Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Der Verfahrensablauf im Arzthaftungsprozess – ein Überblick

Täglich finden tausende Behandlungen und Operationen in Deutschland statt. Dabei können Behandlungsfehler passieren, die sich erheblich auf die Gesundheit auswirken und noch weitere finanzielle Einschränkungen nach sich ziehen. Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche können bestehen.

Für viele Patientinnen und Patienten ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine völlig neue Erfahrung. Die meisten Patientinnen und Patienten hatten zuvor noch nie eine juristische Auseinandersetzung bzw. Kontakt mit Rechtsanwälten und Gerichten. Für uns ist es sehr wichtig, von Anfang an offen und transparent den Verfahrensablauf eines Arzthaftungsprozesses darzulegen und unser Vorgehen zu erläutern. Uns ist es ein Anliegen, dadurch ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln und Vertrauen zu schaffen.

Wie beginnt ein Arzthaftungsverfahren?

Das Arzthaftungsverfahren beginnt damit, dass nach einer erfolgten ärztlichen Behandlung der Verdacht auf einen Behandlungsfehler vermutet wird.
Wenn mit dem Ergebnis einer ärztlichen Behandlung kein Einverständnis besteht und Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Leistung des Arztes erkennbar sind, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen. Entscheidend für das Vorliegen von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen ist, dass durch den Behandlungsfehler auch ein kausaler Schaden entstanden ist. Sollte dies der Fall sein, umfasst die Haftung aus einem Anspruch auf Schadensersatz zum einen den Ersatz des immateriellen Schadens in Form von Schmerzensgeld und zum anderen den Ersatz des materiellen Schadens. Zum materiellen Schaden können Verdienstausfälle, Haushaltsführungsschäden, Pflegekosten, Behandlungskosten, Fahrtkosten, etc. gehören.

Was sind meine Anspruchsgrundlagen?

Die rechtliche Beziehung zwischen dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus und dem Patienten ergibt sich aus den §§ 630a bis 630h BGB. Die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung eines Menschen und die Anforderungen an einen medizinischen Behandlungsvertrag sind dort formuliert.

Im Arzthaftungsrecht geht es um die zivilrechtliche Verantwortung eines Behandelnden gegenüber seinem Patienten aufgrund der Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten. Es bestehen im Wesentlichen zwei Anspruchsgrundlagen.

• Behandlungsfehler (§ 630c BGB)
• Aufklärungsfehler (§ 630e BGB)

Daneben haben Dokumentationsfehler noch eine besondere Bedeutung für die Auseinandersetzung der Parteien (§ 630f BGB).

Wie ist der Verfahrensablauf?

Ein Arzthaftungsverfahren besteht regelmäßig aus einem außergerichtlichen und einem gerichtlichen Teil. Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens und erläutern Ihnen gerne die einzelnen Verfahrensabschnitte. Uns ist es wichtig, dass Sie stets über alle Schritte vollständig informiert sind und sich gut aufgehoben fühlen.

Das außergerichtliche Verfahren

Nachdem Sie uns beauftragt haben, um gemeinsam mit Ihnen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungspflichtverletzung geltend zu machen, fordern wir die Behandlungsunterlagen beim Schadensverursacher sowie den relevanten Vor- und Nachbehandlern an. Dies geschieht zum einen zur Beweissicherung. Zum anderen können wir so den medizinischen Sachverhalt vollständig juristisch aufarbeiten und bewerten.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, holen wir für Sie den Deckungsschutz ein. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir selbstverständlich Ihre weiteren Möglichkeiten wie Beratungshilfe oder auch Prozesskostenhilfe.

Zudem erarbeiten wir einen Entwurf eines Anspruchsschreibens. In dem Anspruchsschreiben schildern wir den Sachverhalt. Zudem formulieren wir die aus unserer Sicht bestehenden Behandlungsfehlervorwürfe. Gleichzeitig setzen wir eine Frist zur Anerkennung der Haftung zumindest dem Grunde nach. Damit beginnen außergerichtliche gütliche Einigungsversuche. Das Anspruchsschreiben wird erst in Absprache mit Ihnen an die Gegenseite verschickt.

Ebenso besprechen wir die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer in die Wege zu leiten oder beim medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) eine kostenlose Begutachtung zu beantragen.

Sollte die Gegenseite einigungsbereit sein, so schließen sich intensive Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer an. Sollte keine Einigungsbereitschaft bestehen oder die Vergleichsverhandlungen scheitern, werden wir Ihre weiteren Optionen ausführlich besprechen. Eine Option wäre es, sodann Klage zu erheben. Hierzu werden wir selbstverständlich erneut den Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung einholen.

Wir erstellen einen Klageentwurf, der dann in Absprache mit Ihnen beim zuständigen Gericht eingereicht wird.

Das gerichtliche Verfahren in I. Instanz

Das gerichtliche Verfahren beginnt mit der Erhebung der Klage – also der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Regelmäßig fordert das Gericht sodann die Vorlage der Behandlungsdokumentation an, ebenso eine entsprechende Ärzteliste hinsichtlich der relevanten Vor- und Nachbehandler. Da wir die Behandlungsdokumentation bereits ganz am Anfang gesichert haben, ist die Vorlage sodann unproblematisch.

Die Klageschrift wird dem Klagegegner zugestellt. Dieser erhält vom Gericht die Möglichkeit, auf die Klageschrift zu antworten. Die Klageerwiderung erhalten wir in der Regel mehrere Wochen nach Klageeinreichung. Auch wir können sodann zu der Klageerwiderung Stellung nehmen.

Nachdem also die Argumente bei Gericht ausgetauscht wurden, erarbeitet das Gericht in der Regel einen sogenannten Beweisbeschluss. Dieser Beweisbeschluss erinnert an einen Fragebogenkatalog. Alle streitigen Fragen, insbesondere die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers, werden dort üblicherweise aufgelistet. Kostenvorschüsse für den Sachverständigen werden von der Rechtsschutzversicherung gezahlt, sofern eine solche eintrittspflichtig ist. Sollte Prozesskostenhilfe bewilligt worden sein, trägt die Staatskasse die Gerichtskosten und sämtliche Auslagenvorschüsse.

Der Beweisbeschluss geht sodann nebst der vollständigen Behandlungsdokumentation an einen Sachverständigen, der vom Gericht ausgewählt wird. Der Sachverständige muss sodann im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens die Fragen des Gerichts beantworten.

Sobald das Gutachten erstellt ist, erhalten die Parteien dieses Gutachten zur Stellungnahme. Aus dem Gutachten wird dann deutlich, ob ein Behandlungsfehler zu beweisen ist und welche Konsequenz dieser hatte. Wir werden das Gutachten genau studieren und eine fundierte Stellungnahme dazu abgeben. Mit Vorlage des Gutachtens lassen sich sodann die Prozessaussichten einschätzen, die wir sodann ausführlich besprechen werden. Gegebenenfalls erfolgen auf Basis der gerichtlichen Begutachtung Vergleichsverhandlungen, um den Prozess durch eine gütliche Einigung beenden zu können.

Nach Vorlage des Gutachtens bestimmt das Gericht in der Regel einen Gerichtstermin. Zu diesem Termin wird üblicherweise der Sachverständige geladen, der sein schriftliches Gutachten sodann verteidigen muss. Das Gericht und die Parteien können Nachfragen an den Sachverständigen stellen. So werden die noch offen gebliebenen Punkte geklärt und Unklarheiten aus dem Gutachten ausgeräumt.

Gegebenenfalls kommt es sodann zur Zeugenvernehmung. Gerade wenn die Aufklärungsrüge erhoben wurde, werden die (angeblich) aufklärenden Ärzte sodann als Zeugen gehört.

Im Anschluss des Gerichtstermins bestimmt das Gericht einen sogenannten Verkündungstermin. An diesem Verkündungstermin wird das Gericht den Parteien seine Entscheidung mitteilen. Sollte die Sache nach der Beweisaufnahme entscheidungsreif sein, wird das Gericht ein Urteil sprechen. Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, kann auch ein weiterer Beweisbeschluss erfolgen oder auch ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag.

Das Berufungsverfahren

Nachdem das erstinstanzliche Gericht ein Urteil gesprochen hat, kann die Partei, die durch das Urteil beschwert ist, das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils einlegen. Beachwert ist eine Partei, wenn sie durch das Urteil verloren oder weniger bekommen hat, als beantragt.

Sollte das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgegeben haben, so hat die Ärzteseite die Möglichkeit, dieses Urteil im Wege der Berufung überprüfen zu lassen. Auch in der zweiten Instanz unterstützen wir Sie.

Selbst wenn das erstinstanzliche Gericht der Klage nicht oder nicht vollständig stattgegeben hat, bedeutet dies noch nicht, dass insgesamt keine Ansprüche bestehen. In diesem Fall haben auch wir die Möglichkeit, das Urteil im Wege der Berufung anzugreifen. Wir prüfen die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sorgfältig, analysieren diese und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens. Nicht selten kommt es vor, dass ein Arzthaftungsverfahren erst in der zweiten Instanz erfolgreich abgeschlossen werden kann.

In der Regel ist ein Berufungsverfahren wesentlich schneller als ein erstinstanzliches Verfahren. Sollte das Oberlandesgericht der Ansicht sein, dass das erstinstanzliche Gericht Fehler gemacht hat, wird eine ergänzende Beweisaufnahme angeordnet. Die vom erstinstanzlichen Gericht übersehenen Punkte werden sodann oftmals im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme geklärt. Auch abweichende juristische Rechtsansichten werden erörtert.

Am Ende des Berufungsverfahrens steht erneut ein Urteil. Das Oberlandesgericht kann in dem Urteil der Berufung stattgeben und das erstinstanzliche Urteil abändern, die Sache zur neuen Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückgeben oder insgesamt die Berufung zurückweisen.

Fazit

Wir unterstützen Sie in jeder Verfahrenslage und gehen mit Ihnen gemeinsam den Weg der außergerichtlichen und ggf. auch gerichtlichen Klärung. Auch bei einem Berufungsverfahren stehen wir an Ihrer Seite.

Es ist uns ein Anliegen nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten. Einfühlsam und menschlich – als Fachanwälte für Medizinrecht begleiten wir Sie auf dem Weg, ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz zu erhalten. Mit kompetenten Partnern an Ihrer Seite sind Sie nicht allein.

Unsere auf Medizinrecht und insbesondere auch auf Arzthaftungsrecht spezialisierte Kanzlei hilft Ihnen und berät Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und erhalten Sie eine kostenfreie individuelle Ersteinschätzung.

Ein Beitrag von Anna Hannen und Daniel Mahr

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Inhaltsverzeichnis
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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.