Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

Behandlungsfehler

Jährlich werden in Deutschland Millionen medizinische Behandlungen durchgeführt. Dabei passieren immer mal wieder ärztliche Fehler. Die Fachleute gehen von einer sehr hohen Dunkelziffer aus.

Haben Sie einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler? Wir helfen Ihnen weiter.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Die Behandlung des Arztes muss den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen. Die Behandlung ist fehlerhaft, wenn sie nicht dem fachärztlichen Standard entspricht.

Was unter dem fachärztlichen Standard zu verstehen ist, hat der BGH entschieden. Nach der Rechtsprechung des BGH wird dieser allgemein anerkannte Facharztstandard nach den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und ärztlichen Erfahrungen zum Zeitpunkt der Behandlung bestimmt.

Wird gegen diesen Standard verstoßen, liegt ein Behandlungsfehler, auch Kunstfehler genannt, vor.

Ein Behandlungsgeschehen ist oftmals sehr komplex und das Spektrum an möglichen Behandlungsfehlern vielfältig: 

Anamnesefehler

Fehler können bereits bei der Erfassung der Krankengeschichte bzw. Vorgeschichte eines Patienten passieren. Wichtiger Ausgangspunkt einer Behandlung ist die Befragung des Patienten nach aktuellen und früheren Beschwerden und Erkrankungen, nach bisherigen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten und Operationen, sowie nach der Einnahme von Medikamenten. Unterlaufen dem Arzt im Zuge der Anamnese Fehler, dann kann sich dies folgenschwer auf die nachfolgenden Behandlungsschritte auswirken.

Befunderhebungsfehler

Von einem Befunderhebungsfehler spricht man, wenn die medizinisch gebotenen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden. Sind Symptome gegeben, die den Verdacht einer bestimmten Krankheit begründen, müssen Befunde erhoben werden, um diesen Verdacht zu überprüfen. Das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers ist für Patienten günstig, denn dieser kann zu einer Beweislastumkehr für den Patienten führen. Wenn Befunde nicht erhoben wurden, die zur Abwehr schwerer Gesundheitsschäden ersichtlich erforderlich wären, liegt ein grober Befunderhebungsfehler vor, der grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten führt. Jedoch kann auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zur Umkehr der Beweislast führen, wenn sich durch Erhebung des gebotenen Befundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte, und sich dessen Verkennung oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde. 

Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn die tatsächlich erhobenen und vorliegenden Befunde falsch interpretiert werden und deshalb nicht die gebotene Therapie eingeleitet wird. Nicht jede fehlerhafte Interpretation der Befunde stellt jedoch einen Behandlungsfehler dar. Irrtümer bei der Diagnosestellung kommen oft vor und sind nicht immer Folge eines Fehlers des Arztes. Die Symptome einer Krankheit sind nicht immer eindeutig. Oft sind mehrere unterschiedliche Diagnosen vertretbar. Auch ist jeder Organismus anders, so dass die Anzeichen derselben Krankheit sich unterschiedlich zeigen können. Irrtümer bei der Diagnosestellung führen zur Haftung des Arztes nur, wenn die gestellte Diagnose aus der Sicht eines anderen Arztes absolut unverständlich erscheint.

Therapiefehler

Ein Therapiefehler liegt vor, wenn sich der Arzt für eine falsche oder unangebrachte Therapie entscheidet, eine solche anwendet und fortführt oder wenn im Laufe der Therapie Fehler passieren. Der Arzt hat grundsätzlich eine umfassende Therapiefreiheit und ist auch nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Ein höheres Risiko muss dann aber mit einer günstigeren Heilungsprognose sachlich gerechtfertigt werden können. Ist dies nicht möglich, ist prinzipiell die sicherste Methode zu wählen. Selbstverständlich muss der Patient vor jeder ärztlichen Behandlung umfassend aufgeklärt werden, insbesondere auch zu den möglichen Behandlungsalternativen. Je „exotischer“ bzw. seltener die vom Arzt geplante Therapie ist, je umfassender und sorgfältiger muss aufgeklärt werden.

Hygienefehler

Eine Infektion lässt sich im Krankenhaus oder einer Arztpraxis nicht immer vermeiden und gehört zu dem allgemeinen Lebensrisiko. Haftungsrechtlich relevant wird die Keiminfektion dann, wenn die Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden und so der erforderliche hygienische Standard nicht eingehalten wird. Grundsätzlich muss der Patient den Hygienefehler darlegen und beweisen. Bereits die Darlegung eines Hygienefehlers ist schwierig, da einem Patienten die einzelnen Abläufe im Krankenhaus oder der Praxis gar nicht bekannt sind. Um Waffengleichheit herzustellen hat der BGH entschieden, dass es für einen Patienten ausreicht, wenn er Tatsachen vorträgt, die einen Hygienefehler vermuten lassen. Dann liegt es an der Behandlerseite, dass die geltenden Hygienestandards eingehalten wurden. Hat sich ein Risiko verwirklicht, das zum „vollbeherrschbaren Risikobereich“ der Behandlerseite gehört, kommt es zudem zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten.

Aufklärungsfehler

Eine umfassende Aufklärung des Patienten ist die Grundlage einer Einwilligung in jede therapeutische Maßnahme. Ohne die ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten nicht wirksam. Da jedoch jede medizinische Behandlung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten darstellt, muss der Patient vorher wirksam einwilligt haben. Ansonsten ist die Behandlung rechtswidrig.

Grober Behandlungsfehler und die Beweislast

Wird gegen die bewährten ärztlichen Behandlungsregeln oder gegen die gesicherten medizinischen Erkenntnisse derart verstoßen, dass der Verstoß aus der objektiven ärztlichen Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH- Urteil v. 17.11.2015 – VI ZR 476/14 -; veröffentlicht in NJW 2016, S.563 [564]; BGH NJW 2001, S.2795 [2796]), spricht man von einem groben Behandlungsfehler.

Der grobe Behandlungsfehler hat eine große Bedeutung für die Beweislage in einem Arzthaftungsprozess. Grundsätzlich ist nämlich der Patient sowohl für das Vorliegen des Behandlungsfehlers, des Schadens, sowie des Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden darlegungs- und beweisbelastet.

Wenn jedoch grober Behandlungsfehler vorliegt, der geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen, führt dieser zur Umkehr der Beweislast für den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. 

Behandlungsfehler in den einzelnen medizinischen Fachgebieten

Die Komplexität einer Behandlung im Krankenhaus bietet ein breites Spektrum an Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten. Gleichzeitig eröffnet sie jedoch auch mehr Raum für mögliche Fehler durch die Ärzteschaft sowie das pflegende Personal.
Neben Organisationsmängeln, unterlassenen Untersuchungen, falschen Diagnosen, Therapiemängeln passieren auch viele Fehler im Rahmen der postoperativen Behandlung, weil Ärzte beispielsweise zu spät auf Komplikationen reagieren. Auch müssen wir immer wieder feststellen, dass trotz der Einführung von Operations-Checklisten leider weiterhin Operationsinstrumente im Bauchraum vergessen werden.

Mangel an qualifiziertem Personal und ausreichender Hygiene, zu lange Arbeitszeiten, schlechte Kommunikation zwischen den Ärzten untereinander – die organisatorischen Probleme führen zu einem erhöhten Fehlerpotential. Im Mittelpunt des Gesundheitssystems steht jedoch der Patient. Daher setzten wir die Patientenrechte durch. Nur wenn wir immer wieder auf die Fehler aufmerksam machen, wird sich die Situation im Gesundheitswesen ändern können.

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers im Rahmen Ihrer Krankenhausbehandlung geworden sind, unterstützen wir Sie gerne. Mit uns an Ihrer Seite werden Sie sich trauen, um Ihr Recht zu kämpfen.  

Der Hausarzt hat eine besondere Rolle. Er ist der erste Ansprechpartner. Zudem begleitet er den Patienten nach einer erfolgten Krankenhausbehandlung oder während einer schweren Erkrankung. Der Hausarzt ist eine besondere Vertrauensperson. Er dient als Lotse im Gesundheitssystem.

Berichtet der Patient von bestimmten Symptomen, muss der Arzt diesen nachgehen und gezielte Untersuchungen durchführen. Gehen diese Untersuchungen über den allgemeinmedizinischen Bereich hinaus, muss er den Patienten zu einem Spezialisten überweisen. Auch trifft er die Entscheidung, ob eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen soll. Ignoriert der Hausarzt die geäußerten Symptome des Patienten und unterlässt die ihm möglichen Untersuchungen oder die Veranlassung der über seine Kompetenzen hinausgehenden Untersuchungen, ist er für die Folgen der verspäteten Diagnose und Therapie verantwortlich.

Berichtet der Patient von bestimmten Symptomen, muss der Arzt diesen nachgehen und gezielte Untersuchungen durchführen. Gehen diese Untersuchungen über den allgemeinmedizinischen Bereich hinaus, muss er den Patienten zu einem Spezialisten überweisen. Auch trifft er die Entscheidung, ob eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen soll. Ignoriert der Hausarzt die geäußerten Symptome des Patienten und unterlässt die ihm möglichen Untersuchungen oder die Veranlassung der über seine Kompetenzen hinausgehenden Untersuchungen, ist er für die Folgen der verspäteten Diagnose und Therapie verantwortlich. 

Fehler bei der Geburt wiegen am schwersten. Bei der Geburt vertraut die Frau den Ärzten ihr eigenes Leben und das Leben ihres Kindes an. Schäden bei Neugeborenen haben ein grausames Schicksal zur Folge, das die gesamte Familie sowohl emotional wie auch finanziell belastet.

Leiten die Ärzte bei Komplikationen zu spät die Not-Sectio ein, kommt es zum Sauerstoffmangel, der zu ernsthaften Schäden beim Neugeborenen führt.

Sowohl Sie als auch Ihr Kind haben Ansprüche gegen die Ärzte/ das Krankenhaus. Ihnen steht nicht nur Schmerzensgeld zu, sondern auch Schadensersatz für die notwendigen Folgebehandlungen, Therapien, Kosten für die Medikamente, medizinischen Hilfsmitteln, Betreuung

des Kindes sowie für den Mehraufwand bei der Haushaltsführung oder für den behindertengerechten Umbau des Hauses. Auch Ihren Erwerbsminderungsschaden können Sie geltend machen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und die Ihres Kindes. Lassen Sie sich beraten und nutzen unsere kostenlose Ersteinschätzung.  

Währen der Schwangerschaft müssen zahlreiche Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden, um Gefahren für die Mutter und ihr Kind möglichst auszuschießen. Die Schwangerschaftsvorsorge dient der frühzeitigen Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten, um eine ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und bei der Geburt zu gewährleisten.

Währen der Schwangerschaft müssen zahlreiche Untersuchungen und Kontrollen durchgeführt werden, um Gefahren für die Mutter und ihr Kind möglichst auszuschießen. Die Schwangerschaftsvorsorge dient der frühzeitigen Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten, um eine ausreichende ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und bei der Geburt zu gewährleisten.

Beispielsweise wenn in der 33. Schwangerschaftswoche kein wesentliches Wachstum festgestellt werden kann, muss ein verstärktes Risiko-Management vorgenommen werden, in dem zusätzliche Untersuchungen in kurzen Abständen durchgeführt werden. Kommt es zu einem Entwicklungsrückstand des Kindes, muss die Ursache umgehend geklärt werden. Unterlässt der Arzt/ die Ärztin diese Maßnahmen, liegt ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vor. Bleibt die Ursache des Entwicklungsrückstandes ungeklärt und dadurch unbehandelt, kann es gravierende Folgen für die Gesundheit des Kindes haben. 

Gegenstand von Orthopädie sind Fehlbildungen und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Seit 2005 handelt es sich nicht mehr um eine separate Fachrichtung, da sie mit der Unfallchirurgie zusammengelegt wurde.

Die chirurgische Orthopädie gehört leider zum fehlerträchtigsten Bereich in der Medizin*. Fehler können bereits bei der Befunderhebung passieren, wenn der Orthopäde den durch den Patienten geäußerten Symptomen nicht oder nicht rechtzeitig nachgeht. Manchmal kommt es dazu, dass die vorliegenden Befunde grob falsch ausgewertet werden und dadurch eine falsche Therapie eingeleitet wird. Wurde dem

Patienten zur Operation geraten, obwohl die vorrangige konservative Behandlung nicht ausgeschöpft wurde, kann der Patient für die nachteiligen Folgen des Eingriffs eine Entschädigung verlangen. Wenn die an sich indizierte Operation falsch ausgeführt wurde, spricht man von einem Operationsfehler. 

* Angaben des Medizinischen Dienstes aus dem Jahr 2021; zur Grafik

Unter Chirurgie versteht man die operative Behandlung von Krankheiten und Verletzungen.
Die Behandlung beschränkt sich jedoch nicht alleine auf die Durchführung der Operation selbst. Genauso wichtig sind die präoperative Planung und die postoperative Nachsorge. Im Rahmen der präoperativen Planung entschiedet der Arzt beispielsweise über die Operationsmethode, die für die Operation von einer wesentlichen Bedeutung ist.
Nach der Operation kann es leider ebenfalls zu Behandlungsfehler kommen, etwa wenn auf postoperative Komplikationen nicht rechtzeitig reagiert wird.  

Die plastische Chirurgie beschäftigt sich größtenteils mit den sichtbaren Teilen des Körpers. Es handelt sich um formverändernde oder wiederherstellende Eingriffe mit einem funktionellen oder ästhetischen Hintergrund.
Je kleiner die medizinische Indikation für den operativen Eingriff ist, desto größer sind die Anforderungen an die Risikoaufklärung des Patienten. Leider werden die Risiken jedoch oft verharmlost, damit sich der Patient/ die Patientin für die Operation entscheidet.

Der Markt der Schönheitsoperationen wird immer größer. Nicht jeder Chirurg hat jedoch das notwendige ästhetische Feingefühl. Manchmal kommt es aufgrund eines Behandlungsfehlers zu einer ästhetischen Verschlechterung oder sogar einer dauerhaften Schädigung, für die Ihnen eine hohe Entschädigung zusteht. 

Ein Schlaganfall ist eine Durchblutungsstörung im Gehirn, die schnellstmöglich behandelt werden muss. Mit jeder Minute sterben weitere Gehirnzellen ab, wodurch es zu bleibenden Schäden oder sogar zum Tod des Patienten kommen kann. Je schneller der Schlaganfall erkannt wird, umso erfolgreicher kann er behandelt werden.

Unterlassene Befunderhebung, Diagnosefehler und organisatorische Probleme können zur Behandlungsverzögerung mit schweren Folgen führen. In dem Fall haftet der Arzt bzw. das Krankenhaus für sämtliche entstandenen Schäden. Sie haben Anspruch nicht nur auf Schmerzensgeld, sondern auch auf Schadensersatz wie beispielsweise Pflegemehraufwand, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Fahrt-, Therapie- und Arzneimittelkosten.

Haben Sie Fragen? Wir unterstützen Sie gerne. 

Gewisse Schmerzen und Beschwerden sind nach einer zahnärztlichen Behandlung üblich. Werden die Beschwerden jedoch immer

intensiver oder reagiert der Zahnarzt bei Komplikationen nicht entsprechend, ist ein Behandlungsfehler denkbar.

Nach Angaben des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom Jahr 2021 belegt die Zahnmedizin direkt hinter der Orthopädie den zweiten Platz hinsichtlich der Häufigkeit von Behandlungsfehlern. Die meisten Fehler passieren bei der Wurzelspitzenresektion und Wurzelkanalbehandlung. Leider werden auch immer wieder Hygienemängel festgestellt, die zu schwerwiegenden Entzündungen führen. Falls Sie den Verdacht haben, dass Ihre Behandlung fehlerhaft war, sollten Sie sich eine Zweitmeinung eines anderen Zahnarztes oder die Einschätzung Ihrer Krankenkasse einholen. Auch wenn der Zahnarzt grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung hat, gilt dieses Recht nicht uneingeschränkt.  

Wenn der Radiologe den vorliegenden Befund, beispielsweise ein Ultraschallbild, falsch interpretiert oder auswertet, kann es dazu führen, dass die notwendigen Behandlungs- oder weitere Befunderhebungsmaßnahmen unterbleiben. War die Diagnose des Radiologen nicht mehr vertretbar oder hat er einen eindeutigen Befund übersehen, kann er für den dadurch dem Patienten entstanden Schaden in Verantwortung gezogen werden. 

Fehler in der Onkologie sind mit einem besonders hohen Risiko verbunden – es geht um Leben oder Tod.
Die meisten Fehler liegen darin, dass ein bösartiger Tumor nicht oder zu spät erkannt wird. Auch kommt es vor, dass der Tumor erkannt wird, jedoch nicht die richtige Therapie eingeleitet wird. Wird beispielsweise falsche Medikation angeordnet, spricht man von einem Therapiefehler. Auch passieren Fehler bei der Planung und Durchführung der Operation zur Entfernung der Krebszellen oder bei der postoperativen Nachsorge, wenn die notwendige Anschlusstherapie nicht oder zu spät eingeleitet wird.

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger Opfer eines Fehlers eines Onkologen geworden ist, kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung. Wir sind für Sie da. 

Urologie ist ein medizinisches Fachgebiet, das sich mit den harnbildenden und harnableitenden Organen beschäftigt. Es behandelt Erkrankungen von Nieren, Harnblase, Harnleiter und Harnröhre sowie der männlichen Geschlechtsorgane.

Behandlungsfehler im Bereich der Urologie passieren bereits bei der Befunderhebung, wenn die Symptome des Patienten nicht ernst genommen werden und keine gezielte Befunderhebung erfolgt. Auch treten Diagnosefehler auf, wenn beispielsweise ein Blasen- oder Nierentumor nicht erkannt wird. Bei operativen Eingriffen kommt es leider häufig zu Verletzungen des Harnleiters, der Harnröhre oder der Harnblase, die zudem manchmal nicht rechtszeitig behandelt werden.

Über urologische Probleme zu sprechen ist oft nicht leicht. Wir sichern Ihnen eine diskrete Beratung und schnelle Unterstützung zu. 

Ein Herzinfarkt ist eine Minderversorgung des Herzmuskels mit Blut aufgrund eines Verschlusses einer oder mehrerer Herzkranzarterien. Dadurch gerät das Herz plötzlich in Not. Es handelt sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung, die schnellstmöglich ärztlich behandelt werden muss.

Unterlässt der Hausarzt trotz eindeutiger Symptome, wie Enge- oder Druckgefühl in der Brust, eine schnelle Krankenhauseinweisung, haftet er für die daraus resultierende Behandlungsverzögerung.

Auch das Krankenhaus haftet, wenn eine gezielte Befunderhebung unterlassen wird und der Herzinfarkt dadurch nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wird. 

Genauso wie bei den Erwachsenen passieren Behandlungsfehler auch bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Oft wird die Befunderhebung unterlassen, da ein Kind meist nicht in der Lage ist, seine Beschwerden genau zu äußern und die Eltern des Kindes ungehört bleiben. Wenn die erforderliche Diagnostik unterbleibt, wird auch keine Therapie eingeleitet.
Insbesondere bei Kleinkindern kann ein Behandlungsfehler besonders gravierende Folgen haben, die manchmal nicht direkt absehbar sind. In dem Fall müssen Ansprüche des Kindes für die Zukunft rechtzeitig gesichert werden, um eine Verjährung zu verhindern.

Wir unterstützen Sie gerne und sorgen dafür, dass der Arzt für seine Fehler die Verantwortung trägt. Wir sind nicht nur Anwälte, sondern auch Eltern und können Ihre Sorgen daher besonders gut verstehen. 

Behandlungsfehler in Zusammenhang mit Implantaten und Prothesen passieren nicht nur im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung. Auch bei Herzschrittmachern, Knieprothesen, Stents, Gefäßprothesen, Sehprothesen, Hüftgelenksprothesen, Brustimplantaten u.a. passieren Fehler.

In Zusammenhang mit Implantaten/ Prothesen ergeben sich viele Fehlermöglichkeiten. Beispielsweise kann eine Operation zum Einbau einer Prothese durchgeführt werden, obwohl sie in dem individuellen Fall gar nicht indiziert war, weil andere, für den Patienten bessere Behandlungsmöglichkeiten bestanden. Auch kommt es vor, dass eine falsche Prothese oder falsche einzelne Bestandteile ausgewählt wurden, weil die individuellen Gegebenheiten des Patienten (Körpergröße, Körpergewicht, Geschlecht u.a.) nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Wurde die richtige Prothese ausgesucht, jedoch falsch eingebaut, liegt ein Operationsfehler vor.

Komplikationen mit einer Prothese sind jedoch nicht immer mit einem ärztlichen Fehler verbunden. In Betracht kommen ebenso Fehler an der Prothese selber. Handelt es sich um ein fehlerhaftes Produkt, haftet der Hersteller der Prothese. 

Das Leben nach einem Behandlungsfehler

Die medizinischen Folgen nach einem Behandlungsfehler können im Berufs- und Privatleben mitunter erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. Es ist eine ganz neue Lebenssituation, in der sich der geschädigte Patient nach einem Behandlungsfehler befindet.

Neben körperlichen Einschränkungen entstehen hohe finanzielle Belastungen für zusätzliche Behandlungen, Fahrten, teure Medikamente, Hilfsmitteln usw..  Die neue gesundheitliche Situation führt zur Veränderung des Alltags. Es ist mehr als verständlich, dass diese Situation auch psychisch belastend sein kann. Es ist ein langer Prozess, die neue Situation bewältigen zu können. Auch ist es ein individueller Prozess, der sich für jeden Geschädigten anders gestaltet.

Gerade Operationen in sensiblen Bereichen wiegen besonders schwer, wenn Ärzten oder dem Pflegepersonal hierbei Fehler unterlaufen. Geschädigte Patienten wehren sich aber häufig nicht gegen solche Fehler, weil sie ein Vorgehen für aussichtlos halten. Mit einem Spezialisten an Ihrer Seite ist diese Angst aber unbegründet. Sollten Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers oder einer Aufklärungspflichtverletzung geworden zu sein, zögern Sie nicht, einen Experten für Behandlungsfehler zu kontaktieren.

Wir hören Ihnen zu und helfen bei der Aufarbeitung des Behandlungsgeschehens. Auch arbeiten wir mit vielen Patientenorganisationen zusammen, damit wir Sie umfassend unterstützen können.

Sind Sie Opfer eines Behandlungsfehlers?
Wir sind für Sie da!

Rechtsberatung in der Kanzlei Mahr & Hannen - spezialisierte Fachanwälte mit jahrelanger Erfahrung

Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktiaeren.

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Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler

Hat ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt, hat der Patient neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld (Ersatz des immateriellen Schadens) auch einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen materiellen Schadens, wie beispielsweise der Behandlungskosten, der notwendigen und bedarfsgerechten Umbaumaßnahmen im Haus, Wohnung und Auto, der zusätzlichen Aufwendungen für Hilfsmittel, für Hilfe im Alltag und Therapie, der Kosten für eine Pflegekraft und/ oder Haushaltshilfe sowie auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Absicherung der künftigen Ansprüche durch eine entsprechende Verpflichtung der Gegenseite.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Daher ist es auch wichtig alle Kostennachweise zu sammeln.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben den körperlichen Schmerzen zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, die die gesamte Situation des geschädigten Patienten und seine Lebensqualität darstellen.

Zwar macht eine Entschädigung den Behandlungsfehler nicht ungeschehen, sie hilft jedoch die finanziellen Sorgen zu beseitigen und die Lebensqualität zu verbessern, was für die Genesung von großer Bedeutung ist. Auch stellt der Verfahrenserfolg und die Durchsetzung der Ansprüche für viele Geschädigte einen wichtigen Schritt zur Bewältigung der neuen Lebenssituation dar. 

Worauf Sie bei der Wahl des Anwalts nach einem Behandlungsfehler achten sollen

Das Medizinrecht ist eine besonders komplexe Materie. Daher brauchen Opfer von Behandlungsfehlern einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt. Auch wenn es nachvollziehbar ist, wenn Sie nach einem Anwalt aus Ihrer unmittelbaren Umgebung suchen, sollten Sie an erster Stelle darauf achten, dass der Anwalt Ihre konkreten Interessen am besten vertreten kann. Ein Anwalt, der Ihnen nach einem Verkehrsunfall, bei einer Nachbarstreitigkeit oder bei Problemen mit Ihrem Arbeitgeber helfen kann, hat meistens keine ausreichenden Kenntnisse im Medizinrecht und kennt die Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses nicht. Auch fehlt ihm ein Netzwerk an Sachverständigen und Patientenorganisationen, um komplexe Behandlungsgeschehen aufarbeiten und Ihnen umfassend Unterstützung anbieten zu können.

Wir werden oft von Patienten kontaktiert, die bereits eine schlechte Erfahrung mit einer Anwaltskanzlei gemacht haben. Gehen Sie lieber von Anfang an auf Nummer sicher und wählen Sie bewusst einen Patientenanwalt, der ein Fachanwalt für Medizinrecht ist und ausreichend Erfahrung hat. Somit vermeiden Sie auch zusätzliche Kosten, die bei einem Anwaltswechsel entstehen können. Auch sollten Sie darauf achten, dass Ihr Anwalt Sie persönlich betreut und Gerichtstermine vor Ort selbst wahrnimmt. Leider ist dies nicht selbstverständlich. 

Was wir für Sie bei einem Behandlungsfehler tun

Wir sind Fachanwälte für Medizinrecht und wissen, worauf es nach Behandlungsfehlern und Aufklärungspflichtverletzungen ankommt:

  • Wir sichern die Beweise, indem wir die Behandlerseite auffordern, die wichtigen Behandlungsunterlagen vollständig herauszugeben.
  • Nach eingehender Sichtung der Unterlagen legen wir auf Wunsch die Ergebnisse zusätzlich einem unserer ärztlichen Berater zur Prüfung vor. Wir verfügen über ein vertrauensvolles Netzwerk an Partnern und Gutachtern, die komplexe medizinische Angelegenheiten klären und einschätzen können.
  • Wir erklären Ihnen genau, welche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche realistisch sind, und starten die Vergleichsverhandlungen mit den Haftpflichtversicherern.
  • Sollte eine außergerichtliche Regulierung einmal nicht zustande kommen, setzen wir Ihre Ansprüche klageweise vor Gericht durch.
  • Wir rechnen unsere Kosten mit Ihrer Rechtsschutzversicherung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab und halten Sie von einem Kostenrisiko fern. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, besprechen wir selbstverständlich sämtliche weiteren Optionen wie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.


Wir sind auf Behandlungsfehler und Aufklärungspflichtverletzungen spezialisiert und helfen Ihnen und beraten Sie ausführlich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Wir vertreten geschädigte Patienten bundesweit. Wir nutzen zahlreiche Kontaktmöglichkeiten, um immer persönliche für Sie da zu sein. Gerichtstermine nehmen wir entsprechend des Gerichtsstands in ganz Deutschland vor Ort wahr. Es ist uns ein Anliegen nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und erhalten Sie eine kostenfreie individuelle Ersteinschätzung. 

Das sagen unsere Mandanten

„Ich kann die Kanzlei auf jeden Fall weiter empfehlen. Die für mir zugewiesene Rechtsanwältin Hannen ist sehr engagiert und zeigt ein hohes Maß an fachlicher und menschlicher Kompetenz. Auch werde immer auf den aktuellen Stand gehalten, die Kommunikation lässt keinen Wunsch offen. Ich fühlte ich mich sehr gut aufgehoben und verstanden.“

ProvenExpert
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„Ich möchte Frau Hannen für ihr Engagement, die vertrauensvolle und professionelle Beratung/Bearbeitung danken. Ich hatte persönlich große Schwierigkeiten aufgrund eines Behandlungsfehlers und bin dankbar, dass ich mir keine Gedanken um die Schadensabwicklung machen musste. Ich würde sie jederzeit wieder beauftragen.“

ProvenExpert
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"Herr Daniel Mahr ist ein engagierter und kompetenter Anwalt für Medizinrecht. Er war von Anfang an zu 100 % auf meine Interessen fokussiert, zeigte mir zu Beginn die Chancen für die Situation auf, benannte aber auch ganz offen und ehrlich mögliche Risiken. Ich bin begeistert!"

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„Nach längerer Suche habe ich mich für diese Kanzlei entschieden. Die ausschließliche Betreuung durch einen Fachanwalt war für mich ausschlaggebend. Ich bin äußerst zufrieden mit der gesamten Abwicklung und insbesondere mit der professionellen Beratung. Herzlichen Dank dafür!!!“

ProvenExpert
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"Sehr kompetente Anwälte. Kann ich auf jeden Fall weiterempfehlen. Nochmal vielen Dank für die Beratung"

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„Top Beratung gleich schon im ersten Gespräch! Dazu freundlich und umgänglich. Jederzeit wieder!“

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Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.