Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Anwalt Behandlungsfehler

Ihre Anwälte für Behandlungs­fehler

Mit langjähriger Erfahrung für Ihr Recht

Ein Behandlungsfehler kann schwerwiegende Auswirkungen auf Ihre Gesundheit und Lebensqualität haben. Wir unterstützen Sie als erfahrene und spezialisierte Kanzlei bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Was GENAU ist ein Behandlungs­fehler?

Wenn ein Arzt oder Krankenhaus bei der Behandlung eines Patienten gegen allgemein anerkannte medizinische Standards verstößt, bezeichnet das einen Behandlungsfehler. Typische Formen eines Arztfehlers sind Anamnesefehler, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapiefehler fehlerhafte Diagnosen, falsche Versorgung oder unzureichende Aufklärung. Als Anwälte für Behandlungsfehler setzen wir uns dafür ein, dass Ihre Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz gewahrt und geltend gemacht werden.

Als Fachanwälte für Medizinrecht ist unsere Kanzlei Mahr & Hannen auf die Vertretung von Patienten bei Behandlungsfehlern spezialisiert. Unsere Kanzlei berät und unterstützt Sie bundesweit. Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem fundierten Fachwissen helfen wir Ihnen, Ihre Rechte nach einem Behandlungsfehler erfolgreich einzuklagen.

Mahr & Hannen – Ihre Fachkanzlei für Arztfehler

Wir sind eine deutschlandweit tätige Fachkanzlei für Medizinrecht und Behandlungsfehler.

Warum sollten Sie uns Ihr Vertrauen schenken?

Spezialisiert auf Behandlungsfehler

Unsere Anwälte sind auf Arztfehler und Behandlungsfehler spezialisiert und verfügen über umfangreiche Erfahrung.

Digitaler Service

Unsere Kommunikation erfolgt überwiegend digital, sodass Sie jederzeit und überall Zugriff auf Ihre Akte haben.

Wir sind Patientenanwälte

Wir vertreten ausschließlich Patienten und haben uns auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld fokussiert.

Persönliche Beratung

Bei uns stehen Sie als Patient im Mittelpunkt. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung und begleiten Sie auf Ihrem gesamten Weg.

Arten von Behandlungs­fehlern und ihre Folgen

Ärztefehler kommen häufiger vor, als Sie wahrscheinlich vermuten, und betreffen verschiedene Fachbereiche der medizinischen Versorgung – von der Diagnose über die Behandlung bis hin zur Nachsorge. Ein erfahrener Anwalt für Ärztepfusch ist der richtige Ansprechpartner, um Fehler zu erkennen, rechtliche Schritte einzuleiten und die erforderliche Entschädigung zu erlangen.

Ihre Rechte nach einem Behandlungs­fehler

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Dies umfasst sowohl Schmerzensgeld für immaterielle Schäden als auch Schadensersatz für aus dem Behandlungsfehler resultierende materielle Schäden wie bspw. Umbauten am Haus oder die Übernahmen von Kosten für eine Pflegekraft.

Die juristische Durchsetzung Ihrer Forderungen kann den Behandlungsfehler zwar nicht ungeschehen machen, sie hilft aber Ihre finanziellen Sorgen zu beseitigen und Ihre Lebensqualität zu verbessern

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei diesem komplexen und langwierigen Prozess, Ihre Rechte geltend zu machen und für die erlittenen Schäden angemessen entschädigt zu werden.

Wir helfen Ihnen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

Mögliche Entschädigungsleistungen:

Ersatz von zusätzlichen Heilbehandlungskosten

Schmerzensgeld für physische und psychische Beeinträchtigungen

Entschädigung für den Verdienstausfall

Rentenansprüche bei dauerhaften Schäden

Übernahme der Pflegekosten

Übernahme für Kosten von notwendigen Umbauten an Haus oder Wohnung

Grober Behandlungsfehler und die Beweislast

Wird gegen die bewährten ärztlichen Behandlungsregeln oder gegen die gesicherten medizinischen Erkenntnisse derart verstoßen, dass der Verstoß aus der objektiven ärztlichen Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH- Urteil v. 17.11.2015 – VI ZR 476/14 -; veröffentlicht in NJW 2016, S.563 [564]; BGH NJW 2001, S.2795 [2796]), spricht man von einem groben Behandlungsfehler. Der grobe Behandlungsfehler hat eine große Bedeutung für die Beweislage in einem Arzthaftungsprozess.

Grundsätzlich ist nämlich der Patient sowohl für das Vorliegen des Behandlungsfehlers, des Schadens, sowie des Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden darlegungs- und beweisbelastet. Wenn jedoch grober Behandlungsfehler vorliegt, der geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen, führt dieser zur Umkehr der Beweislast für den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. 

Wir stehen Ihnen bei Behandlungsfehlern jeder Art zur Seite. Holen Sie sich von uns Ihre kostenlose Ersteinschätzung ein!

Was wir für Sie bei einem Behandlungs­fehler tun

Als Fachanwälte für Medizinrecht wissen wir, worauf es nach Behandlungsfehlern und Aufklärungspflichtverletzungen ankommt und wie SIe zu einer angemessenen Entschädigungsleistung kommen.

Wir beraten Sie ausführlich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie als Partner an Ihrer Seite auf dem Weg zu dem Ihnen zustehenden Schadenersatz.

Diese Aufgaben übernehmen wir für Sie bei Behandlungsfehlern:

Profitieren Sie von unserer Fachexpertise.

Ausgezeichnete Qualität

Mahr&Hannen ist eine der TOP-Kanzleien 2025 für Medizinrecht

DGQA-Auszeichnung für Mahr und Hannen als Top-Kanzlei für Medizinrecht 2025

Wir sind stolz darauf neben unserem Siegel im Jahr 2024, auch im Jahr 2025 wieder dazuzugehören und ausgezeichnet worden zu sein.

Die DGQA – Deutsche Gesellschaft für Qualitätsanalysen – ist eine unabhängige Institution, die sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen durch aussagekräftige Gütesiegel eine verlässliche Orientierung im Geschäftsverkehr bietet.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.dgqa.de

Behandlungs­fehler berschiedener Fachbereiche im Überblick

Behandlungsfehler können in nahezu jedem medizinischen Fachbereich auftreten. Wir haben Ihnen hier einige Fallbeispiele aufgelistet.

Die Komplexität einer Behandlung im Krankenhaus bietet ein breites Spektrum an Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten. Gleichzeitig eröffnet sie jedoch auch mehr Raum für mögliche Fehler durch die Ärzteschaft sowie das pflegende Personal.
Neben Organisationsmängeln, unterlassenen Untersuchungen, falschen Diagnosen, Therapiemängeln passieren auch viele Fehler im Rahmen der postoperativen Behandlung, weil Ärzte beispielsweise zu spät auf Komplikationen reagieren. Auch müssen wir immer wieder feststellen, dass trotz der Einführung von Operations-Checklisten leider weiterhin Operationsinstrumente im Bauchraum vergessen werden.

Mangel an qualifiziertem Personal und ausreichender Hygiene, zu lange Arbeitszeiten, schlechte Kommunikation zwischen den Ärzten untereinander – die organisatorischen Probleme führen zu einem erhöhten Fehlerpotential. Im Mittelpunt des Gesundheitssystems steht jedoch der Patient. Daher setzten wir die Patientenrechte durch. Nur wenn wir immer wieder auf die Fehler aufmerksam machen, wird sich die Situation im Gesundheitswesen ändern können.

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers im Rahmen Ihrer Krankenhausbehandlung geworden sind, unterstützen wir Sie gerne. Mit uns an Ihrer Seite werden Sie sich trauen, um Ihr Recht zu kämpfen.  

Der Hausarzt hat eine besondere Rolle. Er ist der erste Ansprechpartner. Zudem begleitet er den Patienten nach einer erfolgten Krankenhausbehandlung oder während einer schweren Erkrankung. Der Hausarzt ist eine besondere Vertrauensperson. Er dient als Lotse im Gesundheitssystem.

Berichtet der Patient von bestimmten Symptomen, muss der Arzt diesen nachgehen und gezielte Untersuchungen durchführen. Gehen diese Untersuchungen über den allgemeinmedizinischen Bereich hinaus, muss er den Patienten zu einem Spezialisten überweisen. Auch trifft er die Entscheidung, ob eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen soll. Ignoriert der Hausarzt die geäußerten Symptome des Patienten und unterlässt die ihm möglichen Untersuchungen oder die Veranlassung der über seine Kompetenzen hinausgehenden Untersuchungen, ist er für die Folgen der verspäteten Diagnose und Therapie verantwortlich.

Berichtet der Patient von bestimmten Symptomen, muss der Arzt diesen nachgehen und gezielte Untersuchungen durchführen. Gehen diese Untersuchungen über den allgemeinmedizinischen Bereich hinaus, muss er den Patienten zu einem Spezialisten überweisen. Auch trifft er die Entscheidung, ob eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen soll. Ignoriert der Hausarzt die geäußerten Symptome des Patienten und unterlässt die ihm möglichen Untersuchungen oder die Veranlassung der über seine Kompetenzen hinausgehenden Untersuchungen, ist er für die Folgen der verspäteten Diagnose und Therapie verantwortlich. 

Fehler bei der Geburt wiegen am schwersten. Bei der Geburt vertraut die Frau den Ärzten ihr eigenes Leben und das Leben ihres Kindes an. Schäden bei Neugeborenen haben ein grausames Schicksal zur Folge, das die gesamte Familie sowohl emotional wie auch finanziell belastet.

Leiten die Ärzte bei Komplikationen zu spät die Not-Sectio ein, kommt es zum Sauerstoffmangel, der zu ernsthaften Schäden beim Neugeborenen führt.

Sowohl Sie als auch Ihr Kind haben Ansprüche gegen die Ärzte/ das Krankenhaus. Ihnen steht nicht nur Schmerzensgeld zu, sondern auch Schadensersatz für die notwendigen Folgebehandlungen, Therapien, Kosten für die Medikamente, medizinischen Hilfsmitteln, Betreuung

des Kindes sowie für den Mehraufwand bei der Haushaltsführung oder für den behindertengerechten Umbau des Hauses. Auch Ihren Erwerbsminderungsschaden können Sie geltend machen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und die Ihres Kindes. Lassen Sie sich beraten und nutzen unsere kostenlose Ersteinschätzung.  

Währen der Schwangerschaft müssen zahlreiche Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden, um Gefahren für die Mutter und ihr Kind möglichst auszuschießen. Die Schwangerschaftsvorsorge dient der frühzeitigen Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten, um eine ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und bei der Geburt zu gewährleisten.

Währen der Schwangerschaft müssen zahlreiche Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden, um Gefahren für die Mutter und ihr Kind möglichst auszuschießen. Die Schwangerschaftsvorsorge dient der frühzeitigen Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten, um eine ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und bei der Geburt zu gewährleisten.

Beispielsweise wenn in der 33. Schwangerschaftswoche kein wesentliches Wachstum festgestellt werden kann, muss ein verstärktes Risiko-Management vorgenommen werden, in dem zusätzliche Untersuchungen in kurzen Abständen durchgeführt werden. Kommt es zu einem Entwicklungsrückstand des Kindes, muss die Ursache umgehend geklärt werden. Unterlässt der Arzt/ die Ärztin diese Maßnahmen, liegt ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vor. Bleibt die Ursache des Entwicklungsrückstandes ungeklärt und dadurch unbehandelt, kann es gravierende Folgen für die Gesundheit des Kindes haben. 

Gegenstand von Orthopädie sind Fehlbildungen und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Seit 2005 handelt es sich nicht mehr um eine separate Fachrichtung, da sie mit der Unfallchirurgie zusammengelegt wurde.

Die chirurgische Orthopädie gehört leider zum fehlerträchtigsten Bereich in der Medizin*. Fehler können bereits bei der Befunderhebung passieren, wenn der Orthopäde den durch den Patienten geäußerten Symptomen nicht oder nicht rechtzeitig nachgeht. Manchmal kommt es dazu, dass die vorliegenden Befunde grob falsch ausgewertet werden und dadurch eine falsche Therapie eingeleitet wird. Wurde dem

Patienten zur Operation geraten, obwohl die vorrangige konservative Behandlung nicht ausgeschöpft wurde, kann der Patient für die nachteiligen Folgen des Eingriffs eine Entschädigung verlangen. Wenn die an sich indizierte Operation falsch ausgeführt wurde, spricht man von einem Operationsfehler. 

* Angaben des Medizinischen Dienstes aus dem Jahr 2021; zur Grafik

Unter Chirurgie versteht man die operative Behandlung von Krankheiten und Verletzungen.
Die Behandlung beschränkt sich jedoch nicht alleine auf die Durchführung der Operation selbst. Genauso wichtig sind die präoperative Planung und die postoperative Nachsorge. Im Rahmen der präoperativen Planung entschiedet der Arzt beispielsweise über die Operationsmethode, die für die Operation von einer wesentlichen Bedeutung ist.
Nach der Operation kann es leider ebenfalls zu Behandlungsfehler kommen, etwa wenn auf postoperative Komplikationen nicht rechtzeitig reagiert wird.  

Die plastische Chirurgie beschäftigt sich größtenteils mit den sichtbaren Teilen des Körpers. Es handelt sich um formverändernde oder wiederherstellende Eingriffe mit einem funktionellen oder ästhetischen Hintergrund.
Je kleiner die medizinische Indikation für den operativen Eingriff ist, desto größer sind die Anforderungen an die Risikoaufklärung des Patienten. Leider werden die Risiken jedoch oft verharmlost, damit sich der Patient/ die Patientin für die Operation entscheidet.

Der Markt der Schönheitsoperationen wird immer größer. Nicht jeder Chirurg hat jedoch das notwendige ästhetische Feingefühl. Manchmal kommt es aufgrund eines Behandlungsfehlers zu einer ästhetischen Verschlechterung oder sogar einer dauerhaften Schädigung, für die Ihnen eine hohe Entschädigung zusteht. 

Ein Schlaganfall ist eine Durchblutungsstörung im Gehirn, die schnellstmöglich behandelt werden muss. Mit jeder Minute sterben weitere Gehirnzellen ab, wodurch es zu bleibenden Schäden oder sogar zum Tod des Patienten kommen kann. Je schneller der Schlaganfall erkannt wird, umso erfolgreicher kann er behandelt werden.

Unterlassene Befunderhebung, Diagnosefehler und organisatorische Probleme können zur Behandlungsverzögerung mit schweren Folgen führen. In dem Fall haftet der Arzt bzw. das Krankenhaus für sämtliche entstandenen Schäden. Sie haben Anspruch nicht nur auf Schmerzensgeld, sondern auch auf Schadensersatz wie beispielsweise Pflegemehraufwand, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Fahrt-, Therapie- und Arzneimittelkosten.

Haben Sie Fragen? Wir unterstützen Sie gerne. 

Ein Schlaganfall ist eine Durchblutungsstörung im Gehirn, die schnellstmöglich behandelt werden muss. Mit jeder Minute sterben weitere Gehirnzellen ab, wodurch es zu bleibenden Schäden oder sogar zum Tod des Patienten kommen kann. Je schneller der Schlaganfall erkannt wird, umso erfolgreicher kann er behandelt werden.

Unterlassene Befunderhebung, Diagnosefehler und organisatorische Probleme können zur Behandlungsverzögerung mit schweren Folgen führen. In dem Fall haftet der Arzt bzw. das Krankenhaus für sämtliche entstandenen Schäden. Sie haben Anspruch nicht nur auf Schmerzensgeld, sondern auch auf Schadensersatz wie beispielsweise Pflegemehraufwand, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Fahrt-, Therapie- und Arzneimittelkosten.

Haben Sie Fragen? Wir unterstützen Sie gerne. 

Gewisse Schmerzen und Beschwerden sind nach einer zahnärztlichen Behandlung üblich. Werden die Beschwerden jedoch immer

intensiver oder reagiert der Zahnarzt bei Komplikationen nicht entsprechend, ist ein Behandlungsfehler denkbar.

Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom Jahr 2021 belegt die Zahnmedizin direkt hinter der Orthopädie den zweiten Platz hinsichtlich der Häufigkeit von Behandlungsfehlern. Die meisten Fehler passieren bei der Wurzelspitzenresektion und Wurzelkanalbehandlung. Leider werden auch immer wieder Hygienemängel festgestellt, die zu schwerwiegenden Entzündungen führen. Falls Sie den Verdacht haben, dass Ihre Behandlung fehlerhaft war, sollten Sie sich eine Zweitmeinung eines anderen Zahnarztes oder die Einschätzung Ihrer Krankenkasse einholen. Auch wenn der Zahnarzt grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung hat, gilt dieses Recht nicht uneingeschränkt.  

Wenn der Radiologe den vorliegenden Befund, beispielsweise ein Ultraschallbild, falsch interpretiert oder auswertet, kann es dazu führen, dass die notwendigen Behandlungs- oder weitere Befunderhebungsmaßnahmen unterbleiben. War die Diagnose des Radiologen nicht mehr vertretbar oder hat er einen eindeutigen Befund übersehen, kann er für den dadurch dem Patienten entstanden Schaden in Verantwortung gezogen werden. 

Fehler in der Onkologie sind mit einem besonders hohen Risiko verbunden – es geht um Leben oder Tod.
Die meisten Fehler liegen darin, dass ein bösartiger Tumor nicht oder zu spät erkannt wird. Auch kommt es vor, dass der Tumor erkannt wird, jedoch nicht die richtige Therapie eingeleitet wird. Wird beispielsweise falsche Medikation angeordnet, spricht man von einem Therapiefehler. Auch passieren Fehler bei der Planung und Durchführung der Operation zur Entfernung der Krebszellen oder bei der postoperativen Nachsorge, wenn die notwendige Anschlusstherapie nicht oder zu spät eingeleitet wird.

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger Opfer eines Fehlers eines Onkologen geworden ist, kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung. Wir sind für Sie da. 

Urologie ist ein medizinisches Fachgebiet, das sich mit den harnbildenden und harnableitenden Organen beschäftigt. Es behandelt Erkrankungen von Nieren, Harnblase, Harnleiter und Harnröhre sowie der männlichen Geschlechtsorgane.

Behandlungsfehler im Bereich der Urologie passieren bereits bei der Befunderhebung, wenn die Symptome des Patienten nicht ernst genommen werden und keine gezielte Befunderhebung erfolgt. Auch treten Diagnosefehler auf, wenn beispielsweise ein Blasen- oder Nierentumor nicht erkannt wird. Bei operativen Eingriffen kommt es leider häufig zu Verletzungen des Harnleiters, der Harnröhre oder der Harnblase, die zudem manchmal nicht rechtszeitig behandelt werden.

Über urologische Probleme zu sprechen ist oft nicht leicht. Wir sichern Ihnen eine diskrete Beratung und schnelle Unterstützung zu. 

Ein Herzinfarkt ist eine Minderversorgung des Herzmuskels mit Blut aufgrund eines Verschlusses einer oder mehrerer Herzkranzarterien. Dadurch gerät das Herz plötzlich in Not. Es handelt sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung, die schnellstmöglich ärztlich behandelt werden muss.

Unterlässt der Hausarzt trotz eindeutiger Symptome, wie Enge- oder Druckgefühl in der Brust, eine schnelle Krankenhauseinweisung, haftet er für die daraus resultierende Behandlungsverzögerung.

Auch das Krankenhaus haftet, wenn eine gezielte Befunderhebung unterlassen wird und der Herzinfarkt dadurch nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wird. 

Genauso wie bei den Erwachsenen passieren Behandlungsfehler auch bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Oft wird die Befunderhebung unterlassen, da ein Kind meist nicht in der Lage ist, seine Beschwerden genau zu äußern und die Eltern des Kindes ungehört bleiben. Wenn die erforderliche Diagnostik unterbleibt, wird auch keine Therapie eingeleitet.
Insbesondere bei Kleinkindern kann ein Behandlungsfehler besonders gravierende Folgen haben, die manchmal nicht direkt absehbar sind. In dem Fall müssen Ansprüche des Kindes für die Zukunft rechtzeitig gesichert werden, um eine Verjährung zu verhindern.

Wir unterstützen Sie gerne und sorgen dafür, dass der Arzt für seine Fehler die Verantwortung trägt. Wir sind nicht nur Anwälte, sondern auch Eltern und können Ihre Sorgen daher besonders gut verstehen. 

Behandlungsfehler in Zusammenhang mit Implantaten und Prothesen passieren nicht nur im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung. Auch bei Herzschrittmachern, Knieprothesen, Stents, Gefäßprothesen, Sehprothesen, Hüftgelenksprothesen, Brustimplantaten u.a. passieren Fehler.

In Zusammenhang mit Implantaten/ Prothesen ergeben sich viele Fehlermöglichkeiten. Beispielsweise kann eine Operation zum Einbau einer Prothese durchgeführt werden, obwohl sie in dem individuellen Fall gar nicht indiziert war, weil andere, für den Patienten bessere Behandlungsmöglichkeiten bestanden. Auch kommt es vor, dass eine falsche Prothese oder falsche einzelne Bestandteile ausgewählt wurden, weil die individuellen Gegebenheiten des Patienten (Körpergröße, Körpergewicht, Geschlecht u.a.) nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Wurde die richtige Prothese ausgesucht, jedoch falsch eingebaut, liegt ein Operationsfehler vor.

Komplikationen mit einer Prothese sind jedoch nicht immer mit einem ärztlichen Fehler verbunden. In Betracht kommen ebenso Fehler an der Prothese selber. Handelt es sich um ein fehlerhaftes Produkt, haftet der Hersteller der Prothese. 

Holen Sie sich die Unterstützung, die Sie verdienen – mit der Kanzlei Mahr & Hannen

Wenn Sie nach einem Behandlungsfehler eine Rechtsauskunft benötigen, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Ersteinschätzung und lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Sie den Schadensersatz und das Schmerzensgeld erhalten, das Ihnen zusteht.

Vertrauen Sie unseren Fachanwälten für Behandlungsfehler und gehen Sie gezielt gegen Ärztepfusch vor.

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

Verstehen Sie diesen Service als ein kostenloses Angebot. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Angebot zu nutzen.

Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.