Die potenziellen Nebenwirkungen von Medikamenten und Arzneimitteln werden oftmals unterschätzt. Experten sind der Auffassung, dass jährlich tausende Menschen an den Folgen einer medikamentösen Behandlung weiter erkranken oder sogar sterben.
Sind bei Ihnen durch die Einnahme von Medikamenten überraschende Nebenwirkungen aufgetreten? Haben Sie einen gesundheitlichen Schaden durch ein Medikament oder Arzneimittel erlitten? Wir melden Ihre Schäden zügig und verbindlich gegenüber dem Hersteller an und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
Die Haftung für Arzneimittel ist ein besonderer Teil des Produkthaftungsrechts. Wer ein Produkt für Endverbraucher in den Verkehr bringt, haftet in einem gewissen Umfang für Schäden, die aus dem Einsatz des Produktes entstehen können. Der Gesetzgeber hat die möglichen Risiken, die aus dem Gebrauch von Arzneimitteln entstehen können, zudem als so groß angesehen, dass er im Arzneimittelgesetz (AMG) eine spezialrechtliche Grundlage für eine Haftung geschaffen hat.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus der Produzentenhaftung ist, dass die Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit einer Handlung des Produzenten eines Arzneimittels oder Medikamentes zugerechnet werden kann. Es muss eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung des Produzenten vorliegen. Ausgangspunkt der Produzentenhaftung ist die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Für den Arzneimittelhersteller besteht die Pflicht, dass er alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutze derjenigen Personen trifft, die den Wirkungen seines Medikaments ausgesetzt sind, falls er durch sein Arzneimittel eine Gefahrenquelle im Verkehr schafft oder fortbestehen lässt. Für die Produzentenhaftung und damit auch speziell für die Arzneimittelhaftung wurden besondere Verkehrssicherungspflichten entwickelt:
Das Arzneimittelgesetz regelt unter anderem auch die Verantwortlichkeit für Arzneimittelschäden, die als Gefährdungshaftung ausgestaltet ist und besondere Beweiserleichterungen für den Kausalzusammenhang vorsieht.
Eine Haftung nach dem AMG ist dann gegeben, wenn das Arzneimittel einen Schaden verursacht hat, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über ein vertretbares Maß hinausgeht. Das AMG kennt zu Gunsten des Patienten eine Kausalitätsvermutung. Wenn nach der Einnahme eines Medikamentes oder Arzneimittels ein Gesundheitsschaden auftritt, so wird nach § 84 Abs. 2 AMG vermutet, dass zwischen der Einnahme und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die Vermutung geht dahin, dass der Schaden nur aufgrund der Einnahme des Medikamentes eingetreten ist, wenn das betreffende Medikament dazu geeignet sein kann, den betreffenden Schaden zu verursachen. Der Hersteller haftet für den entstandenen Schaden dann, wenn das Medikament in korrekter Dosierung eingenommen worden ist.
Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktiaeren.
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Wenn es durch die Einnahme eines fehlerhaften Medikamentes oder Arzneimittels zu einem Gesundheitsschaden bei Ihnen oder einem Angehörigen gekommen ist, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Pharmahersteller.
Ohne einen auf Arzneimittelhaftung spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht sind Ansprüche gegen Pharmahersteller aber nur schwer durchzusetzen. Das liegt unter anderem daran, dass die Hersteller ihrerseits auf entsprechende Forderungen rechtlich vorbereitet sind. Sie kennen nicht nur ihr Produkt sehr gut, sondern halten auch große Rechtsabteilungen und begutachtende Experten vor, die Ansprüche aus Arzneimittelhaftung zunächst in der Regel zurückweisen werden. Für den Erfolg entscheidend ist eine rechtlich professionelle und konsequente Vorgehensweise durch Experten, die sich im Bereich der Arzneimittelhaftung sehr gut auskennen und langjährige Erfahrung haben.
Profitieren Sie von unserem Netzwerk an medizinischen Beratern, die uns bei Fragen der Arzneimittelhaftung unterstützen können.
Wenn Sie durch ein fehlerhaftes Medikament oder Arzneimittel einen Schaden erlitten haben, helfen wir Ihnen in allen Belangen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen.
Im Falle eines fehlerhaften Medikamentes oder Arzneimittels streben wir zunächst eine außergerichtliche Lösung mit dem Hersteller an. Sollte keine Einigung mit dem Hersteller des möglich sein, setzten wir Ihre Rechte konsequent gerichtlich durch.
Wir begleiten Sie stets persönlich durch das gesamte Verfahren – von der Sicherung der Beweise, über eine außergerichtliche Verhandlung mit der Gegenseite bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Dabei bringen wir unsere gesamte jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Arzneimittelhaftung ein.
„Ich kann die Kanzlei auf jeden Fall weiter empfehlen. Die für mir zugewiesene Rechtsanwältin Hannen ist sehr engagiert und zeigt ein hohes Maß an fachlicher und menschlicher Kompetenz. Auch werde immer auf den aktuellen Stand gehalten, die Kommunikation lässt keinen Wunsch offen. Ich fühlte ich mich sehr gut aufgehoben und verstanden.“
ProvenExpert„Ich möchte Frau Hannen für ihr Engagement, die vertrauensvolle und professionelle Beratung/Bearbeitung danken. Ich hatte persönlich große Schwierigkeiten aufgrund eines Behandlungsfehlers und bin dankbar, dass ich mir keine Gedanken um die Schadensabwicklung machen musste. Ich würde sie jederzeit wieder beauftragen.“
ProvenExpert"Herr Daniel Mahr ist ein engagierter und kompetenter Anwalt für Medizinrecht. Er war von Anfang an zu 100 % auf meine Interessen fokussiert, zeigte mir zu Beginn die Chancen für die Situation auf, benannte aber auch ganz offen und ehrlich mögliche Risiken. Ich bin begeistert!"
Google„Nach längerer Suche habe ich mich für diese Kanzlei entschieden. Die ausschließliche Betreuung durch einen Fachanwalt war für mich ausschlaggebend. Ich bin äußerst zufrieden mit der gesamten Abwicklung und insbesondere mit der professionellen Beratung. Herzlichen Dank dafür!!!“
ProvenExpert"Sehr kompetente Anwälte. Kann ich auf jeden Fall weiterempfehlen. Nochmal vielen Dank für die Beratung"
Google„Top Beratung gleich schon im ersten Gespräch! Dazu freundlich und umgänglich. Jederzeit wieder!“
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Wie funktioniert die Online – Akte?
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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?
Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.
Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.