Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Der Verfahrensablauf im Arzthaftungsprozess – ein Überblick

Täglich finden tausende Behandlungen und Operationen in Deutschland statt. Dabei können Behandlungsfehler passieren, die sich erheblich auf die Gesundheit auswirken und noch weitere finanzielle Einschränkungen nach sich ziehen. Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche können bestehen.

Für viele Patientinnen und Patienten ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine völlig neue Erfahrung. Die meisten Patientinnen und Patienten hatten zuvor noch nie eine juristische Auseinandersetzung bzw. Kontakt mit Rechtsanwälten und Gerichten. Für uns ist es sehr wichtig, von Anfang an offen und transparent den Verfahrensablauf eines Arzthaftungsprozesses darzulegen und unser Vorgehen zu erläutern. Uns ist es ein Anliegen, dadurch ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln und Vertrauen zu schaffen.

Wie beginnt ein Arzthaftungsverfahren?

Das Arzthaftungsverfahren beginnt damit, dass nach einer erfolgten ärztlichen Behandlung der Verdacht auf einen Behandlungsfehler vermutet wird.
Wenn mit dem Ergebnis einer ärztlichen Behandlung kein Einverständnis besteht und Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Leistung des Arztes erkennbar sind, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen. Entscheidend für das Vorliegen von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen ist, dass durch den Behandlungsfehler auch ein kausaler Schaden entstanden ist. Sollte dies der Fall sein, umfasst die Haftung aus einem Anspruch auf Schadensersatz zum einen den Ersatz des immateriellen Schadens in Form von Schmerzensgeld und zum anderen den Ersatz des materiellen Schadens. Zum materiellen Schaden können Verdienstausfälle, Haushaltsführungsschäden, Pflegekosten, Behandlungskosten, Fahrtkosten, etc. gehören.

Was sind meine Anspruchsgrundlagen?

Die rechtliche Beziehung zwischen dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus und dem Patienten ergibt sich aus den §§ 630a bis 630h BGB. Die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung eines Menschen und die Anforderungen an einen medizinischen Behandlungsvertrag sind dort formuliert.

Im Arzthaftungsrecht geht es um die zivilrechtliche Verantwortung eines Behandelnden gegenüber seinem Patienten aufgrund der Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten. Es bestehen im Wesentlichen zwei Anspruchsgrundlagen.

• Behandlungsfehler (§ 630c BGB)
• Aufklärungsfehler (§ 630e BGB)

Daneben haben Dokumentationsfehler noch eine besondere Bedeutung für die Auseinandersetzung der Parteien (§ 630f BGB).

Wie ist der Verfahrensablauf?

Ein Arzthaftungsverfahren besteht regelmäßig aus einem außergerichtlichen und einem gerichtlichen Teil. Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens und erläutern Ihnen gerne die einzelnen Verfahrensabschnitte. Uns ist es wichtig, dass Sie stets über alle Schritte vollständig informiert sind und sich gut aufgehoben fühlen.

Das außergerichtliche Verfahren

Nachdem Sie uns beauftragt haben, um gemeinsam mit Ihnen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungspflichtverletzung geltend zu machen, fordern wir die Behandlungsunterlagen beim Schadensverursacher sowie den relevanten Vor- und Nachbehandlern an. Dies geschieht zum einen zur Beweissicherung. Zum anderen können wir so den medizinischen Sachverhalt vollständig juristisch aufarbeiten und bewerten.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, holen wir für Sie den Deckungsschutz ein. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir selbstverständlich Ihre weiteren Möglichkeiten wie Beratungshilfe oder auch Prozesskostenhilfe.

Zudem erarbeiten wir einen Entwurf eines Anspruchsschreibens. In dem Anspruchsschreiben schildern wir den Sachverhalt. Zudem formulieren wir die aus unserer Sicht bestehenden Behandlungsfehlervorwürfe. Gleichzeitig setzen wir eine Frist zur Anerkennung der Haftung zumindest dem Grunde nach. Damit beginnen außergerichtliche gütliche Einigungsversuche. Das Anspruchsschreiben wird erst in Absprache mit Ihnen an die Gegenseite verschickt.

Ebenso besprechen wir die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer in die Wege zu leiten oder beim medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) eine kostenlose Begutachtung zu beantragen.

Sollte die Gegenseite einigungsbereit sein, so schließen sich intensive Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer an. Sollte keine Einigungsbereitschaft bestehen oder die Vergleichsverhandlungen scheitern, werden wir Ihre weiteren Optionen ausführlich besprechen. Eine Option wäre es, sodann Klage zu erheben. Hierzu werden wir selbstverständlich erneut den Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung einholen.

Wir erstellen einen Klageentwurf, der dann in Absprache mit Ihnen beim zuständigen Gericht eingereicht wird.

Das gerichtliche Verfahren in I. Instanz

Das gerichtliche Verfahren beginnt mit der Erhebung der Klage – also der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Regelmäßig fordert das Gericht sodann die Vorlage der Behandlungsdokumentation an, ebenso eine entsprechende Ärzteliste hinsichtlich der relevanten Vor- und Nachbehandler. Da wir die Behandlungsdokumentation bereits ganz am Anfang gesichert haben, ist die Vorlage sodann unproblematisch.

Die Klageschrift wird dem Klagegegner zugestellt. Dieser erhält vom Gericht die Möglichkeit, auf die Klageschrift zu antworten. Die Klageerwiderung erhalten wir in der Regel mehrere Wochen nach Klageeinreichung. Auch wir können sodann zu der Klageerwiderung Stellung nehmen.

Nachdem also die Argumente bei Gericht ausgetauscht wurden, erarbeitet das Gericht in der Regel einen sogenannten Beweisbeschluss. Dieser Beweisbeschluss erinnert an einen Fragebogenkatalog. Alle streitigen Fragen, insbesondere die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers, werden dort üblicherweise aufgelistet. Kostenvorschüsse für den Sachverständigen werden von der Rechtsschutzversicherung gezahlt, sofern eine solche eintrittspflichtig ist. Sollte Prozesskostenhilfe bewilligt worden sein, trägt die Staatskasse die Gerichtskosten und sämtliche Auslagenvorschüsse.

Der Beweisbeschluss geht sodann nebst der vollständigen Behandlungsdokumentation an einen Sachverständigen, der vom Gericht ausgewählt wird. Der Sachverständige muss sodann im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens die Fragen des Gerichts beantworten.

Sobald das Gutachten erstellt ist, erhalten die Parteien dieses Gutachten zur Stellungnahme. Aus dem Gutachten wird dann deutlich, ob ein Behandlungsfehler zu beweisen ist und welche Konsequenz dieser hatte. Wir werden das Gutachten genau studieren und eine fundierte Stellungnahme dazu abgeben. Mit Vorlage des Gutachtens lassen sich sodann die Prozessaussichten einschätzen, die wir sodann ausführlich besprechen werden. Gegebenenfalls erfolgen auf Basis der gerichtlichen Begutachtung Vergleichsverhandlungen, um den Prozess durch eine gütliche Einigung beenden zu können.

Nach Vorlage des Gutachtens bestimmt das Gericht in der Regel einen Gerichtstermin. Zu diesem Termin wird üblicherweise der Sachverständige geladen, der sein schriftliches Gutachten sodann verteidigen muss. Das Gericht und die Parteien können Nachfragen an den Sachverständigen stellen. So werden die noch offen gebliebenen Punkte geklärt und Unklarheiten aus dem Gutachten ausgeräumt.

Gegebenenfalls kommt es sodann zur Zeugenvernehmung. Gerade wenn die Aufklärungsrüge erhoben wurde, werden die (angeblich) aufklärenden Ärzte sodann als Zeugen gehört.

Im Anschluss des Gerichtstermins bestimmt das Gericht einen sogenannten Verkündungstermin. An diesem Verkündungstermin wird das Gericht den Parteien seine Entscheidung mitteilen. Sollte die Sache nach der Beweisaufnahme entscheidungsreif sein, wird das Gericht ein Urteil sprechen. Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, kann auch ein weiterer Beweisbeschluss erfolgen oder auch ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag.

Das Berufungsverfahren

Nachdem das erstinstanzliche Gericht ein Urteil gesprochen hat, kann die Partei, die durch das Urteil beschwert ist, das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils einlegen. Beachwert ist eine Partei, wenn sie durch das Urteil verloren oder weniger bekommen hat, als beantragt.

Sollte das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgegeben haben, so hat die Ärzteseite die Möglichkeit, dieses Urteil im Wege der Berufung überprüfen zu lassen. Auch in der zweiten Instanz unterstützen wir Sie.

Selbst wenn das erstinstanzliche Gericht der Klage nicht oder nicht vollständig stattgegeben hat, bedeutet dies noch nicht, dass insgesamt keine Ansprüche bestehen. In diesem Fall haben auch wir die Möglichkeit, das Urteil im Wege der Berufung anzugreifen. Wir prüfen die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sorgfältig, analysieren diese und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens. Nicht selten kommt es vor, dass ein Arzthaftungsverfahren erst in der zweiten Instanz erfolgreich abgeschlossen werden kann.

In der Regel ist ein Berufungsverfahren wesentlich schneller als ein erstinstanzliches Verfahren. Sollte das Oberlandesgericht der Ansicht sein, dass das erstinstanzliche Gericht Fehler gemacht hat, wird eine ergänzende Beweisaufnahme angeordnet. Die vom erstinstanzlichen Gericht übersehenen Punkte werden sodann oftmals im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme geklärt. Auch abweichende juristische Rechtsansichten werden erörtert.

Am Ende des Berufungsverfahrens steht erneut ein Urteil. Das Oberlandesgericht kann in dem Urteil der Berufung stattgeben und das erstinstanzliche Urteil abändern, die Sache zur neuen Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückgeben oder insgesamt die Berufung zurückweisen.

Fazit

Wir unterstützen Sie in jeder Verfahrenslage und gehen mit Ihnen gemeinsam den Weg der außergerichtlichen und ggf. auch gerichtlichen Klärung. Auch bei einem Berufungsverfahren stehen wir an Ihrer Seite.

Es ist uns ein Anliegen nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten. Einfühlsam und menschlich – als Fachanwälte für Medizinrecht begleiten wir Sie auf dem Weg, ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz zu erhalten. Mit kompetenten Partnern an Ihrer Seite sind Sie nicht allein.

Unsere auf Medizinrecht und insbesondere auch auf Arzthaftungsrecht spezialisierte Kanzlei hilft Ihnen und berät Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und erhalten Sie eine kostenfreie individuelle Ersteinschätzung.

Ein Beitrag von Anna Hannen und Daniel Mahr

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Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.