Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Geburtsschäden – Welche Ansprüche gibt es und was können Geschädigte tun?

Schäden bei Neugeborenen kommen immer wieder vor und stellen Familien zunächst vor eine außerordentliche emotionale Belastung. Da Geburtsschäden das betroffene Kind und die gesamte Familie häufig ein Leben lang begleiten, kommen oftmals auch noch finanzielle Sorgen hinzu.

Was ist ein Geburtsschaden?

Unter einem Geburtsschaden versteht man zusammengefasst alle Schädigungen oder Verletzungen des neugeborenen Kindes, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder des Geburtsvorgangs entstanden sind. Sie zählen zu den gravierendsten und schwierigsten Schadensfällen im Bereich des Arzthaftungsrechts.

Tritt beim Neugeborenen beispielsweise während der Geburt ein Sauerstoffmangel auf, kann dieser zu einem irreversiblen Hirnschaden führen, der ein normales Leben unmöglich macht.

Das Kind wird von Geburt an und auf Dauer ein schwerster Pflegefall. Das ist nicht nur emotional eine Katastrophe, sondern hat auch dramatische existenzielle Auswirkungen. Zur Sorge um ihr Kind kommt die Sorge um die wirtschaftliche Zukunft der Familie und die Versorgung ihres Kindes – auch dann, wenn sich die Eltern später aus Altersgründen nicht mehr selbst um ihr Kind kümmern können.

Behandlungsfehler vor, während oder nach der Geburt können daher nicht selten lebenslange Folgen haben. Ein Geburtsschaden verursacht unvorstellbares Leid und stellt Familien und Angehörige vor eine extreme Ausnahmesituation. Der Wunsch der Eltern, ihr Kind für die Zukunft finanziell abzusichern, ist dabei mehr als verständlich.

Wann und wo können Geburtsschäden auftreten?

Während der Geburt kann es zu Geburtsschäden kommen, wenn beispielsweise auf eine Notsituation beim noch ungeborenen Kind zu spät reagiert wird. Ein nicht rechtzeitig oder auch fehlerhaft ausgeführter Not-Kaiserschnitt kann erhebliche Folgen haben. Auch kann das Kind durch ein schlecht ausgeführtes Geburtsmanöver verletzt werden.

Häufige Folgen sind neben einer Sauerstoffunterversorgung und einer damit verbundenen Hirnschädigung auch Lähmungserscheinungen, die vor allem den Fazialisnerv (Nervus facialis) und das Armnervengeflecht (Armplexus) betreffen. Drückt etwa die Geburtszange auf den Gesichtsnerv, sind die Gesichtsmuskeln des Kindes vorübergehend unbeweglich. Kommt das Kind mit dem Becken voran zur Welt (Beckenendlage), wirkt ein starker Zug auf die Arme. Schäden am oberen Armnervengeflecht (Duchenne-Erb-Lähmung) schränken die Beweglichkeit von Schulter und Arme ein. Schäden am unteren Armnervengeflecht (Klumpke-Lähmung) betreffen Hände und Finger, eventuell auch Augenlider und Pupillen.

Geburtsschäden können nicht nur bei der Geburt selbst auftreten, sondern auch bereits im Vorfeld der Geburt. Werden zum Beispiel im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge beim Frauenarzt im CTG die kindliche Herzfrequenz oder die Wehentätigkeit nicht richtig gelesen, kann dies zu Problemen bei der späteren Geburt oder zu Fehleinschätzungen seitens des behandelnden Frauenarztes führen. Auch sollten die Blutwerte durchgehend erfasst und ausgewertet werden und sowohl die Mutter als auch das Kind müssen vor und während der Geburt unter genauer Beobachtung stehen. Nur so kann der richtige Zeitpunkt für die Geburt erkannt und auf mögliche Komplikationen so früh wie möglich reagiert werden. Wird dies nicht oder in unzureichendem Maße getan, so kann auch diese Pflichtverletzung zu Geburtsschäden führen.

Eine ausreichende Aufklärung über die Geburtsoptionen (vaginale Geburt, Kaiserschnitt, Geburt in Beckenendlage, äußere Drehung des Kindes, etc.) ist zudem ebenfalls notwendig. Eine Aufklärung über einen Kaiserschnitt ist auch dann schon geboten, wenn sich abzeichnet, dass im weiteren Verlauf des Geburtsvorgangs eine Situation eintreten könnte, in der ein Kaiserschnitt indiziert wäre. Eine Aufklärung über die Option Kaiserschnitt ist daher rechtzeitig vorzunehmen, um wertvolle Zeit zu sparen. Wenn sich eine Gefahr abzeichnet, muss die Einwilligung für eine Notmaßnahme zu einem Zeitpunkt eingeholt werden, in dem sich die Mutter noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann.

Auch die Kindesmutter kann im Verlauf einer Geburt ernste gesundheitliche Schäden davontragen. Werden zum Beispiel im Rahmen der Geburtseinleitung Medikamente, beispielsweise wehenfördernde Medikamente, falsch verabreicht, kann es zu schweren Nebenwirkungen wie etwa dem Riss der Gebärmutter oder der Plazentaablösung kommen. Oftmals werden bei der Geburtseinleitung wehenfördernde Medikamente im Rahmen eines sogenannten „Off-Label-Use“ verabreicht. „Off-Label-Use“ bedeutet sinngemäß „nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch“. Das bedeutet, dass dieses Medikament in Deutschland eigentlich für einen anderen Zweck als die Geburtseinleitung zugelassen ist. Hierbei ist eine besondere und sorgfältige Aufklärung über die Risiken der Medikamentengabe im Rahmen des „Off-Label-Use“ erforderlich.

Zusammengefasst müssen Ärzte, Hebammen und Krankenhäuser alles technisch, medizinisch und organisatorisch Notwendige tun, um eine möglichst optimale Geburt zu gewährleisten. Zudem ist stets eine ausreichende Aufklärung erforderlich. Wenn in der Geburtsphase etwas schiefzulaufen droht, kann jeder Augenblick für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind entscheidend sein.

Welche Schadenspositionen gibt es?

 Welche rechtlichen Konsequenzen sich aus Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern, Ärztefehlern oder Hebammenfehlern vor oder während der Geburt ergeben, wird im Geburtsschadensrecht geregelt. Dies umfasst auch Organisationsfehler wie etwa eine personelle Unterbesetzung im Krankenhaus oder Abweisung im Kreißsaal. Im Geburtsschadensrecht geht es nicht nur um Schadensersatz oder Schmerzensgeld, sondern auch um die rechtliche Betrachtung zukünftiger, heute noch gar nicht absehbarer Folgeschäden.

 In der Regel besteht ein Schmerzensgeldanspruch, wenn es wegen einer Fehlbehandlung zu einem Geburtsschaden beim Kind oder zu Verletzungen bei der Mutter gekommen ist. Diese Schmerzensgeldansprüche können je nach Einzelfall als Einmalzahlung oder in Form einer Schmerzensgeldrente gewährt werden.

Neben einem Schmerzensgeldanspruch kann auch weiterer Schadensersatz geschuldet sein. Hierzu zählen Kosten für notwendige Folgebehandlungen, Pflege, Ersatz der Kosten für eine Pflegekraft, Therapie für Mutter und Kind, Kosten für Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, aber auch Kosten für den notwendigen behindertengerechten Umbau des Hauses, der Wohnung und Autos.

Schließlich gehört auch ein Erwerbsminderungsschaden zum Schadensersatz und auch die    Entschädigung für den Verdienstausfall der Eltern, wenn diese die Pflege übernehmen

Kommt es zum Tod der Mutter, können ihren Angehörigen (Ehepartner und Kindern) Barunterhaltsschäden oder Betreuungsunterhaltsschäden zustehen.

Von besonderer Bedeutung ist auch ein sog. Feststellungsantrag, der stets geltend gemacht werden sollte, um auch zukünftige Schäden, die vielleicht direkt nach der Entbindung noch gar nicht absehbar sind, zu erfassen. Wird dieser Anspruch nicht geltend gemacht, kann die Gefahr bestehen, dass spätere Ansprüche verjährt sind.

Wie ist das Vorgehen bei einem Geburtsschaden?

Der wohl wichtigste Punkt ist der Nachweis, dass der vorliegende Geburtsschaden tatsächlich durch ein Fehlverhalten bzw. einen Behandlungsfehler des medizinischen Fachpersonals entstanden ist. Erst wenn sich der entstandene Geburtsschaden auf einen Fehler des Arztes, der Hebamme, oder des Krankenhauses zurückführen lässt, entsteht ein Anspruch auf Entschädigung.

Ein eindeutiger Vorteil ist dabei, wenn sich bereits frühzeitig entsprechende Notizen gemacht und Fotos gefertigt werden. Auch sollten schnellstmöglich Dokumente und Behandlungsunterlagen gesichert werden. Denn grundsätzlich ist im Arzthaftungsrecht der Patient in der Beweispflicht.

Diese Beweispflicht kann auch dem medizinischen Personal zukommen, wenn dieses zum Beispiel die Patientenakte nicht zuverlässig und vollständig geführt hat oder unqualifiziertes Personal an der Geburt bzw. der anschließenden Behandlung beteiligt war. Dann muss die Behandlerseite den Nachweis führen, dass sie nicht für die entstandenen Schäden verantwortlich ist.

Auch bei einem sogenannten groben Behandlungsfehler kommt es zu einer Beweislastumkehr. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers muss die Behandlerseite beweisen, dass keine medizinische Falschbehandlung vorliegt bzw. diese nicht mit dem Gesundheitsschaden in Zusammenhang steht. Ein grober Behandlungsfehler setzt im Bereich der Arzthaftung nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urt. v. 19.06.2001 – VI ZR 286/00).

Außergerichtliche Einigung oder Gang vor das Gericht?

Die Regulierung eines Geburtsschadens ist eine bedeutende Angelegenheit. Das richtige Vorgehen ist dabei entscheidend. Insbesondere muss stets die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren im Blick behalten werden, damit die Ansprüche auch durchsetzbar bleiben.

Zunächst sollten Beweise gesichert und dazu die kompletten Behandlungsunterlagen angefordert, ausgewertet und juristisch aufgearbeitet werden. Nicht selten ergeben sich hier bereits erste Hinweise auf Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Sodann sollten alle entstanden und zukünftig noch entstehenden Schäden beziffert werden. Die Ansprüche müssen dann bei der Behandlerseite bzw. deren Haftpflichtversicherung angemeldet werden. Oft ergeben sich dann bereits Möglichkeiten einer außergerichtlichen gütlichen Einigung.

Der Vorteil einer außergerichtlichen gütlichen Einigung besteht darin, dass ein solches Verfahren in der Regel deutlich schneller abgeschlossen werden kann als beim Gang vor Gericht und dadurch schnell Klarheit und Rechtssicherheit besteht.

Ist eine außergerichtliche Einigung aber nicht möglich oder in Anbetracht der Schädigung nicht angemessen, sollten die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden – notfalls auch durch alle Instanzen. Keinesfalls sollte vorschnell eine etwaige Vergleichszahlung angenommen und im Gegenzug auf alle vergangenen und zukünftigen Schadenspositionen durch eine umfangreiche Ausgleichsklausel verzichtet werden. Die Annahme eines Vergleichs bedarf einer sorgfältigen Prüfung und Aufklärung durch Spezialisten.

Falls erforderlich, ist auch das Rechtsmittel der Berufung zu prüfen. Gerade bei streitigen Rechtsfragen und bei der Beurteilung der Beweislast kann es zu einer vom erstinstanzlichen Gericht abweichenden Rechtsansicht durch den Berufungssenat kommen. Ein Erfolg des Klageverfahrens oder eine gütliche Einigung sind auch noch in der zweiten Instanz grundsätzlich möglich.

Fazit

Es ist schnelles, sorgfältiges und kompetentes Handeln gefragt. Neben dem fachlichen Wissen sind insbesondere auch Erfahrung bei der Regulierung von Großschäden, Einfühlungsvermögen und Empathie wichtig. Bevor endgültige Entscheidungen getroffen werden ist eine ausführliche Beratung durch Spezialisten dringend zu empfehlen.

Ein Beitrag von Daniel Mahr

 

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.