Sie wurden vor einem Eingriff nicht über die Risiken des Eingriffs, die Indikation, mögliche Behandlungsalternativen oder die Erfolgschancen aufgeklärt? Sie hatten nicht genügend Überlegungszeit, fühlten sich überrumpelt und unter Druck gesetzt? Bei Ihnen ist durch den Eingriff ein Gesundheitsschaden aufgetreten?
Ihnen können Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung zustehen.
Die Arzthaftung greift neben Behandlungsfehlern auch bei Aufklärungspflichtverletzungen. Die Verletzung der Aufklärungspflicht stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die den Arzt ebenso wie bei einem Behandlungsfehler zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet.
Bei einer Aufklärungspflichtverletzung haftet der behandelnde Arzt für alle durch den Eingriff nachweisbar verursachten Schäden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann.
In § 630c BGB ist die sog. therapeutische Aufklärung geregelt. § 630c BGB beinhaltet die Informationspflicht des Arztes. Demnach ist der Arzt verpflichtet, den Patienten zu Beginn der Behandlung, aber auch im weiteren Verlauf, falls erforderlich, über alle wesentlichen Umstände zu informieren. Dazu gehören insbesondere
Die therapeutische Aufklärung umfasst alle Anweisungen und Empfehlungen an den Patienten, um den Heilungserfolges zu sichern. Da diese Aufklärung ein Teil der Behandlung ist, stellt ein Verstoß gegen diese Pflicht keinen Aufklärungsfehler, sondern einen Behandlungsfehler dar.
Von der therapeutischen Aufklärung ist die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten, auch Eingriffsaufklärung genannt, strikt zu trennen. Die Selbstbestimmungsaufklärung beinhaltet die Aufklärung des Patienten über Diagnose, Verlauf und Risiko der ärztlichen Behandlung. Sie soll den Patienten in den Stand versetzen, selbst über die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu entscheiden.
Gesetzlich normiert ist die Selbstbestimmungsaufklärung in § 630e BGB. Nach § 630e BGB ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über die Art, den Umfang, die Durchführung sowie über die Folgen und Risiken der in Betracht kommenden therapeutischen Maßnahme aufzuklären. Wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung stehen, muss der Arzt über diese Behandlungsalternativen aufklären.
Eine umfassende Aufklärung des Patienten ist die Grundlage einer Einwilligung in jede therapeutische Maßnahme. Ohne die ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten nicht wirksam. Jede medizinische Behandlung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar, in die der Patient vorab wirksam eingewilligt haben muss. Ansonsten ist die Behandlung rechtswidrig.
Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, wie das bei Kindern, nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen und geschäftsunfähigen Erwachsenen der Fall ist, muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters/Betreuers eingeholt werden.
Führt die mangelhafte Aufklärung zu einem Gesundheitsschaden, indem sich das nichtaufgeklärte Risiko verwirklicht hat, können Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Es bestehen die gleichen Ansprüche, wie nach einem Behandlungsfehler, beispielsweise:
Auch sollen Ansprüche für die Zukunft abgesichert werden, insbesondere wenn die weitere gesundheitliche Entwicklung nicht absehbar ist.
Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktiaeren.
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In § 630h Abs. 2 i.V.m. § 630e BGB ist festgeschrieben, dass immer der Arzt darlegen und beweisen muss, dass er die Einwilligung des Patienten eingeholt und entsprechend den im Gesetz vorgesehenen Anforderungen aufgeklärt hat. Im Gegensatz zum Behandlungsfehler ist also der Arzt hinsichtlich Aufklärung beweisbelastet, d.h. der Arzt muss darlegen und beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß – also mündlich, rechtzeitig, verständlich – aufgeklärt hat. Nur ersatzweise kann sich der Arzt darauf berufen, dass der Patient auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die geplante ärztliche Behandlung eingewilligt hätte.
Ein vom Patienten unterzeichneter Aufklärungsbogen beweist nicht automatisch, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgte. Dem schriftlichen Aufklärungsbogen kommt nur eine Indizwirkung für die Durchführung und den Inhalt des Aufklärungsgespräches zu. Es muss sich aus dem Formular ergeben, dass der Arzt mit dem Patienten ein Gespräch über den Umfang des Eingriffs, die mit dem Eingriff verbundene Risiken, die Indikation für den Eingriff und über Behandlungsalternativen geführt hat. Auch muss der Patient im Rahmen der Aufklärung die Möglichkeit haben, Antworten auf seine Fragen zu bekommen. Dazu muss der maßgebliche Aufklärungsbogen auch erkennbar individualisiert werden durch beispielsweise Zeichnungen, handschriftliche oder digitale Ergänzungen. Blankobögen in den Krankenunterlagen beweisen nichts, sie können sogar den Anschein erwecken, dass die Dokumentation und dann vielleicht auch das Aufklärungsgespräch selbst schlicht vergessen wurden.
Zu der Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung wird daher in der Regel Beweis in Form der Zeugenvernehmung des aufklärenden Arztes bzw. durch persönliche Anhörung des Arztes und des Patienten erhoben.
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen nach einem Aufklärungsfehler.
Aufklärungsfehler bieten eine große Chance für die Patientenseite, da in der Regel der Arzt die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt.
Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt folgendes voraus:
Nur dann, wenn mit Ihnen diese Punkte besprochen wurden und kein Notfall vorlag, liegt eine ordnungsgemäße Aufklärung vor.
Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung streben wir zunächst eine außergerichtliche Lösung an. Sollte keine Einigung mit der Gegenseite möglich sein, setzten wir Ihre Rechte konsequent gerichtlich durch.
Wir begleiten Sie stets persönlich durch das gesamte Verfahren – von der Sicherung der Beweise, über eine außergerichtliche Verhandlung mit der Gegenseite bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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ProvenExpert„Ich möchte Frau Hannen für ihr Engagement, die vertrauensvolle und professionelle Beratung/Bearbeitung danken. Ich hatte persönlich große Schwierigkeiten aufgrund eines Behandlungsfehlers und bin dankbar, dass ich mir keine Gedanken um die Schadensabwicklung machen musste. Ich würde sie jederzeit wieder beauftragen.“
ProvenExpert"Herr Daniel Mahr ist ein engagierter und kompetenter Anwalt für Medizinrecht. Er war von Anfang an zu 100 % auf meine Interessen fokussiert, zeigte mir zu Beginn die Chancen für die Situation auf, benannte aber auch ganz offen und ehrlich mögliche Risiken. Ich bin begeistert!"
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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?
Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.
Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.