Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die möglichen Entschädigungen

Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 573.000 EUR - fehlerhaftes Ziehen eines ZVK

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250.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Bandscheibenoperation

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Gerichtlicher Vergleich in Höhe von insgesamt 65.000 EUR aufgrund von Nervenschädigung

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20.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Schulteroperation

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20.000 EUR Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung vor einer Kaiserschnittgeburt

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160.000 EUR Schmerzensgeld nach Hirninfarkt

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95.000 EUR Entschädigung nach einer verspäteten Tumordiagnose

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250.00 EUR Entschädigung nach verspäteter Diagnose und Behandlung einer Hirnblutung

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400.000 EUR Schadensersatz nach zu spät erkannter Peritonitis

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550.000 EUR Schmerzensgeld nach schwerer hypoxischen Hirnschädigung des Kindes aufgrund Organisationsfehler der Hebamme

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Außergerichtlicher Vergleich in Höhe von 573.000 EUR - fehlerhaftes Ziehen eines ZVK

Bei dem Patienten wurde der ZVK nach einer Laparoskopie fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Die Gegenseite wurde außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000 € erreichen. 

250.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Bandscheibenoperation

Nach Diagnose eines Bandschiebenvorfalles C5/6 und C6/7mit rechtsbetonten beidseitigen Zerviko-Brachialgien wurde bei der Patientin eine operative Therapie durchgeführt. Während der Operation kam es zur Verletzung des Rückenmarks, so dass die Patientin nach Abklingen der Narkose nicht mehr in der Lage war, sich zu bewegen.

Das Landgericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 EUR zu. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bereits nicht ausreichend vor der Operation aufgeklärt wurde. Es bestand nämlich eine relative Indikation, da bei dem bei der Klägerin vorliegenden Beschwerdebild eine Besserung durch die Operation grundsätzlich nicht zu erwarten war und vordergründig eine konservative Therapie durchzuführen wäre. Darüber hätte die Patientin aufgeklärt werden müssen. Stattdessen wurde die Operation der Klägerin als dringlich und alternativlos dargestellt. Da die Klägerin auf dieser Grundlage nicht wirksam einwilligen konnte, war die durchgeführte Operation rechtswidrig.

Des Weiteren ergab sich die Haftung des Krankenhausträgers aus Verletzung der Schutzpflichten. Es stellte sich nämlich heraus, dass der operierende Belegarzt zur Durchführung der Operation nicht fähig war, da er unter Alkoholeinfluss stand. Die Alkoholerkrankung des Operateurs war der Krankenhausleitung bekannt. Erst nach dem tragischen Vorfall wurde der Arzt fristlos entlassen. 

Gerichtlicher Vergleich in Höhe von insgesamt 65.000 EUR aufgrund von Nervenschädigung

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Die Parteien schlossen im Termin der mündlichen Verhandlung einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist. 

20.000 EUR Schmerzensgeld nach einer fehlerhaften Schulteroperation

Der Patient wurde aufgrund einer Schulterfraktur operiert. Vor der Operation hat die Ärzteschaft jedoch behandlungsfehlerhaft unterlassen, im Rahmen der Operationsplanung ein CT durchzuführen. Dadurch konnten die Frakturelemente nicht genau identifiziert und lokalisiert werden. Infolgedessen ist in der Operation die Reposition und stabile Refixation von mindestens zwei dislozierten und im Gelenk liegenden Knochenfragmenten unterblieben. Die nach der Operation zurückgebliebenen Knochenfragmente führten zu einer Impingementsymptomatik.

Auch wurden die Knochenfragmente in dem weiteren Verlauf trotz Röntgenkontrollen übersehen. Dadurch kam es bei dem Patienten zur Arthropathie/ Omarthrose.

Da die Ärzteschaft die Ansprüche außergerichtlich abgelehnt hatte, wurde Klage eingereicht. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige die Fehler bestätigt hat, hat das Landgericht Schmerzensgeld in der eingeklagten Höhe zugesprochen. 

20.000 EUR Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Aufklärung vor einer Kaiserschnittgeburt

Aufgrund Beckenendlage des Kindes wurde mit der Patientin eine Kaiserschnittoperation vereinbart und sodann auch durchgeführt. Einige Tage später wurde ein Plazentarest in der Gebärmutter festgestellt, so dass eine Kurettage mit stumpfer Kurette durchgeführt wurde.

In der Folgezeit lag bei der Patientin ein erneuter Kinderwunsch vor, ohne jedoch eine Schwangerschaft eintrat. Bei einer Hysteroskopie wurde ein Asherman Syndrom II. Grades diagnostiziert. Trotz einer operativen Rekonstruktion der Gebärmutter sowie einer 3-monatigen Hormontherapie konnte keine Verbesserung und insbesondere keine Schwangerschaft herbeigeführt werden.

Das Landgericht stellte keine Behandlungsfehler hinsichtlich der Kaiserschnittgeburt und der Ausschabung fest. Die Haftung der Beklagten ergab sich jedoch aus einer unzureichenden Aufklärung der Patientin über Behandlungsalternativen. Ein Kaiserschnitt sei keine reguläre Alternative zu einer natürlichen Geburt. Auch bei einer Steißlage müsse die Schwangere über die Möglichkeit einer äußeren Drehung des Kindes sowie auch über die Möglichkeit einer Geburt in Steißlage aufgeklärt werden. Gegebenenfalls muss die Klinik darüber aufklären, ob sie ausreichend Erfahrung zur Durchführung der Geburt in Steißlage verfügt und der Schwangeren Gelegenheit geben, sich für eine andere Klinik zu entscheiden.

Das Landgericht sah das bei 23% liegende Risiko des Ausbleibens einer Schwangerschaft aufgrund des Kaiserschnitts bei der Patientin als verwirklicht und sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR. 

160.000 EUR Schmerzensgeld nach Hirninfarkt

Der Patient stellte sich bei dem Kardiologen mit einem schnellen Herzschlag vor. Es wurde eine pharmakologische Konversion mittels Propafenon und Bisoprolol durchgeführt.

Obwohl bei dem Patienten Vorhofflimmern vorlag, wurde behandlungsfehlerhaft eine antikoagulative Therapie unterlassen. Dadurch wurde das Risiko eines Schlaganfalls deutlich erhöht. Einige Tage später erlitt der Patient einen Hirninfarkt, der zur schweren Aphasie, Neglect und Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte führte.

Der Patient wurde im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens mit einem Betrag in Höhe von 160.000 EUR entschädigt. 

95.000 EUR Entschädigung nach einer verspäteten Tumordiagnose

Aufgrund eines bereits bekannten Lungen- und Nierenkarzinoms musste sich die Patientin jährlich zu einer Verlaufskontrolle begeben.
Trotz Hinweise auf zunehmende Rückenschmerzen, erfolgte keine ordnungsgemäße Befundung, so dass der Tumor im Rückenbereich monatelang unentdeckt blieb.

Aufgrund der Größenzunahme im Laufe der Monate konnte der Tumor nicht mehr operiert werden. Die Patientin wurde im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 95.000 € entschädigt. 

250.000 EUR Entschädigung nach verspäteter Diagnose und Behandlung einer Hirnblutung

Der Patient stellte sich nach einem Sturz in einem Krankenhaus vor. Trotz eingetretener Bewusstlosigkeit wurde lediglich die Wunde am Kopf versorgt.

Als sich der Patient aufgrund von Verwirrtheit und Desorientierung am nächsten Tag in einem anderen Krankenhaus vorstellte und von dem Sturz berichtete, wurde umgehend ein CT eingeholt. Es kam eine Hirnblutung zur Darstellung.
Dadurch dass die Hirnblutung aufgrund der unterlassenen Befunderhebung verspätet diagnostiziert wurde, kam es zu zahlreichen Beeinträchtigungen des Patienten, die unter anderem zur Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben. 

400.000 EUR Schadensersatz nach zu spät erkannter Peritonitis

Bei einer laparoskopischen Operation zur Entfernung von Verwachsungen im Bauchraum wurde bei der Patientin der Dünndarm verletzt, weswegen eine Rekonstruktion durchgeführt werden musste. Am 3. postoperativen Tag kam es zum erheblichen Anstieg der Entzündungsparameter, worauf jedoch keine Befunderhebung erfolgte. Nach zwei weiteren Tagen kam es zu einer Sepsis mit Organversagen, die auf die unentdeckte Peritonitis zurückzuführen war.

Die Patientin wurde im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens mit einer Gesamtsumme in Höhe von 400.000 EUR entschädigt. 

550.000 EUR Schmerzensgeld nach schwerer hypoxischen Hirnschädigung des Kindes aufgrund Organisationsfehler der Hebamme

Die Eltern des Klägers beauftragten seinerzeit die beklagte Hebamme mit der Durchführung der Hausgeburt. Entsprechend meldete sich die Mutter des Klägers bei der Beklagten, als Wehen eingesetzt haben. Nachdem sich der Muttermund der Gebärenden öffnete, schloss sich eine etwa 4 Stunden lange Austreibungsphase an, bis der Kläger unter außerklinischen Bedingungen ohne eine CTG-Kontrolle vollständig entwickelt werden konnte. Während der gesamten Dauer der Austreibungsphase versicherte die Beklagte, dass die Hinzuziehung eines ärztlichen Geburtshelfers bzw. einer für geburtsbehilfliche Notfälle eingerichteten Klinik nicht erforderlich sei. Nach der Geburt war der Neugeborene auffällig blau, atmete nicht und zeigte keine Reaktionen. Nach erfolglosen Beatmungsversuchen wurde telefonische Rettungsmeldung vorgenommen. Nachdem der Kläger notfallmäßig in der Kinderklinik einntraf, stellte sich eine schwere hypoxische Hirnschädigung des Kindes heraus, die bei der weiteren Entwicklung des Kindes unter anderem zu schwerer psychomotorischer Retardierung, Myoklonien, apallischem Syndrom, Epilepsie, Facialisparese, Tetraplegie, Schwierigkeiten bei Nahrungsaufnahme sowie Sehstörung geführt haben.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die der Geburt vorausgehende Austreibungsphase zu lang war. Eine Austreibungsphase von mehr als zwei Stunden darf nur für den Fall zugelassen werden, dass während der gesamten Geburtsdauer eine CTG-Kontrolle, bei der die kindlichen Herztöne und auch die Wehentätigkeit aufgezeichnet werden, stattfindet. Daher stellte das geburtshilfliche Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen Organisationspflichten dar. Die Beklagte durfte keineswegs darauf vertrauen, dass der Kläger trotz der langen Dauer der Austreibungsphase ohne Schaden auf die Welt kommt. Spätestens nach zwei Stunden hätte sie einen Arzt hinzuziehen oder eine Einlieferung der Mutter in eine Spezialklinik veranlassen müssen. Das Landgericht sah ein Schmerzensgeld in Höhe von 550.000 EUR als angemessen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden sowie auch die nicht vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen. 

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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.