Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Kaiserschnittoperation bei Beckenendlage des Kindes – Worüber muss der Arzt aufklären?

Vielen Frauen ist es gar nicht bewusst, dass sie sich bei Beckenendlage des Kindes nicht zwingend für eine Kaiserschnittgeburt entscheiden müssen. Die Ärzte stellen Kaiserschnitt als die einzig richtige Option dar, obwohl es nicht richtig ist und einen ärztlichen Aufklärungsfehler darstellt. Anhand des vom Landgericht Wiesbaden entschiedenen Fall zum Aktenzeichen 2 O 308/18, möchten wir Ihnen die Handlungsmöglichkeiten und Aufklärungspflichten des Arztes bei Steißlage des Kindes darstellen.

Worum genau ging es in dem Fall?

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung bezüglich der immateriellen und materiellen Schäden, nachdem sie in Folge einer Kaiserschnittoperation Asherman Syndrom erlitten hat.

Aufgrund der Beckenendlage des Kindes wurde mit der Klägerin ein Termin für die Kaiserschnittoperation vereinbart. An dem vereinbarten Termin wurde die Tochter der Klägerin geboren. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass in der Gebärmutter ein Plazentarest verblieben ist, der in die Gebärmutterwand eingewachsen war. Daraufhin wurde eine Kurettage durchgeführt. Einige Zeit später hatte die Klägerin einen erneuten Kinderwunsch. Dieser konnte jedoch nicht erfüllt. Nach einer umfangreichen Befunderhebung, wurde die Ursache gefunden. Es stellte sich heraus, dass es bei der Klägerin zum Asherman Syndrom II. Grades gekommen ist. Trotz einer 3-monatigen Hormontherapie sowie einer operativen Hysteroskopie zur Rekonstruktion der Gebärmutterhöhle, konnte keine Schwangerschaft herbeigeführt werden.

 Was haben die Ärzte falsch gemacht?

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht richtig aufgeklärt wurde. „Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Schwangere bei einer Steißlage nicht über die Möglichkeit einer äußeren Wendung, gegebenenfalls auch in einer anderen Klinik, aufgeklärt wird“.  In dem vorliegenden Fall habe es nicht ausgereicht, dass die Klägerin sehr generell über die Möglichkeit der Geburt in Steißlage in anderen Kliniken aufgeklärt wurde.

Bei einer Steißlage bestehen drei Optionen, nämlich eine äußere Wendung, eine Spontanentbindung in Beckenendlage und einen primären Kaiserschnitt.

Zu der ordnungsgemäßen Aufklärung hätte zudem gehört, dass die Klägerin über die Vorteile der natürlichen Geburt gegenüber der Durchführung des Kaiserschnitts informiert wird.

Da die Leitlinien bezüglich der Aufklärungspflicht bei Feststellung einer Steißlage des Kindes sowohl national als auch international völlig eindeutig seien, so dass „die Schwangere in jedem Fall über die Möglichkeit einer äußeren Wendung aufgeklärt werden muss“, hat das Landgericht in dem vorliegenden Fall den Aufklärungsfehler als eine grundlose Abweichung von der Leitlinie und somit als einen groben Fehler gewertet.

Grober Behandlungsfehler – welche Folgen hatte die Bewertung des Landgerichts?

Die Bewertung des Landgerichts, dass gegen die Aufklärungspflicht in dem vorliegenden Fall in einer groben Art und Weise verstoßen wurde, führte zur Anwendung der durch das Bundesgerichtshof (BGH) anerkannten Grundsätze zur Beweislastumkehr: „Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, ist es für die Annahme einer Beweislastumkehr zwischen dem Behandlungsfehler und dem Eintritt des Primärschadens ausreichend, wenn der grobe Behandlungsfehler generell geeignet ist, einen konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen. Nahelegen oder wahrscheinlich machen, muss der Fehler den Schaden hingegen nicht“. (BGH, Urteil vom 19.06.20212 – VI ZR 77/11).

Da ein Kaiserschnitt generell geeignet ist, die Chancen auf eine weitere Schwangerschaft um 25% zu reduzieren und es der Gegenseite nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die Unfruchtbarkeit der Klägerin keine Folge des Kaiserschnitts war, hat das Landgericht die Voraussetzungen des Schmerzensgeldes- sowie Feststellungsanspruches als erfüllt gesehen. Denn die unterbliebene Aufklärung der Klägerin war kausal für deren Einwilligung in die Durchführung des Kaiserschnitts.

Welche Entschädigung hat das Landgericht in dem konkreten Fall zugesprochen?

Unter Berücksichtigung des groben Behandlungsfehlers hat die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € als angemessen gehalten.

Da weitere Behandlungskosten nicht ausgeschlossen waren, wurde zudem dem Feststellungantrag der Klägerin entsprochen. Das bedeutet, dass die Klägerin auch künftige Kosten bei der Ärzteseite liquidieren kann, soweit sie Kosten für die Behandlung der Folgen des Behandlungsfehlers darstellen.

Wieso ist ein Kaiserschnitt keine reguläre Alternative zu einer natürlichen Geburt?

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Kaiserschnitt keine reguläre Alternative zu einer natürlichen Geburt sei, da „Auch bei einer Steißlage müsse die Schwangere nach der einschlägigen Leitlinie über die Möglichkeit eine äußere Drehung des Kindes sowie auch über die Möglichkeit einer Geburt in Steißlage aufgeklärt werden. Gegebenenfalls müsse die Klinik auch nach der Leitlinie darüber aufklären, ob sie über ausreichende Erfahrung zur Durchführung einer Geburt in Steißlage verfügt und der Schwangeren Gelegenheit geben, sich für eine andere Klinik zu entschieden“.

Nach der Erfahrung des Sachverständigen entscheiden sich fast 100% der Frauen nach einer umfassenden Aufklärung für den Versuch einer äußeren Wendung. Wenn diese nicht gelinge, entscheiden sich mehr als 50% der Frauen dafür, ihr Kind in Steißlage zur Welt zu bringen.

Welche Vorteile hat eine natürliche Geburt gegenüber einem Kaiserschnitt? / Welche Risiken bringt ein Kaiserschnitt mit sich?

Eine natürliche Geburt bringt in jeder Hinsicht geringere Risiken für Mutter und Kind geringere Risiken mit sich, als ein Kaiserschnitt. Unter anderem bestehe nach einer natürlichen Geburt eine bessere Chance auf eine weitere Schwangerschaft. Bei Durchführung eines geplanten Kaiserschnitts liege das Risiko für eine Infertilität der Frau nach Studien zwischen 18% und 25%. Zudem wird das Risiko für Komplikationen in Folgeschwangerschaften signifikant erhöht. Insbesondere besteht das Risiko, dass die Plazenta in die Gebärmutterwand einwächst. Zudem bestehe ein hochsignifikant erhöhtes Risiko, dass weitere Geburten ebenfalls als Kaiserschnitt stattfinden müssen. Das Risiko der weiteren Kaiserschnittgeburten liege zwischen 50 und 100%. Außerdem bestehe ein hohes Risiko von Blutungen und Verlust der Gebärmutter.

Wie gefährlich ist ein Kaiserschnitt für das Kind?

Ein Kaiserschnitt bringe für das Kind das Risiko von Störungen der Atemanpassung, Infektionen und im späteren Leben Bluthochdruck, Diabetes und Fettleibigkeit mit sich.

Fazit

Ein Kaiserschnitt ist keine reguläre Alternative zu einer natürlichen Geburt. Auch bei einer Steißlage muss die Schwangere nach der einschlägigen Leitlinie über die Möglichkeit einer äußeren Drehung des Kindes sowie auch über die Möglichkeit einer Geburt in Steißlage aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang muss die Klinik auch darüber aufklären, ob sie über ausreichend Erfahrung zur Durchführung einer Geburt in Steißlage verfügt. Die Schwangere muss sodann die Möglichkeit haben, sich für eine Geburt in der anderen Klinik zu entscheiden. Unterlässt die Klinik diese Aufklärung, handelt es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen die Leitlinie. Wird ein Kaiserschnitt durchgeführt, obwohl die Schwangere nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, liegt darin ein grober Behandlungsfehler vor.

Ein Beitrag von Anna Hannen

Diesen Beitrag teilen auf:
Inhaltsverzeichnis
Jetzt anrufen:
Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
Jetzt anrufen:

Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

Verstehen Sie diesen Service als ein kostenloses Angebot. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Angebot zu nutzen.

Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.