondere also den einwandfreien und schmerzfreien Sitz von Zahnersatz, nicht immer auf Anhieb herbeiführen kann. Der Patient muss daher Korrekturen an Zähnen und Zahnersatz dem Zahnarzt gestatten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1986, Az. 8 U 279/84).

Aus dem Nachbesserungsrecht des Zahnarztes folgt umgekehrt die Pflicht des Patienten, eine solche Nachbesserung zu ermöglichen. Ermöglicht er diese nicht, kann der Patient eventuell vorhandene Fehler des Zahnarztes nicht mehr rügen und er muss das volle Honorar zahlen.

Patienten können den Einwand erheben, dass sie das Vertrauen in den Zahnarzt verloren haben und deshalb wäre die Ermöglichung einer weiteren Behandlung nicht zumutbar. Dieser Einwand greift in der Regel nicht durch, wenn er nur mit der Mangelhaftigkeit des Zahnersatzes begründet wird.

Das Nachbesserungsrecht gilt aber nicht grenzenlos. Beliebig viele Nachbesserungsversuche muss ein Patient nicht ermöglichen. Es kommt auf den Einzelfall und die Schwierigkeit der Behandlung an sich an.

Zudem kann der Zahnarzt sein Nachbesserungsrecht verwirken, wenn er beispielsweise den Patienten beschimpft oder er gegenüber dem Patienten behauptet, der Zahnersatz sei mängelfrei.

Schmerzensgeld

Bei einem Behandlungsfehler durch den Zahnarzt kann dem Patienten grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Das Schmerzensgeld soll erlittene Schmerzen durch eine Geldzahlung ausgleichen sowie eine gewisse Genugtuung bewirken. Schmerzensgeld wird stets individuell bemessen, einen festen Katalog, welche Zahlung bei welcher Schädigung zu leisten ist, gibt es nicht. Das Schmerzensgeld wird für die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung gezahlt.

Der Erfüllungsschaden

Neben dem Schmerzensgeld spielt bei der Zahnarzthaftung der sogenannte Erfüllungsschaden eine wichtige Rolle.

Der Erfüllungsschaden ist der Schaden, der dem Patienten dadurch entsteht, dass der Zahnarzt das eigentliche Ziel der Behandlung nicht erreicht hat. Hierzu zählen die Kosten für die Nachbehandlung bzw. Kosten für die Neuversorgung und das Behandlungshonorar.

Bei Vorliegen einer zahnärztlichen Fehlbehandlung hat der Patient bei unbrauchbarer Leistung des Schädigers ein Wahlrecht, ob er das Behandlungshonorar zurückverlangt oder die Zahlung der Kosten einer Nachbehandlung geltend macht. Demgegenüber ist eine kumulative Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung des Behandlungshonorars einerseits und der Kosten einer wegen der mangelhaften Leistung erneut gebotenen Leistung nicht möglich (OLG Oldenburg, Urteil vom 12. August 2015 – 5 U 27/15), weil dies dem Grundsatz der Differenzhypothese widerspräche, nach dem der Geschädigte nur so gestellt werden soll, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Patient kann die ärztliche Behandlung nicht faktisch kostenlos erhalten, was den Schädiger unangemessen benachteiligen würde.

Unter Erfüllungsschaden wird also das verstanden, was unter das unternehmerische Risiko des Zahnarztes fällt. Der Zahnarzt trägt die Verantwortung dafür, die von ihm versprochene Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Gelingt ihm das nicht und bleibt die Behandlung für den Patienten vollkommen nutzlos, verliert der Zahnarzt seinen Honoraranspruch.

Über die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes sind Schäden an Sachen, die Gegenstand der geschuldeten Leistung sind – sogenannter Erfüllungsschaden – nicht versichert. Ist die zahnprothetische Arbeit behandlungsfehlerhaft mit einem Mangel behaftet, so hat der Zahnarzt seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag nicht oder zum Teil nicht erfüllt. Soweit dies dem Patienten die Möglichkeit eröffnet den Behandlungsvertrag zu kündigen, verliert der Zahnarzt seinen Honoraranspruch, der Patient braucht also nichts zu zahlen oder der Zahnarzt muss, soweit das Honorar bereits geflossen ist, dieses an den Patienten zurückzahlen. Zu dem Honorar gehören auch die Kosten des Labors, in welchem der Zahnersatz gefertigt worden ist. Dieser Einkommensverlust wird von der Haftpflichtversicherung des Zahnarztes in der Regel nicht abgedeckt und muss vom Zahnarzt selbst gezahlt werden.

Fazit

Zwischen Zahnarzt und Patient kommt ein Dienstvertrag zustande. Der Zahnarzt schulet eine Behandlung nach dem Facharztstandard, aber keinen Erfolg. Dem Zahnarzt steht grundsätzlich zunächst ein Nachbesserungsrecht bei Fehlern in der prothetischen Versorgung zu. Diesen Nachbesserungsanspruch muss der Patient grundsätzlich ermöglichen.

Der Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers soll die durch den Behandlungsfehler erlittenen Schmerzen kompensieren und eine gewisse Genugtuungsfunktion entfalten. Daneben kommt ein Erfüllungsschaden in Betracht. Der Erfüllungsschaden beinhaltet die Kosten für die Neuanfertigung des mangelhaften Zahnersatzes und auch Rückzahlungsansprüche bzgl. des Behandlungshonorars. Allerdings muss sich der Patient entscheiden, ob er das Behandlungshonorar zurückverlangt oder die Zahlung der Kosten einer Nachbehandlung geltend macht. Der Patient kann die ärztliche Behandlung nicht faktisch kostenlos erhalten.

Hinsichtlich der möglichen Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung ist daher sorgfältig zu differenzieren. Neben einem Schmerzensgeldanspruch darf der sogenannte Erfüllungsschaden nicht außer Acht gelassen werden. Zu beachten sind auch die Mitwirkungspflichten im Rahmen des Nachbesserungsrechts des Zahnarztes. Zudem ist auch genau zu berechnen, was für einen geschädigten Patienten günstiger ist: die Geltendmachung der Kosten für die Neuanfertigung des mangelhaften Zahnersatzes oder die Rückzahlung des Behandlungshonorars.

Insofern ist eine umfassende Beratung durch eine auch auf Zahnarzthaftung spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ratsam, damit alle bestehenden Ansprüche erfolgreich durchgesetzt und die bestehenden Obliegenheiten eingehalten werden können.

Ein Beitrag von Daniel Mahr

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Inhaltsverzeichnis
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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.