Jährlich werden in Deutschland Millionen medizinische Behandlungen durchgeführt. Dabei passieren immer mal wieder ärztliche Fehler. Die Fachleute gehen von einer sehr hohen Dunkelziffer aus.
Haben Sie einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler? Wir helfen Ihnen weiter.
Die Behandlung des Arztes muss den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen. Die Behandlung ist fehlerhaft, wenn sie nicht dem fachärztlichen Standard entspricht.
Was unter dem fachärztlichen Standard zu verstehen ist, hat der BGH entschieden. Nach der Rechtsprechung des BGH wird dieser allgemein anerkannte Facharztstandard nach den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und ärztlichen Erfahrungen zum Zeitpunkt der Behandlung bestimmt.
Wird gegen diesen Standard verstoßen, liegt ein Behandlungsfehler, auch Kunstfehler genannt, vor.
Ein Behandlungsgeschehen ist oftmals sehr komplex und das Spektrum an möglichen Behandlungsfehlern vielfältig:
Fehler können bereits bei der Erfassung der Krankengeschichte bzw. Vorgeschichte eines Patienten passieren. Wichtiger Ausgangspunkt einer Behandlung ist die Befragung des Patienten nach aktuellen und früheren Beschwerden und Erkrankungen, nach bisherigen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten und Operationen, sowie nach der Einnahme von Medikamenten. Unterlaufen dem Arzt im Zuge der Anamnese Fehler, dann kann sich dies folgenschwer auf die nachfolgenden Behandlungsschritte auswirken.
Von einem Befunderhebungsfehler spricht man, wenn die medizinisch gebotenen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden. Sind Symptome gegeben, die den Verdacht einer bestimmten Krankheit begründen, müssen Befunde erhoben werden, um diesen Verdacht zu überprüfen. Das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers ist für Patienten günstig, denn dieser kann zu einer Beweislastumkehr für den Patienten führen. Wenn Befunde nicht erhoben wurden, die zur Abwehr schwerer Gesundheitsschäden ersichtlich erforderlich wären, liegt ein grober Befunderhebungsfehler vor, der grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten führt. Jedoch kann auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zur Umkehr der Beweislast führen, wenn sich durch Erhebung des gebotenen Befundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte, und sich dessen Verkennung oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde.
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn die tatsächlich erhobenen und vorliegenden Befunde falsch interpretiert werden und deshalb nicht die gebotene Therapie eingeleitet wird. Nicht jede fehlerhafte Interpretation der Befunde stellt jedoch einen Behandlungsfehler dar. Irrtümer bei der Diagnosestellung kommen oft vor und sind nicht immer Folge eines Fehlers des Arztes. Die Symptome einer Krankheit sind nicht immer eindeutig. Oft sind mehrere unterschiedliche Diagnosen vertretbar. Auch ist jeder Organismus anders, so dass die Anzeichen derselben Krankheit sich unterschiedlich zeigen können. Irrtümer bei der Diagnosestellung führen zur Haftung des Arztes nur, wenn die gestellte Diagnose aus der Sicht eines anderen Arztes absolut unverständlich erscheint.
Ein Therapiefehler liegt vor, wenn sich der Arzt für eine falsche oder unangebrachte Therapie entscheidet, eine solche anwendet und fortführt oder wenn im Laufe der Therapie Fehler passieren. Der Arzt hat grundsätzlich eine umfassende Therapiefreiheit und ist auch nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Ein höheres Risiko muss dann aber mit einer günstigeren Heilungsprognose sachlich gerechtfertigt werden können. Ist dies nicht möglich, ist prinzipiell die sicherste Methode zu wählen. Selbstverständlich muss der Patient vor jeder ärztlichen Behandlung umfassend aufgeklärt werden, insbesondere auch zu den möglichen Behandlungsalternativen. Je „exotischer“ bzw. seltener die vom Arzt geplante Therapie ist, je umfassender und sorgfältiger muss aufgeklärt werden.
Eine Infektion lässt sich im Krankenhaus oder einer Arztpraxis nicht immer vermeiden und gehört zu dem allgemeinen Lebensrisiko. Haftungsrechtlich relevant wird die Keiminfektion dann, wenn die Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden und so der erforderliche hygienische Standard nicht eingehalten wird. Grundsätzlich muss der Patient den Hygienefehler darlegen und beweisen. Bereits die Darlegung eines Hygienefehlers ist schwierig, da einem Patienten die einzelnen Abläufe im Krankenhaus oder der Praxis gar nicht bekannt sind. Um Waffengleichheit herzustellen hat der BGH entschieden, dass es für einen Patienten ausreicht, wenn er Tatsachen vorträgt, die einen Hygienefehler vermuten lassen. Dann liegt es an der Behandlerseite, dass die geltenden Hygienestandards eingehalten wurden. Hat sich ein Risiko verwirklicht, das zum „vollbeherrschbaren Risikobereich“ der Behandlerseite gehört, kommt es zudem zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten.
Eine umfassende Aufklärung des Patienten ist die Grundlage einer Einwilligung in jede therapeutische Maßnahme. Ohne die ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten nicht wirksam. Da jedoch jede medizinische Behandlung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten darstellt, muss der Patient vorher wirksam einwilligt haben. Ansonsten ist die Behandlung rechtswidrig.
Wird gegen die bewährten ärztlichen Behandlungsregeln oder gegen die gesicherten medizinischen Erkenntnisse derart verstoßen, dass der Verstoß aus der objektiven ärztlichen Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH- Urteil v. 17.11.2015 – VI ZR 476/14 -; veröffentlicht in NJW 2016, S.563 [564]; BGH NJW 2001, S.2795 [2796]), spricht man von einem groben Behandlungsfehler.
Der grobe Behandlungsfehler hat eine große Bedeutung für die Beweislage in einem Arzthaftungsprozess. Grundsätzlich ist nämlich der Patient sowohl für das Vorliegen des Behandlungsfehlers, des Schadens, sowie des Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden darlegungs- und beweisbelastet.
Wenn jedoch grober Behandlungsfehler vorliegt, der geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen, führt dieser zur Umkehr der Beweislast für den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.
Die Komplexität einer Behandlung im Krankenhaus bietet ein breites Spektrum an Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten. Gleichzeitig eröffnet sie jedoch auch mehr Raum für mögliche Fehler durch die Ärzteschaft sowie das pflegende Personal.
Neben Organisationsmängeln, unterlassenen Untersuchungen, falschen Diagnosen, Therapiemängeln passieren auch viele Fehler im Rahmen der postoperativen Behandlung, weil Ärzte beispielsweise zu spät auf Komplikationen reagieren. Auch müssen wir immer wieder feststellen, dass trotz der Einführung von Operations-Checklisten leider weiterhin Operationsinstrumente im Bauchraum vergessen werden.
Mangel an qualifiziertem Personal und ausreichender Hygiene, zu lange Arbeitszeiten, schlechte Kommunikation zwischen den Ärzten untereinander – die organisatorischen Probleme führen zu einem erhöhten Fehlerpotential. Im Mittelpunt des Gesundheitssystems steht jedoch der Patient. Daher setzten wir die Patientenrechte durch. Nur wenn wir immer wieder auf die Fehler aufmerksam machen, wird sich die Situation im Gesundheitswesen ändern können.
Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers im Rahmen Ihrer Krankenhausbehandlung geworden sind, unterstützen wir Sie gerne. Mit uns an Ihrer Seite werden Sie sich trauen, um Ihr Recht zu kämpfen.
Der Hausarzt hat eine besondere Rolle. Er ist der erste Ansprechpartner. Zudem begleitet er den Patienten nach einer erfolgten Krankenhausbehandlung oder während einer schweren Erkrankung. Der Hausarzt ist eine besondere Vertrauensperson. Er dient als Lotse im Gesundheitssystem.
Berichtet der Patient von bestimmten Symptomen, muss der Arzt diesen nachgehen und gezielte Untersuchungen durchführen. Gehen diese Untersuchungen über den allgemeinmedizinischen Bereich hinaus, muss er den Patienten zu einem Spezialisten überweisen. Auch trifft er die Entscheidung, ob eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen soll. Ignoriert der Hausarzt die geäußerten Symptome des Patienten und unterlässt die ihm möglichen Untersuchungen oder die Veranlassung der über seine Kompetenzen hinausgehenden Untersuchungen, ist er für die Folgen der verspäteten Diagnose und Therapie verantwortlich.
Berichtet der Patient von bestimmten Symptomen, muss der Arzt diesen nachgehen und gezielte Untersuchungen durchführen. Gehen diese Untersuchungen über den allgemeinmedizinischen Bereich hinaus, muss er den Patienten zu einem Spezialisten überweisen. Auch trifft er die Entscheidung, ob eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen soll. Ignoriert der Hausarzt die geäußerten Symptome des Patienten und unterlässt die ihm möglichen Untersuchungen oder die Veranlassung der über seine Kompetenzen hinausgehenden Untersuchungen, ist er für die Folgen der verspäteten Diagnose und Therapie verantwortlich.
Fehler bei der Geburt wiegen am schwersten. Bei der Geburt vertraut die Frau den Ärzten ihr eigenes Leben und das Leben ihres Kindes an. Schäden bei Neugeborenen haben ein grausames Schicksal zur Folge, das die gesamte Familie sowohl emotional wie auch finanziell belastet.
Leiten die Ärzte bei Komplikationen zu spät die Not-Sectio ein, kommt es zum Sauerstoffmangel, der zu ernsthaften Schäden beim Neugeborenen führt.
Sowohl Sie als auch Ihr Kind haben Ansprüche gegen die Ärzte/ das Krankenhaus. Ihnen steht nicht nur Schmerzensgeld zu, sondern auch Schadensersatz für die notwendigen Folgebehandlungen, Therapien, Kosten für die Medikamente, medizinischen Hilfsmitteln, Betreuung
des Kindes sowie für den Mehraufwand bei der Haushaltsführung oder für den behindertengerechten Umbau des Hauses. Auch Ihren Erwerbsminderungsschaden können Sie geltend machen.
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und die Ihres Kindes. Lassen Sie sich beraten und nutzen unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Währen der Schwangerschaft müssen zahlreiche Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden, um Gefahren für die Mutter und ihr Kind möglichst auszuschießen. Die Schwangerschaftsvorsorge dient der frühzeitigen Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten, um eine ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und bei der Geburt zu gewährleisten.
Währen der Schwangerschaft müssen zahlreiche Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden, um Gefahren für die Mutter und ihr Kind möglichst auszuschießen. Die Schwangerschaftsvorsorge dient der frühzeitigen Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten, um eine ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und bei der Geburt zu gewährleisten.
Beispielsweise wenn in der 33. Schwangerschaftswoche kein wesentliches Wachstum festgestellt werden kann, muss ein verstärktes Risiko-Management vorgenommen werden, in dem zusätzliche Untersuchungen in kurzen Abständen durchgeführt werden. Kommt es zu einem Entwicklungsrückstand des Kindes, muss die Ursache umgehend geklärt werden. Unterlässt der Arzt/ die Ärztin diese Maßnahmen, liegt ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vor. Bleibt die Ursache des Entwicklungsrückstandes ungeklärt und dadurch unbehandelt, kann es gravierende Folgen für die Gesundheit des Kindes haben.
Gegenstand von Orthopädie sind Fehlbildungen und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Seit 2005 handelt es sich nicht mehr um eine separate Fachrichtung, da sie mit der Unfallchirurgie zusammengelegt wurde.
Die chirurgische Orthopädie gehört leider zum fehlerträchtigsten Bereich in der Medizin*. Fehler können bereits bei der Befunderhebung passieren, wenn der Orthopäde den durch den Patienten geäußerten Symptomen nicht oder nicht rechtzeitig nachgeht. Manchmal kommt es dazu, dass die vorliegenden Befunde grob falsch ausgewertet werden und dadurch eine falsche Therapie eingeleitet wird. Wurde dem
Patienten zur Operation geraten, obwohl die vorrangige konservative Behandlung nicht ausgeschöpft wurde, kann der Patient für die nachteiligen Folgen des Eingriffs eine Entschädigung verlangen. Wenn die an sich indizierte Operation falsch ausgeführt wurde, spricht man von einem Operationsfehler.
* Angaben des Medizinischen Dienstes aus dem Jahr 2021; zur Grafik
Unter Chirurgie versteht man die operative Behandlung von Krankheiten und Verletzungen.
Die Behandlung beschränkt sich jedoch nicht alleine auf die Durchführung der Operation selbst. Genauso wichtig sind die präoperative Planung und die postoperative Nachsorge. Im Rahmen der präoperativen Planung entschiedet der Arzt beispielsweise über die Operationsmethode, die für die Operation von einer wesentlichen Bedeutung ist.
Nach der Operation kann es leider ebenfalls zu Behandlungsfehler kommen, etwa wenn auf postoperative Komplikationen nicht rechtzeitig reagiert wird.
Die plastische Chirurgie beschäftigt sich größtenteils mit den sichtbaren Teilen des Körpers. Es handelt sich um formverändernde oder wiederherstellende Eingriffe mit einem funktionellen oder ästhetischen Hintergrund.
Je kleiner die medizinische Indikation für den operativen Eingriff ist, desto größer sind die Anforderungen an die Risikoaufklärung des Patienten. Leider werden die Risiken jedoch oft verharmlost, damit sich der Patient/ die Patientin für die Operation entscheidet.
Der Markt der Schönheitsoperationen wird immer größer. Nicht jeder Chirurg hat jedoch das notwendige ästhetische Feingefühl. Manchmal kommt es aufgrund eines Behandlungsfehlers zu einer ästhetischen Verschlechterung oder sogar einer dauerhaften Schädigung, für die Ihnen eine hohe Entschädigung zusteht.
Ein Schlaganfall ist eine Durchblutungsstörung im Gehirn, die schnellstmöglich behandelt werden muss. Mit jeder Minute sterben weitere Gehirnzellen ab, wodurch es zu bleibenden Schäden oder sogar zum Tod des Patienten kommen kann. Je schneller der Schlaganfall erkannt wird, umso erfolgreicher kann er behandelt werden.
Unterlassene Befunderhebung, Diagnosefehler und organisatorische Probleme können zur Behandlungsverzögerung mit schweren Folgen führen. In dem Fall haftet der Arzt bzw. das Krankenhaus für sämtliche entstandenen Schäden. Sie haben Anspruch nicht nur auf Schmerzensgeld, sondern auch auf Schadensersatz wie beispielsweise Pflegemehraufwand, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Fahrt-, Therapie- und Arzneimittelkosten.
Haben Sie Fragen? Wir unterstützen Sie gerne.
Gewisse Schmerzen und Beschwerden sind nach einer zahnärztlichen Behandlung üblich. Werden die Beschwerden jedoch immer
intensiver oder reagiert der Zahnarzt bei Komplikationen nicht entsprechend, ist ein Behandlungsfehler denkbar.
Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom Jahr 2021 belegt die Zahnmedizin direkt hinter der Orthopädie den zweiten Platz hinsichtlich der Häufigkeit von Behandlungsfehlern. Die meisten Fehler passieren bei der Wurzelspitzenresektion und Wurzelkanalbehandlung. Leider werden auch immer wieder Hygienemängel festgestellt, die zu schwerwiegenden Entzündungen führen. Falls Sie den Verdacht haben, dass Ihre Behandlung fehlerhaft war, sollten Sie sich eine Zweitmeinung eines anderen Zahnarztes oder die Einschätzung Ihrer Krankenkasse einholen. Auch wenn der Zahnarzt grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung hat, gilt dieses Recht nicht uneingeschränkt.
Wenn der Radiologe den vorliegenden Befund, beispielsweise ein Ultraschallbild, falsch interpretiert oder auswertet, kann es dazu führen, dass die notwendigen Behandlungs- oder weitere Befunderhebungsmaßnahmen unterbleiben. War die Diagnose des Radiologen nicht mehr vertretbar oder hat er einen eindeutigen Befund übersehen, kann er für den dadurch dem Patienten entstanden Schaden in Verantwortung gezogen werden.
Fehler in der Onkologie sind mit einem besonders hohen Risiko verbunden – es geht um Leben oder Tod.
Die meisten Fehler liegen darin, dass ein bösartiger Tumor nicht oder zu spät erkannt wird. Auch kommt es vor, dass der Tumor erkannt wird, jedoch nicht die richtige Therapie eingeleitet wird. Wird beispielsweise falsche Medikation angeordnet, spricht man von einem Therapiefehler. Auch passieren Fehler bei der Planung und Durchführung der Operation zur Entfernung der Krebszellen oder bei der postoperativen Nachsorge, wenn die notwendige Anschlusstherapie nicht oder zu spät eingeleitet wird.
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger Opfer eines Fehlers eines Onkologen geworden ist, kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung. Wir sind für Sie da.
Urologie ist ein medizinisches Fachgebiet, das sich mit den harnbildenden und harnableitenden Organen beschäftigt. Es behandelt Erkrankungen von Nieren, Harnblase, Harnleiter und Harnröhre sowie der männlichen Geschlechtsorgane.
Behandlungsfehler im Bereich der Urologie passieren bereits bei der Befunderhebung, wenn die Symptome des Patienten nicht ernst genommen werden und keine gezielte Befunderhebung erfolgt. Auch treten Diagnosefehler auf, wenn beispielsweise ein Blasen- oder Nierentumor nicht erkannt wird. Bei operativen Eingriffen kommt es leider häufig zu Verletzungen des Harnleiters, der Harnröhre oder der Harnblase, die zudem manchmal nicht rechtszeitig behandelt werden.
Über urologische Probleme zu sprechen ist oft nicht leicht. Wir sichern Ihnen eine diskrete Beratung und schnelle Unterstützung zu.
Ein Herzinfarkt ist eine Minderversorgung des Herzmuskels mit Blut aufgrund eines Verschlusses einer oder mehrerer Herzkranzarterien. Dadurch gerät das Herz plötzlich in Not. Es handelt sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung, die schnellstmöglich ärztlich behandelt werden muss.
Unterlässt der Hausarzt trotz eindeutiger Symptome, wie Enge- oder Druckgefühl in der Brust, eine schnelle Krankenhauseinweisung, haftet er für die daraus resultierende Behandlungsverzögerung.
Auch das Krankenhaus haftet, wenn eine gezielte Befunderhebung unterlassen wird und der Herzinfarkt dadurch nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wird.
Genauso wie bei den Erwachsenen passieren Behandlungsfehler auch bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Oft wird die Befunderhebung unterlassen, da ein Kind meist nicht in der Lage ist, seine Beschwerden genau zu äußern und die Eltern des Kindes ungehört bleiben. Wenn die erforderliche Diagnostik unterbleibt, wird auch keine Therapie eingeleitet.
Insbesondere bei Kleinkindern kann ein Behandlungsfehler besonders gravierende Folgen haben, die manchmal nicht direkt absehbar sind. In dem Fall müssen Ansprüche des Kindes für die Zukunft rechtzeitig gesichert werden, um eine Verjährung zu verhindern.
Wir unterstützen Sie gerne und sorgen dafür, dass der Arzt für seine Fehler die Verantwortung trägt. Wir sind nicht nur Anwälte, sondern auch Eltern und können Ihre Sorgen daher besonders gut verstehen.
Behandlungsfehler in Zusammenhang mit Implantaten und Prothesen passieren nicht nur im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung. Auch bei Herzschrittmachern, Knieprothesen, Stents, Gefäßprothesen, Sehprothesen, Hüftgelenksprothesen, Brustimplantaten u.a. passieren Fehler.
In Zusammenhang mit Implantaten/ Prothesen ergeben sich viele Fehlermöglichkeiten. Beispielsweise kann eine Operation zum Einbau einer Prothese durchgeführt werden, obwohl sie in dem individuellen Fall gar nicht indiziert war, weil andere, für den Patienten bessere Behandlungsmöglichkeiten bestanden. Auch kommt es vor, dass eine falsche Prothese oder falsche einzelne Bestandteile ausgewählt wurden, weil die individuellen Gegebenheiten des Patienten (Körpergröße, Körpergewicht, Geschlecht u.a.) nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Wurde die richtige Prothese ausgesucht, jedoch falsch eingebaut, liegt ein Operationsfehler vor.
Komplikationen mit einer Prothese sind jedoch nicht immer mit einem ärztlichen Fehler verbunden. In Betracht kommen ebenso Fehler an der Prothese selber. Handelt es sich um ein fehlerhaftes Produkt, haftet der Hersteller der Prothese.
Die medizinischen Folgen nach einem Behandlungsfehler können im Berufs- und Privatleben mitunter erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. Es ist eine ganz neue Lebenssituation, in der sich der geschädigte Patient nach einem Behandlungsfehler befindet.
Neben körperlichen Einschränkungen entstehen hohe finanzielle Belastungen für zusätzliche Behandlungen, Fahrten, teure Medikamente, Hilfsmitteln usw.. Die neue gesundheitliche Situation führt zur Veränderung des Alltags. Es ist mehr als verständlich, dass diese Situation auch psychisch belastend sein kann. Es ist ein langer Prozess, die neue Situation bewältigen zu können. Auch ist es ein individueller Prozess, der sich für jeden Geschädigten anders gestaltet.
Gerade Operationen in sensiblen Bereichen wiegen besonders schwer, wenn Ärzten oder dem Pflegepersonal hierbei Fehler unterlaufen. Geschädigte Patienten wehren sich aber häufig nicht gegen solche Fehler, weil sie ein Vorgehen für aussichtlos halten. Mit einem Spezialisten an Ihrer Seite ist diese Angst aber unbegründet. Sollten Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers oder einer Aufklärungspflichtverletzung geworden zu sein, zögern Sie nicht, einen Experten für Behandlungsfehler zu kontaktieren.
Wir hören Ihnen zu und helfen bei der Aufarbeitung des Behandlungsgeschehens. Auch arbeiten wir mit vielen Patientenorganisationen zusammen, damit wir Sie umfassend unterstützen können.
Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktiaeren.
Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktieren.
Hat ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt, hat der Patient neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld (Ersatz des immateriellen Schadens) auch einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen materiellen Schadens, wie beispielsweise der Behandlungskosten, der notwendigen und bedarfsgerechten Umbaumaßnahmen im Haus, Wohnung und Auto, der zusätzlichen Aufwendungen für Hilfsmittel, für Hilfe im Alltag und Therapie, der Kosten für eine Pflegekraft und/ oder Haushaltshilfe sowie auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Absicherung der künftigen Ansprüche durch eine entsprechende Verpflichtung der Gegenseite.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Daher ist es auch wichtig alle Kostennachweise zu sammeln.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben den körperlichen Schmerzen zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, die die gesamte Situation des geschädigten Patienten und seine Lebensqualität darstellen.
Zwar macht eine Entschädigung den Behandlungsfehler nicht ungeschehen, sie hilft jedoch die finanziellen Sorgen zu beseitigen und die Lebensqualität zu verbessern, was für die Genesung von großer Bedeutung ist. Auch stellt der Verfahrenserfolg und die Durchsetzung der Ansprüche für viele Geschädigte einen wichtigen Schritt zur Bewältigung der neuen Lebenssituation dar.
Das Medizinrecht ist eine besonders komplexe Materie. Daher brauchen Opfer von Behandlungsfehlern einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt. Auch wenn es nachvollziehbar ist, wenn Sie nach einem Anwalt aus Ihrer unmittelbaren Umgebung suchen, sollten Sie an erster Stelle darauf achten, dass der Anwalt Ihre konkreten Interessen am besten vertreten kann. Ein Anwalt, der Ihnen nach einem Verkehrsunfall, bei einer Nachbarstreitigkeit oder bei Problemen mit Ihrem Arbeitgeber helfen kann, hat meistens keine ausreichenden Kenntnisse im Medizinrecht und kennt die Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses nicht. Auch fehlt ihm ein Netzwerk an Sachverständigen und Patientenorganisationen, um komplexe Behandlungsgeschehen aufarbeiten und Ihnen umfassend Unterstützung anbieten zu können.
Wir werden oft von Patienten kontaktiert, die bereits eine schlechte Erfahrung mit einer Anwaltskanzlei gemacht haben. Gehen Sie lieber von Anfang an auf Nummer sicher und wählen Sie bewusst einen Patientenanwalt, der ein Fachanwalt für Medizinrecht ist und ausreichend Erfahrung hat. Somit vermeiden Sie auch zusätzliche Kosten, die bei einem Anwaltswechsel entstehen können. Auch sollten Sie darauf achten, dass Ihr Anwalt Sie persönlich betreut und Gerichtstermine vor Ort selbst wahrnimmt. Leider ist dies nicht selbstverständlich.
Wir sind Fachanwälte für Medizinrecht und wissen, worauf es nach Behandlungsfehlern und Aufklärungspflichtverletzungen ankommt:
Wir sind auf Behandlungsfehler und Aufklärungspflichtverletzungen spezialisiert und helfen Ihnen und beraten Sie ausführlich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Wir vertreten geschädigte Patienten bundesweit. Wir nutzen zahlreiche Kontaktmöglichkeiten, um immer persönliche für Sie da zu sein. Gerichtstermine nehmen wir entsprechend des Gerichtsstands in ganz Deutschland vor Ort wahr. Es ist uns ein Anliegen nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten.
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„Ich kann die Kanzlei auf jeden Fall weiter empfehlen. Die für mir zugewiesene Rechtsanwältin Hannen ist sehr engagiert und zeigt ein hohes Maß an fachlicher und menschlicher Kompetenz. Auch werde immer auf den aktuellen Stand gehalten, die Kommunikation lässt keinen Wunsch offen. Ich fühlte ich mich sehr gut aufgehoben und verstanden.“
ProvenExpert„Ich möchte Frau Hannen für ihr Engagement, die vertrauensvolle und professionelle Beratung/Bearbeitung danken. Ich hatte persönlich große Schwierigkeiten aufgrund eines Behandlungsfehlers und bin dankbar, dass ich mir keine Gedanken um die Schadensabwicklung machen musste. Ich würde sie jederzeit wieder beauftragen.“
ProvenExpert"Herr Daniel Mahr ist ein engagierter und kompetenter Anwalt für Medizinrecht. Er war von Anfang an zu 100 % auf meine Interessen fokussiert, zeigte mir zu Beginn die Chancen für die Situation auf, benannte aber auch ganz offen und ehrlich mögliche Risiken. Ich bin begeistert!"
Google„Nach längerer Suche habe ich mich für diese Kanzlei entschieden. Die ausschließliche Betreuung durch einen Fachanwalt war für mich ausschlaggebend. Ich bin äußerst zufrieden mit der gesamten Abwicklung und insbesondere mit der professionellen Beratung. Herzlichen Dank dafür!!!“
ProvenExpert"Sehr kompetente Anwälte. Kann ich auf jeden Fall weiterempfehlen. Nochmal vielen Dank für die Beratung"
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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?
Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.
Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.