Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Belegarzt oder Krankenhausträger – wer haftet für Behandlungsfehler?

Ein sogenannter Belegarzt ist in der Regel ein niedergelassener Arzt, der nicht vertraglich in einem Krankenhaus angestellt ist, jedoch berechtigt ist eigene Patienten in Betten dieses Krankenhauses (Belegbetten) zu behandeln und diese Betten mit den Patienten zu belegen. Dies kann stationär oder teilstationär passieren. Dafür nutzt der Belegarzt die Einrichtung des Krankenhauses. Eine Vergütung durch das Krankenhaus erfolgt nicht (§ 18 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz; § 121 Abs. 2 SGB V).

Der Klinikträger demgegenüber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die belegärztliche Tätigkeit zu schaffen. So sind unter anderem Behandlungsräume, medizinisches Gerät sowie das allgemeine nachgeordnete ärztliche und nichtärztliche Personal zur Verfügung zu stellen.

Der Vertrag zwischen Belegarzt und Klinikträger wird als Dauerschuldverhältnis besonderer Art angesehen. Er enthält Elemente der Leihe oder Miete und, soweit der Klinikträger den Belegarzt ärztlich und nichtärztliche Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen hat, auch der Dienstverschaffung.

Ein Belegarzt muss durch die Kassenärztliche Vereinigung anerkannt sein, um diesen Beruf auszuüben.

Wer haftet für Behandlungsfehler?

Wenn es im Rahmen der belegärztlichen Behandlung im Krankenhaus zu Behandlungsfehlern kommt, stellt sich die Frage, wer richtiger Anspruchsgegner ist, um Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können. In Betracht kommen der Belegarzt selbst, das Krankenhaus bzw. der Krankenhausträger oder eine gemeinschaftliche Haftung von Belegarzt und Krankenhausträger.

Die Vertragsbeziehungen bei einer belegärztlichen Behandlung

Bei einer belegärztlichen Behandlung besteht grundsätzlich ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Belegarzt, der bereits vor der stationären Aufnahme in die Belegabteilung begründet worden ist. Jedenfalls besteht ein solcher Behandlungsvertrag mit dem Belegarzt oder dessen Gemeinschaftspraxis weiter, wenn der Belegarzt die ambulant begonnene Behandlung stationär fortsetzt.

Für den Leistungsbereich der allgemeinen Krankenhausleistungen ist Vertragspartner gegenüber dem Patienten ausschließlich der Klinikträger. Zu seinem originären Leistungsbereich gehört gleichermaßen die Bereitstellung der erforderlichen technisch-operativen Einrichtungen und die Organisation ihrer Benutzung durch das Hilfspersonal im Leistungsbereich des Klinikträgers wie auch die Bereitstellung der zur Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen erforderlichen personellen Ausstattung unter Einschluss der allgemeinen Krankenhausorganisation durch Weisung und Überwachung.

Der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag

Bei einer belegärztlichen Behandlung spricht man von einem sogenannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag, welcher das Außenverhältnis zum Patienten bestimmt. Dem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag liegt die Leitidee vertraglicher Aufspaltung der Haftung für die klinische Gesamtversorgung des Patienten in getrennte Leistungs- und Haftungsbereiche zugrunde.

Die Verantwortungsbereiche bei einem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag sind getrennt: Der Belegarzt ist allein zur Erbringung der ärztlichen Leistungen im eigenen Fachgebiet verspflichtet und haftet hierfür alleinverantwortlich. Das Belegkrankenhaus schuldet grundsätzlich nur die nichtärztliche bzw. ergänzende ärztlichen Versorgungsleistungen (beispielsweise Anästhesie) und pflegerische Dienste. Aus dieser Trennung der vertraglichen Leistungs- und Verantwortungsbereiche zwischen Belegarzt und Belegkrankenhaus folgt, dass es grundsätzlich keine „Gemeinschaft“ und keine gesellschaftsrechtlichen Vertragsverhältnisse (§§ 705 ff. BGB) mit entsprechender gemeinschaftlicher Haftung zwischen Belegarzt und Belegkrankenhaus gibt. Es gilt das Prinzip der Haftungstrennung. Deshalb kann dem Belegkrankenhaus selbst grundsätzlich ein eindeutiges Fehlverhalten des Belegarztes nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2000 – 1 U 1606/98 -, Rn. 42, juris – siehe auch OLG Hamm GesR 2006, 120 ff.; OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 40 ff.).

Fazit: Der Belegarzt haftet grundsätzlich für die belegärztlichen Behandlungsleistungen. Der Klinikträger haftet für die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Haftet der Klinikträger für Fehler des Belegarztes?

Der Belegarzt haftet aus eigener fehlerhafter ärztlicher Behandlung im belegärztlichen Leistungsbereich dem Patienten (Privatpatient oder Kassenpatient) allein. Ein Belegarzt ist in der ärztlichen Behandlung seines Patienten, selbst wenn er sich als leitender Arzt oder Chefarzt bezeichnet, nicht Erfüllungsgehilfe des Belegkrankenhauses (§ 2 Abs 1. Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz). Gleiches gilt für die Leistungen einer Beleghebamme bzw. eines Belegentbindungspflegers. Sie handeln in diesem Bereich ausschließlich in Erfüllung eigener Verpflichtungen. Eine Haftung des Krankenhausträgers kommt im eigenen belegärztlichen Leistungsbereich grundsätzlich nicht in Betracht.

Im Sektor seiner Gestellungspflichten ist der Klinikträger haftbar, insbesondere für Qualitätsmängel der Behandlung aus seiner personellen und/oder apparativen Minderausstattung sowie aus Säumnissen der allgemeinen Klinikorganisation wie der Sorge für den Klinikbetrieb in ausreichendem Maße sicherstellende ärztliche Anordnungen einschließlich der Organisation der ärztlichen Versorgung.

Fazit: Der Belegarzt haftet für die von ihm begangenen fehlerhaften Behandlungen selbst, nicht das Krankenhaus. Im Rahmen seiner Leistungen und seines Fachgebiets haftet der Belegarzt gem. § 278 BGB auch für das am Krankenhaus angestellte ärztliche und nicht-ärztliche Personal, soweit es ihm bei der Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten aus dem Belegarztvertrag mit dem Patienten behilflich ist.

Gibt es Ausnahmen?

Die Frage ist, ob es auch im Fall eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrages eine Ausnahme gibt und einem Patienten ein direkter vertraglicher und deliktischer Anspruch gegen das Belegkrankenhaus wegen ärztlichen Fehlverhaltens des Belegarztes zusteht.

Sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhausträger sind zu einer sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet. Wird durch einen Verstoß gegen diese weit ausgelegte Pflicht bei einem Patienten ein Schaden verursacht, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht (Anschlag, ZfSch 2011, 245 – 251).

Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB. Für das Belegkrankenhaus besteht als Nebenpflicht aus dem Krankenhausaufnahmevertrag die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Patienten. Das Belegkrankenhaus hat sich grundsätzlich so zu verhalten, dass bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses insbesondere Körper und Leben des Patienten nicht verletzt werden. Bei der konkreten Ausgestattung dieser Nebenpflicht ist weiter zu berücksichtigen, dass sich ihr Inhalt auch an den jeweiligen Einwirkungs- und Kenntnismöglichkeiten der Vertragsparteien sowie dem Grad der Gefahr und der Art des bedrohten Rechtsgutes orientieren (vgl. Westermann in: Ermann, BGB, 15. Aufl. 2017; § 241 BGB, Rn. 11).

Demgemäß darf das Belegkrankenhaus keine belegärztliche Tätigkeit in seinem  Hause ermöglichen, von der es aufgrund eigener Erkenntnisse annehmen muss, dass sich diese belegärztliche Tätigkeit schädigend für Patienten auswirken könnte.

Fazit

Grundsätzlich haftet der Belegarzt für eine Fehlleistung in der ärztlichen Behandlung allein. Eine Haftung des Belegkrankenhauses bzw. des Klinikträgers für ärztliche Fehler des Belegarztes kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine Zurechnung ärztlichen Fehlverhaltens des Belegarztes an den Krankenhausträger findet nicht statt. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Nebenpflicht des Belegkrankenhauses aus dem Krankenhausaufnahmevertrag verletzt wurde. Wenn der Krankenhausträger also eigene Erkenntnisse besitzt, dass der Belegarzt durch seine Tätigkeit im Belegkrankenhaus Patienten schädigt, kommt eine eigenständige Haftung des Belegkrankenhauses für das Verhalten des Belegarztes unter dem Gesichtspunkt eines eigenen Organisationsverschuldens des Belegkrankenhauses in Betracht.

Hintergrund: Wenn beispielsweise der Krankenhausträger weiß, dass es sich beim Belegarzt um einen Alkoholiker handelt, der unter erheblichem Alkoholeinfluss Patienten im Belegkrankenhaus operiert und es dadurch zu Schädigungen beim Patienten kommt, so haftet nicht nur der Belegarzt für dieses (grobe) Fehlverhalten, sondern ausnahmsweise auch der Krankenhausträger selbst aufgrund eigenen (Organisations-)Verschuldens (vgl. hierzu: Urteil Landgericht Münster vom 01.03.2018, Az. 111 O 25/14).

Ein Beitrag von Daniel Mahr

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Inhaltsverzeichnis
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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.