
Jährlich werden in Deutschland Millionen medizinische Behandlungen durchgeführt. Dabei passieren immer mal wieder ärztliche Fehler. Die Fachleute gehen von einer sehr hohen Dunkelziffer aus.
Haben Sie einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler? Wir helfen Ihnen weiter.
Die Behandlung des Arztes muss den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen. Die Behandlung ist fehlerhaft, wenn sie nicht dem fachärztlichen Standard entspricht.
Was unter dem fachärztlichen Standard zu verstehen ist, hat der BGH entschieden. Nach der Rechtsprechung des BGH wird dieser allgemein anerkannte Facharztstandard nach den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und ärztlichen Erfahrungen zum Zeitpunkt der Behandlung bestimmt.
Wird gegen diesen Standard verstoßen, liegt ein Behandlungsfehler, auch Kunstfehler genannt, vor.
Ein Behandlungsgeschehen ist oftmals sehr komplex und das Spektrum an möglichen Behandlungsfehlern vielfältig:
Fehler können bereits bei der Erfassung der Krankengeschichte bzw. Vorgeschichte eines Patienten passieren. Wichtiger Ausgangspunkt einer Behandlung ist die Befragung des Patienten nach aktuellen und früheren Beschwerden und Erkrankungen, nach bisherigen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten und Operationen, sowie nach der Einnahme von Medikamenten. Unterlaufen dem Arzt im Zuge der Anamnese Fehler, dann kann sich dies folgenschwer auf die nachfolgenden Behandlungsschritte auswirken.
Von einem Befunderhebungsfehler spricht man, wenn die medizinisch gebotenen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden. Sind Symptome gegeben, die den Verdacht einer bestimmten Krankheit begründen, müssen Befunde erhoben werden, um diesen Verdacht zu überprüfen. Das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers ist für Patienten günstig, denn dieser kann zu einer Beweislastumkehr für den Patienten führen. Wenn Befunde nicht erhoben wurden, die zur Abwehr schwerer Gesundheitsschäden ersichtlich erforderlich wären, liegt ein grober Befunderhebungsfehler vor, der grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten führt. Jedoch kann auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zur Umkehr der Beweislast führen, wenn sich durch Erhebung des gebotenen Befundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte, und sich dessen Verkennung oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde.
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn die tatsächlich erhobenen und vorliegenden Befunde falsch interpretiert werden und deshalb nicht die gebotene Therapie eingeleitet wird. Nicht jede fehlerhafte Interpretation der Befunde stellt jedoch einen Behandlungsfehler dar. Irrtümer bei der Diagnosestellung kommen oft vor und sind nicht immer Folge eines Fehlers des Arztes. Die Symptome einer Krankheit sind nicht immer eindeutig. Oft sind mehrere unterschiedliche Diagnosen vertretbar. Auch ist jeder Organismus anders, so dass die Anzeichen derselben Krankheit sich unterschiedlich zeigen können. Irrtümer bei der Diagnosestellung führen zur Haftung des Arztes nur, wenn die gestellte Diagnose aus der Sicht eines anderen Arztes absolut unverständlich erscheint.
Ein Therapiefehler liegt vor, wenn sich der Arzt für eine falsche oder unangebrachte Therapie entscheidet, eine solche anwendet und fortführt oder wenn im Laufe der Therapie Fehler passieren. Der Arzt hat grundsätzlich eine umfassende Therapiefreiheit und ist auch nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Ein höheres Risiko muss dann aber mit einer günstigeren Heilungsprognose sachlich gerechtfertigt werden können. Ist dies nicht möglich, ist prinzipiell die sicherste Methode zu wählen. Selbstverständlich muss der Patient vor jeder ärztlichen Behandlung umfassend aufgeklärt werden, insbesondere auch zu den möglichen Behandlungsalternativen. Je „exotischer“ bzw. seltener die vom Arzt geplante Therapie ist, je umfassender und sorgfältiger muss aufgeklärt werden.
Eine Infektion lässt sich im Krankenhaus oder einer Arztpraxis nicht immer vermeiden und gehört zu dem allgemeinen Lebensrisiko. Haftungsrechtlich relevant wird die Keiminfektion dann, wenn die Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden und so der erforderliche hygienische Standard nicht eingehalten wird. Grundsätzlich muss der Patient den Hygienefehler darlegen und beweisen. Bereits die Darlegung eines Hygienefehlers ist schwierig, da einem Patienten die einzelnen Abläufe im Krankenhaus oder der Praxis gar nicht bekannt sind. Um Waffengleichheit herzustellen hat der BGH entschieden, dass es für einen Patienten ausreicht, wenn er Tatsachen vorträgt, die einen Hygienefehler vermuten lassen. Dann liegt es an der Behandlerseite, dass die geltenden Hygienestandards eingehalten wurden. Hat sich ein Risiko verwirklicht, das zum „vollbeherrschbaren Risikobereich“ der Behandlerseite gehört, kommt es zudem zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten.
Eine umfassende Aufklärung des Patienten ist die Grundlage einer Einwilligung in jede therapeutische Maßnahme. Ohne die ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten nicht wirksam. Da jedoch jede medizinische Behandlung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten darstellt, muss der Patient vorher wirksam einwilligt haben. Ansonsten ist die Behandlung rechtswidrig.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen etablierte ärztliche Behandlungsstandards oder gesicherte medizinische Erkenntnisse in einer Weise verstoßen wird, dass der Verstoß aus der objektiven Sicht eines Arztes nicht mehr nachvollziehbar ist und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH- Urteil v. 17.11.2015 – VI ZR 476/14 -; veröffentlicht in NJW 2016, S.563 [564]; BGH NJW 2001, S.2795 [2796]).
Die Bedeutung des groben Behandlungsfehlers ist insbesondere in Arzthaftungsprozessen für die Beweislage entscheidend. Grundsätzlich trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Behandlungsfehlers, den eingetretenen Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden.
Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, der geeignet ist, den Schaden zu verursachen, so führt dies zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem Fehler und dem Gesundheitsschaden.
Die medizinischen Folgen nach einem Behandlungsfehler können im Berufs- und Privatleben mitunter erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. Es ist eine ganz neue Lebenssituation, in der sich der geschädigte Patient nach einem Behandlungsfehler befindet.
Neben körperlichen Einschränkungen entstehen hohe finanzielle Belastungen für zusätzliche Behandlungen, Fahrten, teure Medikamente, Hilfsmitteln usw.. Die neue gesundheitliche Situation führt zur Veränderung des Alltags. Es ist mehr als verständlich, dass diese Situation auch psychisch belastend sein kann. Es ist ein langer Prozess, die neue Situation bewältigen zu können. Auch ist es ein individueller Prozess, der sich für jeden Geschädigten anders gestaltet.
Gerade Operationen in sensiblen Bereichen wiegen besonders schwer, wenn Ärzten oder dem Pflegepersonal hierbei Fehler unterlaufen. Geschädigte Patienten wehren sich aber häufig nicht gegen solche Fehler, weil sie ein Vorgehen für aussichtlos halten. Mit einem Spezialisten an Ihrer Seite ist diese Angst aber unbegründet. Sollten Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers oder einer Aufklärungspflichtverletzung geworden zu sein, zögern Sie nicht, einen Experten für Behandlungsfehler zu kontaktieren.
Als Anwälte für Behandlungsfehler hörem wir Ihnen zu und helfen bei der Aufarbeitung des Behandlungsgeschehens. Auch arbeiten wir mit vielen Patientenorganisationen zusammen, damit wir Sie umfassend unterstützen können.
Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktiaeren.
Für die kostenlose Erstberatung können Sie entweder unser Kontaktformular nutzen oder uns auch direkt kontaktieren.
Hat ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt, hat der Patient neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld (Ersatz des immateriellen Schadens) auch einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen materiellen Schadens, wie beispielsweise der Behandlungskosten, der notwendigen und bedarfsgerechten Umbaumaßnahmen im Haus, Wohnung und Auto, der zusätzlichen Aufwendungen für Hilfsmittel, für Hilfe im Alltag und Therapie, der Kosten für eine Pflegekraft und/ oder Haushaltshilfe sowie auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Absicherung der künftigen Ansprüche durch eine entsprechende Verpflichtung der Gegenseite.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Daher ist es auch wichtig alle Kostennachweise zu sammeln.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben den körperlichen Schmerzen zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, die die gesamte Situation des geschädigten Patienten und seine Lebensqualität darstellen.
Zwar macht eine Entschädigung den Behandlungsfehler nicht ungeschehen, sie hilft jedoch die finanziellen Sorgen zu beseitigen und die Lebensqualität zu verbessern, was für die Genesung von großer Bedeutung ist. Auch stellt der Verfahrenserfolg und die Durchsetzung der Ansprüche für viele Geschädigte einen wichtigen Schritt zur Bewältigung der neuen Lebenssituation dar.
Das Medizinrecht ist eine besonders komplexe Materie. Daher brauchen Opfer von Behandlungsfehlern einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt. Auch wenn es nachvollziehbar ist, wenn Sie nach einem Anwalt aus Ihrer unmittelbaren Umgebung suchen, sollten Sie an erster Stelle darauf achten, dass der Anwalt Ihre konkreten Interessen am besten vertreten kann. Ein Anwalt, der Ihnen nach einem Verkehrsunfall, bei einer Nachbarstreitigkeit oder bei Problemen mit Ihrem Arbeitgeber helfen kann, hat meistens keine ausreichenden Kenntnisse im Medizinrecht und kennt die Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses nicht. Auch fehlt ihm ein Netzwerk an Sachverständigen und Patientenorganisationen, um komplexe Behandlungsgeschehen aufarbeiten und Ihnen umfassend Unterstützung anbieten zu können.
Wir werden oft von Patienten kontaktiert, die bereits eine schlechte Erfahrung mit einer Anwaltskanzlei gemacht haben. Gehen Sie lieber von Anfang an auf Nummer sicher und wählen Sie bewusst einen Patientenanwalt, der ein Fachanwalt für Medizinrecht ist und ausreichend Erfahrung hat. Somit vermeiden Sie auch zusätzliche Kosten, die bei einem Anwaltswechsel entstehen können. Auch sollten Sie darauf achten, dass Ihr Anwalt Sie persönlich betreut und Gerichtstermine vor Ort selbst wahrnimmt. Leider ist dies nicht selbstverständlich.
Wir sind Fachanwälte für Medizinrecht und wissen, worauf es nach Behandlungsfehlern und Aufklärungspflichtverletzungen ankommt:
Wir sind auf Behandlungsfehler und Aufklärungspflichtverletzungen spezialisiert und helfen Ihnen und beraten Sie ausführlich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Wir vertreten geschädigte Patienten bundesweit. Wir nutzen zahlreiche Kontaktmöglichkeiten, um immer persönliche für Sie da zu sein. Gerichtstermine nehmen wir entsprechend des Gerichtsstands in ganz Deutschland vor Ort wahr. Es ist uns ein Anliegen nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten.
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und erhalten Sie eine kostenfreie individuelle Ersteinschätzung.
„Ich kann die Kanzlei auf jeden Fall weiter empfehlen. Die für mir zugewiesene Rechtsanwältin Hannen ist sehr engagiert und zeigt ein hohes Maß an fachlicher und menschlicher Kompetenz. Auch werde immer auf den aktuellen Stand gehalten, die Kommunikation lässt keinen Wunsch offen. Ich fühlte ich mich sehr gut aufgehoben und verstanden.“
ProvenExpert„Ich möchte Frau Hannen für ihr Engagement, die vertrauensvolle und professionelle Beratung/Bearbeitung danken. Ich hatte persönlich große Schwierigkeiten aufgrund eines Behandlungsfehlers und bin dankbar, dass ich mir keine Gedanken um die Schadensabwicklung machen musste. Ich würde sie jederzeit wieder beauftragen.“
ProvenExpert"Herr Daniel Mahr ist ein engagierter und kompetenter Anwalt für Medizinrecht. Er war von Anfang an zu 100 % auf meine Interessen fokussiert, zeigte mir zu Beginn die Chancen für die Situation auf, benannte aber auch ganz offen und ehrlich mögliche Risiken. Ich bin begeistert!"
Google„Nach längerer Suche habe ich mich für diese Kanzlei entschieden. Die ausschließliche Betreuung durch einen Fachanwalt war für mich ausschlaggebend. Ich bin äußerst zufrieden mit der gesamten Abwicklung und insbesondere mit der professionellen Beratung. Herzlichen Dank dafür!!!“
ProvenExpert"Sehr kompetente Anwälte. Kann ich auf jeden Fall weiterempfehlen. Nochmal vielen Dank für die Beratung"
Google„Top Beratung gleich schon im ersten Gespräch! Dazu freundlich und umgänglich. Jederzeit wieder!“
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Wie funktioniert die Online – Akte?
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Verstehen Sie diesen Service als ein kostenloses Angebot. Sie sind keinesfalls gezwungen, das Angebot zu nutzen.
Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?
Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.
Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.