Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwälte Mahr Hannen

- Mahr & Hannen -

Geburtsschäden

Geburtsschäden zählen zu den schwerwiegendsten Folgen von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe. Kinder und Familien tragen diese Last oft ein Leben lang. Wir kämpfen für gerechte Entschädigungen und begleiten betroffene Familien einfühlsam durch den Rechtsprozess.

Verjährungsfrist beachten

Ansprüche verjähren in der Regel nach 3 Jahren. Handeln Sie nicht zu spät.

Ersteinschätzung einholen

Wir prüfen Ihren Fall unverbindlich und erklären Ihnen Ihre Möglichkeiten.

Ansprüche durchsetzen

Über 16 Jahre Erfahrung im Arzthaftungsrecht - mit nachgewiesenen Erfolgen.

Ein Fehler während Schwangerschaft, Geburt oder Nachsorge kann schwerwiegende Folgen für das Kind und die ganze Familie haben. Kommt es durch einen Behandlungsfehler oder eine unzureichende Aufklärung zu einem Geburtsschaden, können Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen. Gerade bei Geburtsschäden gelten im Arzthaftungsrecht besondere Beweisregeln, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Holen Sie sich daher frühzeitig professionelle Unterstützung.

Inhaltsverzeichnis

Beiträge zu Geburtsschäden

Geburtsschäden

Schäden bei Neugeborenen kommen immer wieder vor und stellen Familien zunächst vor eine außerordentliche emotionale Belastung. Da Geburtsschäden das betroffene..

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Geburtsschäden

Vielen Frauen ist es gar nicht bewusst, dass sie sich bei Beckenendlage des Kindes nicht zwingend für eine Kaiserschnittgeburt entscheiden..

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Haben Sie einen Behandlungsfehler erlitten?

Fundiertes Fachwissen, aktuelle Rechtsprechung und praxisnahe Informationen für Patienten und Angehörige – von den Experten für Medizinrecht

Grundlagen

Was sind Geburtsschäden?

Geburtsschäden sind körperliche oder geistige Schäden, die ein Kind rund um Schwangerschaft, Geburt oder die erste Versorgung nach der Geburt erleidet. Sie können entstehen, wenn Ärzte, Hebammen oder Klinikpersonal Fehler machen, Risiken zu spät erkennen oder notwendige Maßnahmen nicht rechtzeitig einleiten. Das sind sogenannte Behandlungsfehler.

Typische Ursachen sind zum Beispiel ein nicht erkannter Sauerstoffmangel, ein verspäteter Kaiserschnitt, Fehler bei der Überwachung von Mutter und Kind oder Probleme bei der Nachsorge. Auch organisatorische Mängel in der Klinik können zu einem Geburtsschaden führen.

Vorgehen

So gehen wir vor

  1. Rechtliche Ersteinschätzung
    Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls an.
  2. Anforderung der Krankenunterlagen
    Wir fordern für Sie sämtliche relevanten Patientenunterlagen an, auf die Sie als Patient ein Recht haben.
  3. Gutachterliche Prüfung
    Bei Bedarf und auf Wunsch holen wir ein medizinisches Gutachten ein.
  4. Außergerichtliche Einigung
    Wir versuchen zunächst, eine Einigung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erzielen.
  5. Klage vor Gericht
    Scheitert die außergerichtliche Lösung, vertreten wir Sie konsequent vor gericht.

Worst Case

Welche Folgen können Behandlungsfehler bei der Geburt haben?

Jeder ärztlicher Fehler in Zusammenhang mit der Geburt kann gravierende Folgen haben. Mögliche Folgen für das Kind sind:

Neurologische Schäden

  • Hirnschädigungen bei Sauerstoffmangel (Hypoxie/ Asphyxie)
  • Entwicklungsverzögerungen
  • Epilepsie
  • geistige Behinderungen
  • Bewegungs- und Haltungsstörungen (Zerebralparese)

Körperliche Verletzungen

  • Nervenverletzungen
  • Knochenbrüche
  • Schädel- oder Weichteilverletzungen

Weitere Folgen

Im späteren Leben können langfristige Folgen auftreten, wie z.B. dauerhafte Pflegebedürftigkeit, Einschränkung der Selbstständigkeit oder lebenslange Therapien.

Zum Opfer eines Behandlungsfehlers in Zusammenhang mit der Geburt kann jedoch auch die Mutter fallen, wenn zum Beispiel die Symptome einer Plazentaablösung nicht rechtzeitig erkannt werden oder Fehler bei der Versorgung der Geburtsverletzungen auftreten.

Hintergründe verstehen

Was sind die möglichen Ursachen für einen Geburtsschaden?

Auch in Deutschland, wo während Schwangerschaft und Geburt hohe medizinische Standards gelten, kann es leider immer wieder zu Schäden bei Neugeborenen kommen. Fehler können dabei vor allem in der Frauenheilkunde, Geburtshilfe, Neugeborenenmedizin oder Narkosemedizin passieren.

Mögliche Ursachen für Geburtsschäden sind zum Beispiel:

  • eine fehlende, falsche oder unvollständige Beratung der Mutter,
  • eine Erkrankung des Kindes wird während der Schwangerschaft nicht erkannt,
  • auffällige CTG-Werte werden nicht oder zu spät beachtet,
  • notwendige Untersuchungen, wie eine Doppleruntersuchung, werden nicht durchgeführt,
  • Pressversuche werden durchgeführt, obwohl sie medizinisch nicht sinnvoll oder sogar gefährlich sind,
  • ein Kaiserschnitt wird zu spät eingeleitet,
  • das Kind wird nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt,
  • bei der natürlichen Geburt kommt es zu Fehlern,
  • bei einem Kaiserschnitt kommt es zu Problemen bei der Entwicklung des Kindes,
  • das Neugeborene wird nach der Geburt zu spät oder falsch behandelt.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Schadensersatz & Schmerzensgeld

Ein Geburtsschaden ist für die ganze Familie eine enorme Belastung. Neben der Sorge um das eigene Kind kommen oft hohe Kosten hinzu, zum Beispiel für Behandlungen, Pflege, Hilfsmittel oder Umbauten im Alltag. Deshalb ist es wichtig, mögliche Ansprüche frühzeitig prüfen zu lassen. Gerade bei schweren Geburtsschäden können die Ansprüche sehr hoch sein, da oft eine lebenslange Versorgung und Unterstützung notwendig ist.

Nach einem Geburtsschaden können unter anderem folgende Ansprüche bestehen:

  • Schmerzensgeld für das betroffene Kind,
  • Schadensersatz für finanzielle Nachteile,
  • Übernahme von Behandlungs- und Therapiekosten,
  • Kosten für Pflege, Betreuung und Unterstützung im Alltag,
  • Kosten für Hilfsmittel, zum Beispiel Rollstuhl, Pflegebett oder spezielle medizinische Geräte,
  • Kosten für notwendige Umbauten in Haus, Wohnung oder Auto,
  • Ersatz für den Verdienstausfall der Eltern, wenn sie die Pflege übernehmen,
  • Ersatz von Haushaltsführungsschäden,
  • Absicherung zukünftiger Schäden, wenn noch nicht absehbar ist, welche Folgen der Geburtsschaden langfristig haben wird.

Next Steps

Wie kann ich mein Kind nach einem Geburtsschaden finanziell absichern?

Da am Anfang oft noch nicht klar ist, welche Behandlungen, Therapien, Hilfsmittel oder Pflegeleistungen in Zukunft notwendig werden, ist es wichtig, den Schaden und die voraussichtlichen Kosten sorgfältig berechnen zu lassen.

Zur finanziellen Absicherung können verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Pflege, Therapien, Hilfsmittel, Umbauten und weitere Unterstützung im Alltag. Bei besonders schweren Schäden kann auch ein Anspruch auf eine lebenslange Rente bestehen.

Wir besprechen gemeinsam mit Ihnen, welche Ansprüche in Betracht kommen. Anschließend beziffern wir den entstandenen und zukünftigen Schaden sorgfältig und machen die Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des verantwortlichen Arztes oder der Klinik geltend.

Unsere Leistungen

Was wir für Sie bei einem Geburtsschaden tun

Die Anwälte der Kanzlei Mahr & Hannen sind spezialisierte Fachanwälte für Geburtsschadensrecht. Dabei sind wir ausschließlich auf Patientenseite tätig, was eine Interessenskollision von Anfang ausschließt. Wir helfen Ihnen nach einem Geburtsschaden und bieten Ihnen nachfolgende Leistungen an:

Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Ihr Kind einen Geburtsschaden erlitten hat, können Sie kostenlos und unverbindlich unsere Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.

Rechtliche Beratung

Wir überprüfen und bewerten aus medizinrechtlicher Sicht das vollständige Behandlungsgeschehen und besprechen mit Ihnen detailliert Ihre Möglichkeiten. Wir erklären Ihnen stets die einzelnen Schritte der juristischen Klärung nach einem Geburtsschaden.

Medizinische Beratung

Nicht immer liegt der Behandlungsfehler auf der Hand und ist sofort zu erkennen. Profitieren Sie auch von unserem Netzwerk an hochqualifizierten medizinischen Sachverständigen, die uns bei der Prüfung und Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen engagiert unterstützen.

Vollständige Kostentransparenz

Bei uns erhalten Sie eine vollständige Kostentransparenz. Überraschende Kosten gibt es bei uns nicht.

Außergerichtliche Einigung/gerichtliches verfahren

Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir Ihre möglichen Ansprüche aus dem Geburtsschadensrecht und machen diese geltend. Unser Ziel ist es, Ihre Ansprüche bereits im Wege einer außergerichtlichen Einigung durchzusetzen. Doch nicht immer lässt sich ein gerichtliches Verfahren vermeiden.

Persönliche Betreuung

Wir sind stets persönlich für Sie da und gehen alle Schritte des Verfahrens mit Ihnen gemeinsam durch. Wir beraten Sie ausführlich und individuell. Dabei gehen wir auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse ein. Es ist uns ein Anliegen nah und vertrauensvoll an Ihrer Seite zu arbeiten.

Jetzt anrufen:
Landgericht Hamburg, Az. 323 O 12/20
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht –Behandlungsfehler Fehlende Indikation, Darmriss nach einer Leistenhernie-Operation, 20.000, – EUR

Die Klägerin wurde nach multiplen Voroperation aufgrund bestehender Unterbauchschmerzen mit Verdacht auf Leistenhernie links in das Krankenhaus der Gegenseite eingewiesen. Es wurde daraufhin die Indikation zur Operation der sogenannten epigastrischen Hernie gestellt und die Klägerin noch am selben Tag aufgeklärt, wobei spezielle Risiken oder Alternativen zur Operation auf dem Aufklärungsbogen nicht zu finden waren. Circa einen Monat später erfolgte die stationäre Aufnahme und die besprochene Operation. Unmittelbar nach der Operation bestand bei der Klägerin eine auffällige klinische Symptomatik. Trotz Medikamentengabe bestanden starke Schmerzen und Übelkeit. Als die liegende Redon-Drainage ohne Sog mit 320 ml gefüllt war, wobei sich trübes Sekret entleerte, wurde die Indikation zur Re-Operation gestellt. Intraoperativ zeigte sich, dass das Bauchfell eröffnet und eine Darmschlinge (Jejunum) quer zur Verlaufsrichtung eingerissen war. Zudem lag ein Wanddefekt des Dünndarms vor. Es wurden insgesamt 30 cm des Dünndarmes entfernt, die Darmenden wieder reanastomosiert und der Wanddefekt übernäht. Postoperativ förderte die in der Bauchhöhle befindliche Drainage weiterhin trübes Sekret. Unter dem Verdacht auf eine erneute Dünndarmleckage erfolgte noch am selben Tag die erneute Re-Operation. Nach Wiedereröffnung des Bauchraumes fand sich dann im Bereich der während der vorausgegangenen Operation übernähten Wandläsion eine Perforation. Es wurde daraufhin die bei der Voroperation angelegte Anastomose aufgelöst und der Darm nachreseziert. Es erfolgten eine erneute Anastomose des Dünndarmes und ausgiebige Spülung des Bauchraumes. Das Bauchfell und die Faszie wurden wieder fortlaufend verschlossen. Nach der Operation trat jedoch Wundheilungsstörung auf. Aus der Wunde wurde ein multiresistenter gramnegativer Keim isoliert, welcher resistenzgerecht behandelt wurde. Nach der Entlassung befand sich die Klägerin in der Rehabilitation.

Unter der Prämisse, dass bei der Klägerin keine Beschwerden vorlagen, bzw. dass keine hinreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen erfolgte, wurde die Indikationsstellung zur Operation als behandlungsfehlerhaft bewertet. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Magdeburg, Az. 9 O 60/21
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – unterlassene Befunderhebung Pankreatitis und Sepsis nach einer ERCP-Untersuchung, 20.000, – EUR

Nach einer endoskopischen retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) zur Entfernung der Gallensteine traten bei dem Patienten Beschwerden ein. Am Folgetag veranlasste der Assistenzarzt ein urologisches Konsil. Schließlich veranlasste der Urologe eine CT-Untersuchung des Abdomens. Die CT-Untersuchung ergab freie Luft intraabdominell sowie freie Flüssigkeit in der rechten Kolonrinne bis zum Unterbauch reichend. Beim Verdacht auf Verletzung des Duodenums im Rahmen der ERCP wurde der Patient einer Notoperation unterzogen. Postoperativ kam es zum Anstieg der Lipase, des CRP-Wertesund zum starken Abfall des Kalziumwertes. Diese nekrotisierende Pankreatitis führte bei massiv nötiger Flüssigkeitssubstitution zu einem Anstieg des abdominellen Drucks und in der Folge zum Kompartmentsyndrom, welches die Blutzirkulation in den betreffenden Oberbauchorganen des Patienten noch einmal deutlich verschlechtert hat, was schließlich zu ausgedehnten Nekrosen im gesamten Oberbauchbereich, zur Sepsis und letztendlich zum Tod des Patienten geführt hat. Im Rahmen des durch den Sohn des Verstorbenen geführten gerichtlichen Verfahrens konnten Aufklärungsfehler und mehrere Behandlungsfehler nachweisen werden. Auch wenn eine Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie eine Perforation grundsätzlich mögliche Risiken einer ERCP darstellen, wurde in dem konkreten Fall eine technische Ausführung angewandt, die die Risiken der Untersuchung deutlich erhöht hat. Die ERCP wurde nämlich in Anwendung der sonographisch gestützten Methode durchgeführt, die nicht dem Standard entspricht. Dadurch waren die Risiken der Untersuchung deutlich höher als im Rahmen der standardisierten Ausführung, worüber der Patient besonders aufzuklären wäre. Des Weiteren wurde eine ordnungsgemäße Nachuntersuchung unterlassen. Nach der ERCP-Untersuchung, spätestens bevor der Patient wieder essen durfte, hätte zwingend eine klinisch ärztliche Kontrolle erfolgen müssen. Darüber hinaus erfolgte die Übergabe an den Nachtdiensthabenden fehlerhaft, indem nicht über die komplizierte ERCP berichtet wurde, was zur falschen Differentialdiagnostik im Weiteren Verlauf geführt hat. Die zu spät erfolgte CT- Untersuchung wurde als Befunderhebungsfehler gewertet. Die verzögerte Diagnostik führte zum schweren Verlauf und Tod des Patienten.

Landgericht Münster, Az. 108 O 5/22
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnose- und Befunderhebungsfehler Lungentumor, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 30.000, – EUR

Auf den Röntgenbildern war eindeutig ein großer Rundherd im Mittel- und Oberlappen der rechten Lunge zu erkennen. Bei einem solchen offenkundig vorliegenden radiologischen Veränderung, musste von einem Lungentumor unklarer Genese ausgegangen werden, der einer zeitnahen weiteren Abklärung bedurfte. Der Rundherd war so eindeutig zu erkennen, dass das Übersehen als grob fehlerhaft bewertet wurde. Aufgrund des Befundes hätte man den Erblasser zur weiteren Diagnostik in eine spezielle pneumologische/thoraxchirurgische Abteilung überweisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Tumor mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eine geringe Größe auf. Es hätte auf jeden Fall eine Abklärung des Prozesses im Bereich der rechten Lungenseite in die Wege geleitet werden müssen. Stattdessen wurden eine manuelle Therapie, eine isometrische Reflexionstherapie und eine manuelle Mobilisation des Patienten durchgeführt. Im weiteren Verlauf trat ein anhaltender Husten mit atemabhängigen Schmerzen rechts thorakal auf, so dass durch den Hausarzt eine erneute radiologische Abklärung verordnet wurde. Die Röntgenaufnahmen ergaben eine unklare Raumforderung rechts thorakal. Es schloss sich eine stationäre Aufnahme an. Es erfolgte eine Computertomographie, die eine große tumoröse pleurale Raumforderung mit soliden und liquiden Anteilen rechts im Lungenoberfeld mit Infiltration der Thoraxwand und ohne Anhalt für ein zentrales Bronchialkarzinom beschrieben hat. Zytologisch konnte kein Malignom nachgewiesen werden, so dass eine explorative Thorakoskopie mit dem Versuch, den Tumor zu lösen, erfolgt ist. Hierbei kam es zu einer Tumoreröffnung mit diffuser Verteilung von Tumorinhalt. Es entstand eine intratumoröse Blutung, so dass der thorakoskopische Eingriff auf eine konventionelle offene Thorakotomie umgestellt werden musste. Es folgt dann eine palliative Oberlappenresektion.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Neben dem groben Diagnosefehler des Radiologen konnten grobe Fehler bei der präoperativen Diagnostik nachgewiesen werden. Die Tumoreröffnung war unmittelbare Folge des Nichtbeachtens der Therapieempfehlungen und des allgemein üblichen chirurgischen Vorgehens. Die Verschleppung des Tumormaterials hat definitiv zu einer palliativen Situation geführt. Die Tumoraussaat war Ausgangspunkt der frühen Rezidiv- Entwicklung und der maximal schlechten Prognose der Tumorsituation.

Landgericht Mainz, Az. 2 O 358/20

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Diagnosefehler Pankreaskarzinom, grob fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes, gerichtlicher Vergleich nach Anwaltswechsel 40.000, – EUR

Neben der durch den Beklagten erkannten zystischen Raumforderung ergab die MRT-Untersuchung eine weitere Raumforderung im Übergangsbereich von Pankreaskopf zum Pankreascorpus. Diese wurde durch den Radiologen behandlungsfehlerhaft übersehen. Unter Berücksichtigung der Voruntersuchung mittels Ultraschalls, die eine explizite Fragestellung an den Radiologen mit einer genauen Lagebezeichnung richtete, erschien der Fehler des Radiologen nicht mehr verständlich. Die Raumforderung konnte auch nicht übersehen werden, so dass die Beweisaufnahme durch Befragung des radiologischen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler ergab und zur Beweislastumkehr führe. Durch die fehlerhafte Beurteilung des radiologischen Befundes wurde die weitere Abklärung des Befundes unterlassen. Dadurch konnte auf den damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lokalen und noch operablen Befund des Pankreaskarzinoms nicht rechtzeitig reagiert werden, was zum Tod der Patientin führte. Bei einer zeitnahen Operation hätte die Patientin eine Chance für eine längere Lebenserwartung über mehrere Jahre gehabt.

Wir übernahmen das Mandat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens. Kurz nach dem Anwaltswechsel konnten wir das Verfahren erfolgreich im Wege eines Vergleiches abschließen. Die Gegenseite zahlte sowohl Schmerzensgeld für die verstorbene Patientin als auch Hinterbliebenengeld für den das Verfahren führenden Sohn.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler behandlungsfehlerhafte Verzögerung der Sectio Geburt bei Uterusruptur, 91.892, – EUR

Aufgrund einer fehlerhaften Geburtsleitung erlitt sowohl die Mutter als auch das Kind gesundheitliche Schäden. Die Beschwerden der Patientin wurden nicht ernst genommen und somit die Anzeichen der Uterusruptur missachtet. Auch wenn das Ultraschallbild unauffällig war, bestand aufgrund von starken Schmerzen sowie Vorwölbung im rechten Unterbauch zumindest ein Verdacht auf eine Ruptur. Auf diesen Verdacht hätte die Ärzteschaft reagieren und von der spontanen Geburt zur Sectio übergehen müssen. Auch in dem weiteren Verlauf wurde das Sectio behandlungsfehlerhaft verzögert. Von der ersten Auffälligkeit im CTG bis zur Geburt des Kindes dauerte es über eine Stunde. Die Lage wurde trotz eindeutiger Auffälligkeiten behandlungsfehlerhaft nicht als Notsectio eingestuft. Der in den Leitlinien (AWMF 015-084 Sectio caesarea) geforderte Zeitraum von maximal 20 Minuten wurde deutlich überschritten. Die Gabe von Oxytocin erhöhte das Risiko der Ruptur zusätzlich, worüber die Patientin ebenfalls nicht aufgeklärt wurde, was einen weiteren Aufklärungsfehler darstellt. Aufgrund der fehlerhaften Geburtsleitung wurde sowohl die Mutter als auch ihr Kind in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Hätten die Ärzte ordnungsgemäß auf die vorliegenden Auffälligkeiten reagiert, wäre eine Notsectio-Geburt umgehend eingeleitet worden. Somit hätte die bei dem Neugeborenen eingetretene schwere Asphyxie vermieden werden können.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung erzielten wir neben dem Schmerzensgeld für die Mutter, Schmerzensgeld für das Kind sowie eine Absicherung des Kindes für alle nicht absehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden Tetraparese infolge eines Behandlungsfehler, schwere körperliche und geistige Behinderung, 2 Mio. EUR

Während der Geburt kam es auf Grund von Behandlungsfehlern zur Unterbrechung der Sauerstoffversorgung des Kindes, was zur schweren Hirnschädigung führte. Es entwickelte sich eine Tetraparese. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen führten zur Schwerstbehinderung des Kindes.

Die Familie kontaktierte uns und bat um Übernahme des laufenden Mandates. Nach einer detaillierten Bezifferung aller Schadenspositionen konnten wir zunächst eine Erhöhung der monatlichen Rente erreichen. Im Laufe der weiteren Verhandlung wurden von der Gegenseite neben den bereits angefallenen auch Kosten für weitere erforderlich gewordenen Umbaumaßnahmen übernommen. Insbesondere jedoch wurde eine Absicherung des Kindes für die Zukunft erreichen, indem eine lebenslange Pflege unabhängig von der monatlichen Rente gewährleistet bleibt.

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler Nervenschädigung bei einer operativen Versorgung der Ellenbogenluxation, 65.000, – EUR

Der Kläger wurde nach einem Sturz wegen Ellenbogenluxation am rechten Arm behandelt. Es wurden mehrere Operationen zur Stabilisierung des Ellbogens durchgeführt. Bei der letzten Operation hätte die Palmaris longus-Sehne an der Beugeseite des rechten Handgelenkes entnommen und zur Stabilisierung die lateralen Bandsysteme am rechten Ellbogengelenk verwendet werden müssen. Dabei wurde die Schädigung des Nervus medianus verursacht. Ursächlich für die Schädigung war die Entnahme der Sehne des Musculus palmaris longus mit dem Sehnenstripper. Anstatt des Nervus medianus hätte die Palmaris longus Sehne entnommen werden müssen. Die Identifizierung der Palmaris longus Sehne und damit die Vermeidung der Entnahme des Nervus medianus stellte nach Einschätzung des Sachverständigen ein für den Operateur voll beherrschbares Vorgehen dar. Die Entnahme eines 30 cm langen Segmentes des Nervens erschien unverständlich und somit als grob fehlerhaft.

Im Termin der mündlichen Verhandlung schlossen wir einen Widerrufsvergleich über 65.000 EUR, der auch rechtskräftig geworden ist.
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler.

Nach einer Laparoskopie wurde der ZVK fehlerhaft im Sitzen entfernt. Dadurch kam es zum Multiinfarktsyndrom aufgrund einer massiven Luftembolie kardinal in beiden Ventrikeln und intrakranial. Die Luftembolie verursachte multiple Hirninfarkte, insbesondere im Versorgungsgebiet der Arteria Cerebra media links und Arteria posterior rechts und im Bereich des Kleinhirns mit initialer Tetraplegie, Critical-Illness-Polyneuropathie.

Wir haben die Gegenseite außergerichtlich mit den Ansprüchen des Patienten konfrontiert. Nach einer langen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Anwalt, konnte Rechtsanwältin Hannen im Wege einer außergerichtlichen Einigung eine zufriedenstellende Entschädigung in Höhe von insgesamt 573.000, – EUR erreichen.
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Wie funktioniert die Online – Akte?

Die Online Akte ist ein besonderer Service, um Sie tagesaktuell über den Stand Ihres Verfahrens zu informieren. Sie können sich über unsere Internetseite mit Ihrem persönlichen und nur Ihnen bekannten Passwort anmelden und so jederzeit Einblick in Ihre Akte nehmen. Die Daten sind selbstverständlich geschützt, so dass nur Sie Zugang zu den Daten haben.

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Was unterscheidet einen Fachanwalt von einem „normalen“ Anwalt?

Um Anwalt/ Anwältin zu sein bedarf es eines erfolgreich abgeschlossenen juristischen Studiums sowie zwei Staatsexamina. Somit hat der Anwalt/ die Anwältin eine Grundausbildung und darf in jedem Rechtsbereich tätig werden.

Fachanwälte zeichnen sich durch eine zusätzliche, besondere Spezialisierung in einem konkreten Rechtsgebiet aus. Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse in einem konkreten Rechtsgebiet nachgewiesen werden. Zudem sind die Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich fortzubilden.